Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt hebt seinen Beschluss vom 15.12.2014 zum dortigen Tagesordnungspunkt 20 „Resolution zum Transatlantischen Freihandelsabkommen“ auf.
Sachverhalt:
der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.12.2014 zu Tagesordnungspunkt 20 „Antrag der Fraktion „Die Linke“ - hier: Resolution zum Transatlantischen Freihandelsabkommen“ folgenden Beschluss gefasst:
„Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird mit 37 Stimmen (19 CDU, 9 SPD, 5 Bündnis 90/ Die Grünen, 2 Die Linke, 2 WNK UWG FREIE WÄHLER) gegen 9 Stimmen (5 Bürgerforum, 4 FDP) bei 6 Enthaltungen (4 WNK UWG FREIE WÄHLER, 2 AFD) abgelehnt.
Herr Mitglied des Rates Rainer Schneider zieht im Verlauf der sich anschließenden Diskussion den Antrag der Fraktion Die Linke zurück. Herr Mitglied des Rates Hans-Jürgen Klein beantragt, folgende Punkte aus der Tischvorlage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Sitzung des Rates der Stadt am 29.09.2014 als Resolution zu beschließen:
Der Rat der Stadt fordert, dass:
Diese Resolution wird mit 36 Stimmen (18 CDU, 9 SPD, 5 Bündnis 90/ Die Grünen, 2 Die Linke, 2 WNK UWG FREIE WÄHLER) gegen 11 Stimmen (Bürgermeister, 5 Bürgerforum, 4 FDP, 1 WNK UWG FREIE WÄHLER) bei 6 Enthaltungen (2 AFD, 3 WNK UWG FREIE WÄHLER, 1 CDU) beschlossen.“
In dem von der Verwaltung vorgelegten und vom Rat der Stadt abgelehnten Beschlussvorschlag hatte die Verwaltung darauf hingewiesen, dass der Antrag der Fraktion „Die Linke“ eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wermelskirchen fällt und somit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung abzusetzen ist. Da es offensichtlich in vielen Städten und Gemeinden gleichgelagerte Anträge gegeben hat, hatte der Städte- und Gemeindebund auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Auf die nähere Begründung in der Beschlussvorlage „RAT/2964/2014“ wird verwiesen.
Nun stellt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen mit Erlass vom 11.12.2014 klar, welche Zuständigkeiten der Räte und Kreistage bezüglich der Freihandelsabkommen gegeben sind und welche nicht. Der Erlass ist als Anlage beigefügt.
Anders als der Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen differenziert das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen bei der Frage der Zuständigkeit der Räte. Insbesondere heißt es hier:
„Eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage mit Bezug auf das vorgesehene Freihandelsabkommen TTIP kann sich ergeben, wenn in den Anträgen der spezifische Bezug zur örtlichen Situation hergestellt wird.“
Entscheidend für die Frage der möglichen Zuständigkeit des Rates der Stadt ist demnach, ob in dem Antrag „der spezifische Bezug zur örtlichen Situation hergestellt wird“.
Der Antrag der Fraktion „Die Linke“ vom 10.09.2014 ist diesem Schreiben ebenfalls als Anlage beigefügt. Hierin ist in keiner Weise ein spezifischer Bezug zur örtlichen Situation erkennbar. Im Gegenteil beruft sich dieser Antrag auf einen Beschluss des Deutschen Städtetages. Die Stadt Wermelskirchen ist weder in diesem Gremium noch in dessen Untergliederung, dem Städtetag Nordrhein Westfalen, Mitglied. Die Stadt Wermelskirchen ist vielmehr Mitglied im Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen, dessen Stellungnahme in der o.a. Beschlussvorlage dargestellt ist.
Auch der Beschluss des Rates der Stadt vom 15.12.2014, der den Antrag der Fraktion „Die Linke“ ergänzt, weist keinen spezifischen Bezug zur örtlichen Situation auf. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es unter Ziffer 2 des Beschlusses heißt:
„die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur – auch nicht durch die Verwendung sogenannter Negativlisten – eingeschränkt werden darf und Spielräume für eine Auftragsvergabe nach sozialen, ökologischen oder regionalen Kriterien nicht verschlechtert werden dürfen“.
Denn hier wird lediglich ganz allgemein auf die wirtschaftliche Betätigung aller Kommunen verwiesen. Hierin ist jedenfalls kein spezifischer Bezug zur örtlichen Situation erkennbar. Zur Klarstellung heißt es im Erlass des Ministeriums hierzu:
„Der bloße Umstand, dass die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spricht, genüge dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon deshalb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbstverwaltungsrecht wurzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde erlange jedoch aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nur ein kommunalpolitisches, nicht jedoch ein allgemeines politisches Mandat“.
Aus alldem folgt, dass der Beschluss des Rates der Stadt vom 15.12.2014 von mir gemäß § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen zu beanstanden ist. Hier ist keinerlei Ermessen gegeben, weil die Formulierung der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen eine Beanstandung zwingend verlangt: „… so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden“.
Weiter heißt es in § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen:
„Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen (was hiermit erfolgt). Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.“
Über den Beschluss des Rates der Stadt vom 15.12.2014 ist in dessen nächster Sitzung auf der Basis dieser Beanstandung und der dieser zugrunde liegenden schriftlichen Begründung erneut zu beraten.
Verbleibt der Rat der Stadt bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen (§ 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen).
Zunächst ist also eine erneute Beratung dieser Angelegenheit durch den Rat der Stadt in dessen nächster Sitzung, die planmäßig am 23.03.2015 stattfinden wird, erforderlich.
Anlage/n:
Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 11.12.2014
Antrag der Fraktion „Die Linke“ vom 10.09.2014
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