Vorlage - Rat/0058/2003/2  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West"
5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Pohlhausen West"
A) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
B) Beschluss der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Pohlhausen West"
C) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West"
D) Beschluss des städtebaulichen Vertrages zur Solarsiedlung gemäß § 11 BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, MarliesAktenzeichen:61
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
08.12.2003 
43. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

 

Zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes “Pohlhausen West” als Wohnbaufläche gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 22.09.03 wird zugestimmt.

 

Zu C)

Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung vom 08.12.03 wird zugestimmt.

 

Zu D)

Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Vorhabenträger Willi Sporrenberg, Oberbüschhofen 89, 42799 Leichlingen, der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung der “Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 11 BauGB abgeschlossen wird.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nachdem der Rat der Stadt am 29.09.03 die öffentliche Auslegung der Darstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanentwurfes Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen West” beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung vom 13.10.03 bis zum 14.11.03 durchgeführt.

(Plangebietsabgrenzungen siehe Anlage I und II)

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 14.11.03 aufgefordert.

 

Von den Bürgern sind keine Anregungen im Rahmen des Verfahrens vorgetragen worden.

 

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind wenige Anregungen geäußert worden, die im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage abgewägt werden.

 

Das Planungsziel zur Verwirklichung der Solarsiedlung in Pohlhausen hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert. (Städtebaulicher Entwurf siehe Anlage IV)

 

Ergänzend ist die Bearbeitung zum Hochbau und zum energetischen Konzept vom Investor in Abstimmung mit der Stadt weiterbetrieben worden, um die wichtigen Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag vornehmen zu können. Die eigentliche Ausführungsplanung mit Detailfestlegungen ist als Anlage an den Vertrag und mit Fristen gebunden worden.

 

 

Zu A)

 

Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und redaktionelle Ergänzungen

 

a) Bürger

 

Von den Bürgern sind im Verlauf der öffentlichen Auslegung keine Anregungen vorgetragen worden.

 

b) Träger öffentlicher Belange

 

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

 

Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              Stadt Remscheid

(sh. Anlage III /1)

 

1.2              BEW GmbH, Wipperfürth

(sh. Anlage III /2)

 

1.3              Amt für Agrarordnung, Siegburg

(sh. Anlage III /3)

 

1.4              Staatliches Umweltamt, Köln

(sh. Anlage III /4)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 bis 1.4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.5              Die Deutsche Telekom hat gegen die Planung keine Einwände. Sie verweist in Ihrem Schreiben darauf, dass für die Versorgung des Gebietes ihr Leitungsnetz erweitert werden muss, da die erforderlichen Leitungen nicht zur Verfügung stehen. Einen kostengünstigen oberirdischen Linienausbau im Zuge der Erschließung behält sie sich vor.  (sh. Anlage III/ 5)

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

            Der Vorhabenträger ist unterrichtet und wird die Deutsche Telekom zur weiteren Erschließungsplanung beteiligen. Aus städtebaulicher Sicht kommen Oberleitungen in diesem Plangebiet nicht in Frage. Die Erschließungsplaner wird mit der Deutschen Telekom eine unterirdische Lösung finden und dies bei seiner Ausführungsplanung darlegen. Darüber hinaus werden die eigentlichen Planinhalte des Bebauungsplanes nicht berührt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt, dass aus städtebaulicher Sicht Oberleitungen nicht in Frage kommen.

 

 

1.6                   Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. (sh. Anlage III/ 6)

 

 

1.6.1        Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat haben keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches kompensiert werden. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag lag dem Kreis vor und wird fachlicherseits akzeptiert. Auch der Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizit über das Ökokonto wird entsprechend der konkreten Maßnahme und Flächenzuordnung anerkannt.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Der ökologische Fachbeitrag für den Bereich des Bebauungsplans, wurde vom Vorhabenträger im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes beauftragt und bleibt der Planbegründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Darüber hinaus sind die Elemente des Fachbeitrages und seine Ausführung einschließlich des ökologischen Ausgleiches außerhalb des Plangebietes in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des Landschaftsbeirates zur Kenntnis. Der ökologischen Fachbeitrag ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes zum Satzungsbeschluss.

 

 

1.6.2    Aus verkehrlicher und polizeilicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Wendeflächen so gestaltet seien müssen, dass sie von LKW, die in die Solarsiedlung fahren müssen, genutzt werden können.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr können den nordöstlichen abgepollerten Wohnweg zur Umfahrung nutzen. Dies ist bereits im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen. Darüber hinaus wird es weitere Aussagen in der Ausführungsplanung dazu geben. Lieferfahrzeuge können je nach Größe ohne weiteres im Rahmen der öffentlichen Verkehrsfläche rangieren oder wenden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus verkehrlicher Sicht zur Kenntnis. Durch die Ausweisung zur Umfahrungsmöglichkeit für die Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr wurde der Anregung bereits entsprochen.

 

 

 

 

c) Redaktionelle Ergänzung der textlichen Festsetzungen

 

Die planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden seitens der Stadt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger entwickelt. Sie entsprechen den gestalterischen Zielen der Hochbauplanung zur Realisierung dieses Projektes, mit der Besonderheit einen Siedlungscharakter zu erreichen und auf Dauer zu erhalten.

 

Auch bei der späteren Nutzung durch die neuen Anwohner und individueller Wünsche darf die energetische Grundlage und der Siedlungscharakter nicht zerstört werden.

 

Im Rahmen der textlichen Festsetzungen bitten die Fachplaner um eine redaktionelle Korrektur.

 

Es heißt bisher:

 

2.4 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

                                                                                                                (§ 17 (2) Nr. 1 BauNVO)

Die Obergrenzen der im Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl kann bei den Mittelhäusern von möglichen Reihenhäusern im WA 3, 4- Gebiet und bei den westlichen Doppelhaushälften im WA 2- Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen überschritten werden. Hier kann die Obergrenze der GRZ bei 0,5 und der GFZ bei 1,0 liegen.

 

Es sollte heißen:        “den östlichen Doppelhaushälften”

 

 

 

 

 

Im Rahmen der textlichen Festsetzungen bitten die Fachplaner um eine redaktionelle Ergänzung.

 

Es heißt bisher:

 

2.1 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 (2) BauGB; § 18 BauNVO i.V.m. § 16 (4) BauNVO)

 

Jeder überbaubaren Grundstücksfläche ist eine GL- Fläche (Fläche für Geh- und Leitungsrecht / privater Wohnweg) zugeordnet. Die hier festgesetzte Ausbauhöhe über NN ist die Bezugshöhe für die jeweilige Trauf- und Firsthöhe.

 

Es soll mit einem weiteren Satz ergänzt werden:

 

“Die festgesetzte Ausbauhöhe über NN ist gleichzeitig jeweils auch neue Geländehöhe und läßt im Rahmen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Veränderungen von max. +/- 0,80 m gegenüber dem ursprünglichen Gelände zu.”

 

In der Anlage VI ist die korrigierte Fassung der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die genannte redaktionelle Korrektur und Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

d) Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung zum Bebauungsplan soll auf Grund der vorab benannten redaktionellen Korrektur und Ergänzung der textlichen Festsetzungen angepasst werden.

In der Anlage VI ist die Begründung zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der genannten redaktionellen Korrektur und Ergänzung der textlichen Festsetzungen, die Begründung zum Satzungsbeschluss anzupassen.

 

 

Zu B)

 

Beschluss der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes “Pohlhausen West” als Wohnbaufläche gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 22.09.03 zustimmen. (Anlage V)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes “Pohlhausen West” als Wohnbaufläche, gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der Fassung vom 22.09.03 wird zugestimmt.

 

 

Zu C)

 

Satzungsbeschluss

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen Ergänzungen zugestimmt hat, kann er den Bebauungsplan Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und der Begründung in der Fassung vom 08.12.03 zustimmen. (Anlage VI)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nr.57 “Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung in der Fassung vom 08.12.03 wird zugestimmt.

 

Zu D)

 

Abschluss des städtebaulichen Vertrages

 

Da die Bauleitplanung im Rahmen ihrer Festsetzungen nicht auf die konkrete Besonderheit einer Solarsiedlung eingehen kann, ist es erforderlich diese speziellen Ziele zur Verwirklichung einer Solarsiedlung durch einen zusätzlichen städtebaulichen Vertrag zu sichern. Grundlage ist hierfür der “Planungsleitfaden” der Landesinitiative Zukunftsenergien NRW. Alle hieraus entwickelten Planungsergebnisse und energetischen Ziele werden durch bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte definiert.

 

Das heißt, dass ergänzend zum Bauleitplanverfahren die Bearbeitung zum Hochbau und zum energetischen Konzept seitens der Fachplaner des Investors, in enger Abstimmung mit der Stadt weiterbetrieben wurde.

 

Viele Details werden jetzt in die Ausführungsplanung übernommen. Diese ist dann mit verbundenen Fristen Inhalt des städtebaulichen Vertrages

 

In der Inhaltsübersicht des städtebaulichen Vertrages werden die Anlagen im Einzelnen aufgelistet. (Anlage VII)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Vorhabenträger Willi Sporrenberg, Oberbüschhofen 89, 42799 Leichlingen, der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung der “Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 11 BauGB abgeschlossen wird.

 

Sachstandsbericht bei der Auswahlkommission des Landes NRW

 

Die Hochbauplanung und das energetische Konzept (Anlage IV), einschließlich des Sachstandsberichtes zur Bauleitplanung wurden der Auswahlkommission des Landes NRW, von der Stadt, dem Investor und den Fachplanern am 12.11.03 in Essen ,vorgestellt. Die positive Resonanz der Auswahlkommission zur Solarsiedlung Pohlhausen wurde ausgedrückt und es schloss sich ein anregendes Gespräch über Fachfragen und die zu erwartenden Fördermittel an.

 

Fördermittel können seitens des Investors Anfang 2004 beantragt werden. Sie sind zu einem späteren Zeitpunkt an die eigentlichen Erweber der Solarbebauung weiterzugeben.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die zukünftigen Nutzer der Solarsiedlung auf die Besonderheiten des Wohnens vorzubereiten. Hierin besteht noch eine wichtige Aufgabe seitens der Stadt.

 

 

Weitere Vorgehensweise

 

Nach Satzungsbeschluss wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West" erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes ”Pohlhausen West”

 

Anlage II          Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen West”

 

Anlage III         Schreiben der Träger öffentlicher Belange

 

Anlage IV         Städtebaulicher Entwurf und

                        Detailplanung des Hochbaus und des energetischen Konzeptes

 

Anlage V         Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht

 

Anlage VI         Verkleinerung des Bebauungsplanes mit den

textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Satzungsbeschluss

 

Anlage VII        Städtebaulicher Vertrag zur Solarsiedlung Pohlhausen

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift