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Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung
bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage
dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes “Pohlhausen West” als Wohnbaufläche gemäß der
in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in
der Fassung vom 22.09.03 wird zugestimmt. Zu C) Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nr. 57
“Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung.
Der Begründung in der Fassung vom 08.12.03 wird zugestimmt. Zu D) Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt
Wermelskirchen und dem Vorhabenträger Willi Sporrenberg, Oberbüschhofen 89,
42799 Leichlingen, der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung der
“Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 11 BauGB abgeschlossen
wird. Sachverhalt: Nachdem der Rat der Stadt am 29.09.03 die öffentliche
Auslegung der Darstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und
des Bebauungsplanentwurfes Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen West”
beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die öffentliche
Auslegung vom 13.10.03 bis zum 14.11.03 durchgeführt. (Plangebietsabgrenzungen siehe Anlage I und II) Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der
öffentlichen Auslegung unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 14.11.03
aufgefordert. Von den Bürgern sind keine Anregungen im Rahmen des
Verfahrens vorgetragen worden. Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind wenige
Anregungen geäußert worden, die im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage
abgewägt werden. Das Planungsziel zur Verwirklichung der Solarsiedlung in Pohlhausen
hat sich im Laufe des Verfahrens nicht geändert. (Städtebaulicher Entwurf siehe
Anlage IV) Ergänzend ist die Bearbeitung zum Hochbau und zum
energetischen Konzept vom Investor in Abstimmung mit der Stadt weiterbetrieben
worden, um die wichtigen Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag vornehmen zu
können. Die eigentliche Ausführungsplanung mit Detailfestlegungen ist als
Anlage an den Vertrag und mit Fristen gebunden worden. Zu A) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und redaktionelle Ergänzungena) Bürger
Von den Bürgern sind im Verlauf der öffentlichen Auslegung
keine Anregungen vorgetragen worden. b) Träger
öffentlicher Belange
Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene
Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1
Stadt
Remscheid (sh. Anlage III /1) 1.2
BEW
GmbH, Wipperfürth (sh. Anlage III /2) 1.3
Amt
für Agrarordnung, Siegburg (sh. Anlage III /3) 1.4
Staatliches
Umweltamt, Köln (sh. Anlage III /4) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 bis 1.4
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.5
Die
Deutsche Telekom hat gegen die Planung keine Einwände. Sie verweist in
Ihrem Schreiben darauf, dass für die Versorgung des Gebietes ihr Leitungsnetz
erweitert werden muss, da die erforderlichen Leitungen nicht zur Verfügung
stehen. Einen kostengünstigen oberirdischen Linienausbau im Zuge der
Erschließung behält sie sich vor. (sh.
Anlage III/ 5) Stellungnahme
des Bürgermeisters:
Der
Vorhabenträger ist unterrichtet und wird die Deutsche Telekom zur weiteren
Erschließungsplanung beteiligen. Aus städtebaulicher Sicht kommen Oberleitungen
in diesem Plangebiet nicht in Frage. Die Erschließungsplaner wird mit der
Deutschen Telekom eine unterirdische Lösung finden und dies bei seiner
Ausführungsplanung darlegen. Darüber hinaus werden die eigentlichen Planinhalte
des Bebauungsplanes nicht berührt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der
Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt, dass aus städtebaulicher Sicht
Oberleitungen nicht in Frage kommen. 1.6 Der Rheinisch Bergische
Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange.
(sh. Anlage III/ 6) 1.6.1
Die
Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat haben keine
grundsätzlichen Bedenken, sofern die Eingriffe in Natur und Landschaft durch
geeignete Maßnahmen innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches kompensiert
werden. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag lag dem Kreis vor und wird
fachlicherseits akzeptiert. Auch der Ausgleich des verbleibenden
Kompensationsdefizit über das Ökokonto wird entsprechend der konkreten Maßnahme
und Flächenzuordnung anerkannt. Stellungnahme
des Bürgermeisters:
Der ökologische Fachbeitrag für den Bereich
des Bebauungsplans, wurde vom Vorhabenträger im Rahmen der Bearbeitung des
Bebauungsplanes beauftragt und bleibt der Planbegründung zum Satzungsbeschluss
beigefügt. Darüber hinaus sind die Elemente des Fachbeitrages und seine
Ausführung einschließlich des ökologischen Ausgleiches außerhalb des
Plangebietes in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde und des Landschaftsbeirates zur Kenntnis. Der ökologischen
Fachbeitrag ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes zum
Satzungsbeschluss. 1.6.2 Aus verkehrlicher und polizeilicher Sicht
bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird lediglich darauf
hingewiesen, dass die Wendeflächen so gestaltet seien müssen, dass sie von LKW,
die in die Solarsiedlung fahren müssen, genutzt werden können. Stellungnahme des Bürgermeisters: Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr können den nordöstlichen abgepollerten Wohnweg zur Umfahrung nutzen. Dies ist bereits im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen. Darüber hinaus wird es weitere Aussagen in der Ausführungsplanung dazu geben. Lieferfahrzeuge können je nach Größe ohne weiteres im Rahmen der öffentlichen Verkehrsfläche rangieren oder wenden. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus
verkehrlicher Sicht zur Kenntnis. Durch die Ausweisung zur
Umfahrungsmöglichkeit für die Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr wurde der
Anregung bereits entsprochen. c) Redaktionelle Ergänzung der textlichen FestsetzungenDie planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen
wurden seitens der Stadt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger
entwickelt. Sie entsprechen den gestalterischen Zielen der Hochbauplanung zur
Realisierung dieses Projektes, mit der Besonderheit einen Siedlungscharakter zu
erreichen und auf Dauer zu erhalten. Auch bei der späteren Nutzung durch die neuen Anwohner und
individueller Wünsche darf die energetische Grundlage und der
Siedlungscharakter nicht zerstört werden. Im Rahmen der textlichen Festsetzungen bitten die Fachplaner
um eine redaktionelle Korrektur. Es heißt bisher: 2.4
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§
17 (2) Nr. 1 BauNVO) Die Obergrenzen der im Bebauungsplan
festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl kann bei den Mittelhäusern von
möglichen Reihenhäusern im WA 3, 4- Gebiet und bei den westlichen
Doppelhaushälften im WA 2- Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen überschritten
werden. Hier kann die Obergrenze der GRZ bei 0,5 und der GFZ bei 1,0 liegen. Es sollte heißen: “den östlichen
Doppelhaushälften” Im Rahmen der textlichen Festsetzungen bitten die Fachplaner
um eine redaktionelle Ergänzung. Es heißt bisher: 2.1 Höhenlage
der baulichen Anlagen (§ 9 (2) BauGB; § 18 BauNVO i.V.m. § 16 (4) BauNVO) Jeder überbaubaren Grundstücksfläche
ist eine GL- Fläche (Fläche für Geh- und Leitungsrecht / privater Wohnweg)
zugeordnet. Die hier festgesetzte Ausbauhöhe über NN ist die Bezugshöhe für die
jeweilige Trauf- und Firsthöhe. Es soll mit einem weiteren Satz ergänzt werden: “Die festgesetzte Ausbauhöhe über NN ist gleichzeitig jeweils
auch neue Geländehöhe und läßt im Rahmen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Veränderungen von max. +/- 0,80 m gegenüber dem ursprünglichen Gelände
zu.” In der Anlage VI ist die korrigierte Fassung der
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Satzungsbeschluss beigefügt. Die
Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich
gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die genannte redaktionelle Korrektur und
Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Sie sind in den Bebauungsplan
aufzunehmen. d) Redaktionelle Ergänzung der BegründungDie Begründung zum Bebauungsplan soll auf Grund der vorab
benannten redaktionellen Korrektur und Ergänzung der textlichen Festsetzungen
angepasst werden. In der Anlage VI ist die Begründung zum Satzungsbeschluss
beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung
sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der genannten redaktionellen
Korrektur und Ergänzung der textlichen Festsetzungen, die Begründung zum
Satzungsbeschluss anzupassen. Zu B) Beschluss der 5. Änderung des FlächennutzungsplanesNachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 5. Änderung
des Flächennutzungsplanes “Pohlhausen West” als Wohnbaufläche gemäß
der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem
Erläuterungsbericht in der Fassung vom 22.09.03 zustimmen. (Anlage V) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes
“Pohlhausen West” als Wohnbaufläche, gemäß der in der
Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht in der
Fassung vom 22.09.03 wird zugestimmt. Zu C) SatzungsbeschlussNachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und den redaktionellen
Ergänzungen zugestimmt hat, kann er den Bebauungsplan Nr. 57
“Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung
beschließen und der Begründung in der Fassung vom 08.12.03 zustimmen. (Anlage
VI) Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nr.57
“Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung.
Der Begründung in der Fassung vom 08.12.03 wird zugestimmt. Zu D) Abschluss des städtebaulichen VertragesDa die Bauleitplanung im Rahmen ihrer Festsetzungen nicht
auf die konkrete Besonderheit einer Solarsiedlung eingehen kann, ist es
erforderlich diese speziellen Ziele zur Verwirklichung einer Solarsiedlung
durch einen zusätzlichen städtebaulichen Vertrag zu sichern. Grundlage ist
hierfür der “Planungsleitfaden” der Landesinitiative
Zukunftsenergien NRW. Alle hieraus entwickelten Planungsergebnisse und
energetischen Ziele werden durch bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte
definiert. Das heißt, dass ergänzend zum Bauleitplanverfahren die
Bearbeitung zum Hochbau und zum energetischen Konzept seitens der Fachplaner
des Investors, in enger Abstimmung mit der Stadt weiterbetrieben wurde. Viele Details werden jetzt in die Ausführungsplanung
übernommen. Diese ist dann mit verbundenen Fristen Inhalt des städtebaulichen
Vertrages In der Inhaltsübersicht des städtebaulichen Vertrages werden
die Anlagen im Einzelnen aufgelistet. (Anlage VII) Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, dass zwischen der Stadt Wermelskirchen
und dem Vorhabenträger Willi Sporrenberg, Oberbüschhofen 89, 42799 Leichlingen,
der vorliegende städtebauliche Vertrag zur Realisierung der
“Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 11 BauGB abgeschlossen
wird. Sachstandsbericht bei der Auswahlkommission des Landes NRW
Die Hochbauplanung und das energetische Konzept (Anlage IV),
einschließlich des Sachstandsberichtes zur Bauleitplanung wurden der
Auswahlkommission des Landes NRW, von der Stadt, dem Investor und den
Fachplanern am 12.11.03 in Essen ,vorgestellt. Die positive Resonanz der
Auswahlkommission zur Solarsiedlung Pohlhausen wurde ausgedrückt und es schloss
sich ein anregendes Gespräch über Fachfragen und die zu erwartenden
Fördermittel an. Fördermittel können seitens des Investors Anfang 2004
beantragt werden. Sie sind zu einem späteren Zeitpunkt an die eigentlichen
Erweber der Solarbebauung weiterzugeben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die zukünftigen Nutzer
der Solarsiedlung auf die Besonderheiten des Wohnens vorzubereiten. Hierin
besteht noch eine wichtige Aufgabe seitens der Stadt. Weitere Vorgehensweise
Nach Satzungsbeschluss wird die 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 57
"Solarsiedlung Pohlhausen West" erhalten beide Bauleitpläne
Rechtskraft. Anlage/n: Anlage I Darstellung des räumlichen
Geltungsbereiches zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes ”Pohlhausen
West” Anlage II Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen
West” Anlage III Schreiben der Träger öffentlicher
Belange Anlage IV Städtebaulicher Entwurf und Detailplanung des
Hochbaus und des energetischen Konzeptes Anlage V Die 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht Anlage VI Verkleinerung des Bebauungsplanes mit
den textlichen Festsetzungen und der
Begründung zum Satzungsbeschluss Anlage VII Städtebaulicher
Vertrag zur Solarsiedlung Pohlhausen
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