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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt seine Wahl vom 29.09.2014 von Herrn Mike Galow als beratendes Mitglied und von Frau Petra Müller (beide Fraktion Die Linke) als stv. beratendes Mitglied für den Wahlausschuss zurück.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10.09.2014 hat die Fraktion Die Linke u.a. beantragt, in den Wahlausschuss ein beratendes Mitglied und ein stv. beratendes Mitglied auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 Satz 7 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen zu entsenden. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
„7Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. 8Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. 9Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit.“
Auf der Grundlage der Beschlussvorlage der Verwaltung mit der Nr.: RAT/2868/2014 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 29.09.2014 entsprechend dieses Antrages eine Wahl von beratenden Mitgliedern der Fraktion Die Linke für den Wahlausschuss vorgenommen.
Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 7 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ist jedoch nicht anwendbar für den Wahlausschuss. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz. Dieser lautet:
„(3) 1Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.“
Diese Vorschrift geht als spezialgesetzliche Vorschrift der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 7 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen vor. Die Entscheidung des Rates der Stadt vom 29.09.2014 ist daher rückgängig zu machen, ansonsten wäre der Wahlausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt.
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