Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Delle“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 278, 281, 332, 334, 336, 339
Flur 13, Flurstücke 233, 236, 237, 238, 252, 254, 255, 257, 259, 261
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Delle“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.
Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:
Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 278, 281, 332, 334, 336, 339
Flur 13, Flurstücke 233, 236, 237, 238, 252, 254, 255, 257, 259, 261
Nach dem StrWG NW handelt es bei der Straße „Delle“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Anlage/n: Lageplan
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