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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, die beigefügte 4. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen zu erlassen.Sachverhalt: Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen in der Fassung der 3. Veränderungsverordnung vom 07.05.2003 verliert gem. § 4 am 30.06.2015 ihre Gültigkeit.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat sich sowohl in ihrem räumlichen, wie auch in ihrem sachlichen Regelungsinhalt als zweckmäßig erwiesen. Sie trägt dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner auf der einen, sowie dem Interesse der Allgemeinheit und der Gewerbetreibenden auf der anderen Seite ausreichend Rechnung. Auf diese Weise ist ein gedeihliches Miteinander während Silvester, Karneval und der Kirmestage gewährleistet.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die bestehende Regelung um weitere 20 Jahre zu verlängern und hierfür die 4. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit auf dem Gebiet der Stadt Wermelskirchen zu erlassen (siehe Anlage).Anlage/n: 4. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen vom 26.06.1995.
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