Vorlage - RAT/3245/2015  

 
 
Betreff: 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B "Hilfringhauser Straße"
A. Behandlung der Anregungen
B. Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Menger-Schindler, Marlies
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
30.11.2015 
10. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2015 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
I_Anlage_Geltungsbereich  
II_Anlage_1  
II_Anlage_2  
III_1_1_Anlage  
III_1_2_Anlage  
III_1_3_Anlage  
III_1_4_Anlage  
IV_Anlage_Planzeichnung  
IV_Anlage  
IV_Anlage_Begründung_Satzungsbeschluß  
IV_Anlage_Artenschutzprüfung  
V_Anlage  

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Behandlung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung, der im Rahmen der Offenlage der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.11 A/B „Hilfringhauser Straße“ vorgebrachten Anregungen, entsprechend dieser Sitzungsvorlage.

 

Zu B. Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt beschließt die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung wird zugestimmt.

 

                 


Sachverhalt:

Ausgangssituation zur Planänderung

 

Die rechtsverbindliche 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ ist seit 2006 Grundlage für die Realisierung eines Wohngebietes am südlichen Stadtrand von Wermelskirchen.

Der bisherige Erschließungsträger Eifgenblick GmbH“ hatte einen Antrag auf Änderung einiger Bebauungsplaninhalte bereits am 28.11.2008 gestellt, um eine bessere Vermarktbarkeit der Baugrundstücke zu erreichen. Es hatte sich gezeigt, dass eine Reihenhausbebauung von Bauwilligen nicht mehr nachgefragt wurde.

 

Ziel der 3. vereinfachten Änderung ist es, eine größere Flexibilität bei der Vermarktung des Wohngebietes zu erreichen, ohne die Grundzüge der Planung zu gefährden. Insofern beziehen sich die 3. vereinfachten Änderungen im Wesentlichen auf folgende Themenbereiche:

  • Die ausgewiesene Reihenhausbebauung innerhalb des Straßenrings „Im hlengrund soll durch die geänderte Anordnung der Baugrenzen jetzt freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser ermöglichen.
  • Im Bereich zwischen Berger Weg“ und „Im Berg“ werden Abweichungen von den bestehenden Baugrenzen bei den bereits entstandenen Neubauten korrigiert.
  • Von der festgesetzten Firstrichtung wird in dem Fall befreit, wenn die Änderung durch den Einsatz von solartechnischen Einrichtungen oder durch besondere städtebauliche Argumente (geänderter Grundstückszuschnitt o.ä.) begründet wird.
  • Die textlichen Festsetzungen erhalten leichte Korrekturen.

 

Im Rahmen der 3. vereinfachten Änderung wurde die rechtsverbindliche 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ an die Veränderungen angepasst. Die Grundzüge der Planung Wohngebiet“ sind dadurch nicht berührt.

Das Plangebiet der 3. vereinfachten Änderung erfasst den südlichen Neubaubereich um die Ringstraße „Im Mühlengrund“ (Plangebiet siehe Anlage I).

 

 

Bisheriges Planverfahren:

 

Auf Grund der erforderlichen Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren aller Neubauten, wurde das Plangebiet des Änderungsbereiches entsprechend angepasst. Hierzu wurde der erneute Aufstellungsbeschluss an den Offenlagebeschluss gekoppelt.

 

- Der Offenlagebeschluss erfolgte im StuV am 12.09.2011 und Rat am 17.10.2011.

- Die Offenlage wurde in der Zeit vom 02.11.2011 bis zum 06.12.2011 durchgeführt.

 

Der Satzungsbeschluss und die Abwägung zur 3. vereinfachten Änderung konnten seit 2012 nicht gefasst werden, da eine Einigung über die Anpassung des städtebaulichen Vertrages zwischen Eifgenblick und der Stadt herbeigeführt werden musste.

 

 

Gerichtliche Einigung zwischen Eifgenblick und der Stadt

 

Der Rat der Stadt hat für den Bereich „Hilfringhausen“ den Ursprungsbebauungsplan Nr. 11 A/B zur Realisierung eines neuen Wohnbaugebietes am 26.03.2001 als Satzung beschlossen.

 

Grundlage für die Umsetzung wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Eifgenblick GmbH&Co.KG, der am 20.01.2005 abgeschlossen wurde.

Im Rahmen der Vertragsabwicklung ergaben sich unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der Stadt und der Eifgenblick. Die unterschiedlichen Positionen bezogen sich darauf, welcher Vertragspartner wann welche Kosten zu tragen hatte. Da zahlreiche Einigungsversuche über mehrere Jahre keinen Erfolg brachten, hat Eifgenblick am 18.12.2013 Klage gegen die Stadt Wermelskirchen eingereicht.

 

Gegen die gemeinsam angestrebte 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ hatte die Anwaltskanzlei der Eifgenblick in der Offenlage eine schriftliche Stellungnahme/Anregung am 29.11.2011 vorgelegt (siehe Anlage II), denn die durch die Änderung des Planrechts notwendigen Änderungen des städtebaulichen Vertrages ergaben divergierende Rechtsauffassungen, die nicht im Vorfeld geklärt werden konnten und zur o.g. Klage führten.

 

Die Abwägung aus der Offenlage und der daraus resultierende Satzungsbeschluss der 3. vereinfachten Änderung konnten somit seit 2012 nicht gefasst werden, denn der Ausgang der eingereichten Klage war im Ergebnis abzuwarten.

 

Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts, der teils schwierigen Rechtsfragen sowie im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung erschien dem zuständigen Richter am Verwaltungsgericht Köln die Durchführung eines Güterichterverfahrens sinnvoll. Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges, von dem eigentlichen Klageverfahren losgelöstes Verfahren zur Konfliktbewältigung im Rahmen eines Güteversuchs. Die Beteiligten haben dabei die Möglichkeit, mit Unterstützung des Güterichters eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung zu erarbeiten.

 

Der Rat der Stadt hat am 03.08.2015 Vorschläge für einen Vergleich mit der Eifgenblick beschlossen. Auf dieser Grundlage wurde am 01.09.2015 ein Vergleich geschlossen, den der Rat der Stadt am 28.09.2015 genehmigt hat. Punkt 5 des Vergleichs sieht vor, dass die Anregungen zu der in der Aufstellung befindlichen 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ von der Eifgenblick bis zum 30.09.2015 schriftlich zurückzuziehen sind.

Diese Stellungnahme/Anregung wurde am 01.10.2015 zurückgezogen und hat somit keine Relevanz in der Abwägung zur 3. vereinfachten Änderung (siehe Anlage II).

 

Durch die 3. vereinfachte Änderung werden im Teilgebiet 2 / Straßenring „Im Mühlengrund“ größere Baugrundstücke entstehen, die nunmehr mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut werden können. Die ursprünglich vorgesehene Reihenhausbebauung auf kleineren Grundstückseinheiten entfällt. Der Neuzuschnitt der Baugrundstücke wurde am 30.01.2012 dem Rat der Stadt mit der Drucksache-Nr. 2261/2012 unter Grundstücksangelegenheit „Änderung der Grundstückszuschnitte im Baugebiet Hilfringhausen/Kaufpreis“ erläutert und zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Stadt wird die städtischen Grundstücke jetzt zügig vermarkten, denn die aktuelle Nachfrage nach Wohnbauland ist groß und das bisherige Verkaufshemmnis der Bauträgerbindung ist im Rahmen des Vergleichs entfallen.

 

 

Inhalt der 3.vereinfachten Änderung innerhalb des Straßenrings „Im Mühlengrund“:

 

Die Planzeichnung der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.11, Teil A ist als Anlage IV beigefügt. Zeichnerische Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur Offenlage wurden nicht vorgenommen.

 

Öffentliche Verkehrsfläche

Der äere Straßenring „Am Mühlengrund“ bleibt mit den rechtsverbindlichen Straßenbegrenzungslinien bestehen. Der Straßenausbau muss noch entsprechend der privaten Garagenzufahrten und Hauseingänge der Einzelhausbebauung angepasst werden.

 

Im Kernbereich wurde die Erschließungsplanung vom Büro ISA-Plan im Februar 2011 den geänderten Voraussetzungen für eine Einzel- und Doppelhausbebauung angepasst. Die zentrale Ausrichtung der Erschließungs- und Wegeverbindungen bleibt bestehen. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die bisherigen Reihenhausriegel können entfallen.

Im Verlauf der internen Erschließung sind öffentliche Stellplätze mit Begleitgrün und Baumstandorte dargestellt.

 

Öffentlicher Spielbereich C-Kategorie

Im Spielplatzrahmenplan r das gesamte Stadtgebiet ist die Fläche des Kleinkinderspielplatzes „Kategorie C“r das Neubaugebiet BP 11 „Hilfringhauser Straße“ festgelegt und soll ein größeres Wohnumfeld bedienen.

Der Standort wird jedoch geringfügig verändert, um entsprechend den neuen Baugrenzen für die Einzel- und Doppelhausbebauung eine zentrale Lage zu erreichen und um eine optimale Grundstücksparzellierung für die umliegenden Einfamilienhäuser zu ermöglichen.

 

Die Eifgenblick errichtet den geplanten Spielplatz auf der Grundlage des Entwurfes Berkey (siehe Anlage V).

Die Ausstattung mit Spielgeräten erfolgt nach Absprache mit den zukünftigen Anwohnern und den Fachämtern der Stadt.

 

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die allgemeine Diskussion zum Spielplatzrahmenplan geführt werden und ein Verzicht der Kleinkinderspielplätze generell beschlossen werden, muss in jedem Einzelfall im Rahmen einer Bebauungsplanänderung die Folgenutzung neue definieren und das nach BauGB übliche Verfahren angewandt werden. Hierzu gehören dann die Überprüfung der Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung ebenso, wie die Festlegung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen.

 

 

Einzel- und Doppelhäuser und die Veränderung der Baugrenzen:

Die Anordnung der Baugrenzen für die Einzel- und Doppelhausbebauung innerhalb des Straßenrings „Am Mühlenfeld“ wird durch große Baufenster definiert. Die Grundstückseinteilung erfolgte mit Ratsbeschluss am 31.01.2012.

 

Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt über die jeweilig zugeordnete öffentliche Verkehrsfläche und wird entsprechend dem Vergleich bis Mitte 2016 von der Eifgenblick fertiggestellt.

Die bestehende Bebauung behält die bereits festgesetzten Baugrenzen; Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben unberührt.

 

Anpassung der Baugrenzen bei bereits entstandenen Neubauten:

Im Bereich zwischen Berger Weg“ und „Im Berg“ werden Abweichungen von den bestehenden Baugrenzen bei den bereits entstandenen Neubauten korrigiert.

 

Von der festgesetzten Firstrichtung wird in dem Fall befreit, wenn die Änderung durch den Einsatz von solartechnischen Einrichtungen oder durch besondere städtebauliche Argumente (geänderter Grundstückszuschnitt o.ä.) begründet wird.

 

Veränderungen der gestalterischen Festsetzungen:

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit den Bauherren und den Anforderungen an die gestalterischen Festsetzungen, wurden diese in Abstimmung mit der Stadtplanung überarbeitet und ergänzt. Zu folgenden Themenbereichen wurden die bisher rechtsverbindlichen „gestalterischen Festsetzungen“ im Rahmen der Offenlage der 3. vereinfachten Änderung angepasst:

Im Teil II / Pkt. 1.1 - Untergeordnete Nebenanlagen

Im Teil II / Pkt. 1.2 - Garagen und Stellplätze

Im Teil III / Pkt. 1.7.1 - Materialien der Außenwände

Im Teil III / Pkt. 1.7.2 - Farbgestaltung der Außenwände

Im Teil III / Pkt. 1.8.1 - Fensterformate

Die textlichen und gestalterischen Festsetzungen sollten nach der Offenlage im „Punkt 1.1 Nebenanlagen“ zum Satzungsbeschluss feiner differenziert werden.

 

 

Umweltbelange und Artenschutzprüfung:

 

Eine Umweltprüfung ist auf Grund der Flächengröße des geplanten Wohngebietes nicht erforderlich.

Da die Flächenausweisungen aller Festsetzungen unverändert bleiben und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, bleibt der ursprüngliche Landschaftspflegerische Begleitplan mit seiner Bilanzierung und dem ermittelten ökologischen Ausgleich in seiner Fassung zur rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 bestehen.

 

Im Rahmen der aktuellen Abstimmungen mit dem Kreis zur Artenschutzprüfung auch r die anstehenden Baugenehmigungsverfahren wurde für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße (gesamtes Plangebiet BP11) die Artenschutzprüfung nachgeholt und schließt somit die 3. vereinfachte Änderung mit ein.

 

Bestehende Festsetzungen für Maßnahmen zur Entwicklung und Landschaft bleiben unverändert. Auch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan verfassten Vermeidungs- und bauzeitlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind nicht von der 3. vereinfachten Änderung betroffen.

 

In der vorliegenden Artenschutzprüfung wird untersucht, ob Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Realisierung des Planvorhabens entstehen und aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig werden könnte.

Im Rahmen der örtlichen Begehung wurde als Zufallsbeobachtung die planungsrelevante Rauchschwalbe (Hirundo rustica) im Plangebiet jagend beobachtet. Weiterhin konnten im näheren Umfeld des Plangebietes die planungsrelevanten Arten Graureiher (Ardea cinerea),usebussard (Buteo buteo) und Rotmilan (Milvus milvus) gesichtet werden. Darüber hinaus wurden häufige und verbreitet vorkommende Singvogelarten festgestellt.

Die Artenschutzprüfung erfolgt auf Grundlage der vor Ort erfassten Biotopstrukturen, der Abfrage des Fachinformationssystems „Planungsrelevante Arten in Nordrhein-Westfalen“r das Messtischblatt 4809 (Remscheid) sowie einer Auswertung naturschutzfachlicher Angaben des Landschaftsplans und des landesweiten Biotopkatasters der Landesanstalt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz in Hinblick auf faunistische Vorkommen. Potentielle Hinweise aus bestehenden Fachplanungen (Landschaftspflegerische Begleitpläne) werden ebenfalls berücksichtigt.

 

Relevante Wirkfaktoren sind überwiegend bauzeitlich durch Lärm- / Lichtimmissionen und visuelle Störwirkungen gegeben. Anlagebedingt kommt es zu einer dauerhaften Überformung und Versiegelung von vorwiegend ruderal geprägten Offenlandbereichen. Betriebsbedingt sind ebenfalls Lärm- / Lichtimmissionen und visuelle Störwirkungen gegeben. Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten werden nicht in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdhabitate unterliegen, soweit diesen keine essentielle Bedeutung zukommt, nicht den besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht berührt werden und das Vorhaben aus Sicht des Artenschutzrechts als zulässig eingestuft werden kann. Eine vertiefende Prüfung (Stufe II) oder Ausnahmeverfahren (Stufe III) nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht erforderlich.

Unabhängig von der geprüften Betroffenheit vorkommender planungsrelevanter Arten sind die gesetzlichen Vorgaben z.B. bzgl. Gehölzschnittzeitraum (von Oktober bis einschließlich Februar) zu berücksichtigen und die im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen einzuhalten.

 

Die ausgewiesenen Regenversickerungsflächen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind von der 3. vereinfachten Änderung nicht betroffen und bleiben unverändert in ihrer Festsetzung bestehen.

 

Die Artenschutzprüfung wurde aktuell für die Begründung der 3. vereinfachten Änderung erarbeitet und beigefügt (siehe Anlage IV).

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäert:

 

1.1BEW, Wipperfürth(Anlage III /1.1)

 

1.2Landesbetrieb Wald und Forst NRW, Gummersbach(Anlage III /1.2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 und 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

1.3Straßen.NRW. Niederlassung Rhein-Berg, Gummersbach(Anlage III /1.3)

äert sich wie folgt:

Aus grundsätzlichen Erwägungen wird der 3. vereinfachten Änderung nicht zugestimmt und folgende Bedenken vorgetragen:

Die Verwaltungsvereinbarung Nr. 1325 zwischen dem Land NRW und der Stadt Wermelskirchen wurde im Oktober 2005 rechtsverbindlich. Der Inhalt zielt darauf ab, eine leistungsfähige und verkehrssichere Anbindung des Bebauungsplangebietes an die L157 sicherzustellen. Seitens Straßen NRW wird davon ausgegangen, dass es einen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger gibt, der die entsprechenden Verpflichtungen zum Ausbau der o.g. Anbindung des Wohngebietes beinhaltet. Warum es nach der bereits im Frühjahr 2007 stattgefundenen Ausschreibung nicht zur Vergabe der Baumaßnahme gekommen ist, bleibt unerklärlich. Mittlerweile weist die Erschließungsstraße „Im Berg“, die bisher lediglich als Baustraße angelegt wurde, erhebliche bauliche Schäden im Bestand auf. Gemäß abgeschlossener Verwaltungsvereinbarung obliegt die Verkehrssicherungspflicht während der gesamten Bauzeit der Stadt Wermelskirchen. Es wird darum gebeten die vorhandenen baulichen Mängel im Einmündungsbereich der L 157 kurzfristig abzustellen und die überfällige Ausbaumaßnahme zeitlich zu benennen“.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Rat der Stadt hat am 28.09.2015 den Vergleich zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Eifgenblick genehmigt. Im Beschluss heißt es:

Die Eifgenblick sichert zu, in den nächsten Tagen die erforderlichen Baumaßnahmen zur Erschließung des Gebietes zu beginnen und bis Mitte des Jahres 2016 fertigzustellen.“

Hierzu gehören alle von Straßen NRW oben angesprochenen Erschließungsmaßnahmen, sodass die zurzeit aktuelle und rechtsverbindliche Verwaltungsvereinbarung VB 1325 jetzt kurzfristig, in den nächsten Monaten bis Mitte 2016 umgesetzt wird.

 

Bezogen auf die Stellungnahme von Straßen NRW zur Offenlage und der Abwägung, wird den Bedenken zur 3. vereinfachten Änderung in Verbindung mit dem Vergleichsbeschluss und der Verwaltungsvereinbarung VB 1325, umfassend Rechnung getragen.

 

 

1.4Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach(Anlage III/ 1.4)

gibt durch seine Fachbehörden folgende Hinweise:

 

1.41Die Untere Landschaftsbehörde:

Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestehen zu der 3. vereinfachten Änderung keine Bedenken. Folgender Hinweis wird gegeben:

- Sollte auf den Spielplatz vollständig verzichtet werden, sind die Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung ebenso wie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen zu überprüfen. Es wird begrüßt, dass der Spielplatz in der 3. Änderung belassen bleibt.

 

Ergebnis der Prüfung:

In der Begründung zur 3. vereinfachten Änderung heißt es:

Im Spielplatzrahmenplan für das gesamte Stadtgebiet ist die Fläche des Kleinkinderspielplatzes „Kategorie C“r das Neubaugebiet BP 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ festgelegt und soll ein größeres Wohnumfeld bedienen.

 

Die Eifgenblick errichtet den geplanten Spielplatz auf der Grundlage des Entwurfes Berkey (siehe Anlage V). Die Ausstattung mit Spielgeräten erfolgt nach Absprache mit den zukünftigen Anwohnern und den Fachämtern der Stadt

 

In der Begründung der 3. vereinfachten Änderung wird folgendes nach wie vor dargelegt:

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die o.g. allgemeine Diskussion zum Spielplatzrahmenplan geführt werden und ein Verzicht der Kleinkinderspielplätze generell beschlossen werden, muss in jedem Einzelfall im Rahmen einer Bebauungsplanänderung die Folgenutzung neu definiert und das nach BauGB übliche Verfahren angewandt werden. Hierzu gehören dann die Überprüfung der Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung ebenso, wie die Festlegung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde zur Kenntnis.

 

 

1.42Die Untere Umweltschutzbehörde:

Aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde werden in wasserwirtschaftlicher, bodenschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen der Umweltvorsorge keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.

 

1.43Das Sachgebiet Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr:

Aus Sicht der Sachgebiete Kreisstraßen und Verkehrslenkung, der Kreispolizeibehörde wird auf folgende Punkte hingewiesen:

-          Verkehrsberuhigte Bereiche: Die Festsetzung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Es wird vorgeschlagen den gesamten Wohnbereich als Tempo 30-Zone auszuweisen.

-          Straßenbreite: Die Fahrbahnbreiten für den Durchgangsverkehr und Parkplatzanordnungen unterliegen bestimmten Fahrbahnbreiten und Sicherheitsabständen. Die Anbindung des Berger Weges muss für LKW ausreichend bemessen sein.

-          Fußwege: Die dargestellten Fußwege sollten möglichst als Fuß- und Radwege ausgewiesen werden.

-          Wendeflächen: Sie müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen und dem sicheren Betrieb von Abfallsammelfahrzeugen entsprechen. Ansonsten sind Sammelplätze für die Müllbehälter an einer geeigneten Stelle anzulegen.

 

 

 

Ergebnis der Prüfung:

Die Entwicklung dieses Neubaugebietes basiert ursprünglich auf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße aus den Jahren von 1988-2001. Die Parzellierung der öffentlichen Verkehrsflächen und der Baugrundstücke wurden auf dieser Grundlage vorgenommen. Die hierfür erforderliche Umlegung wurde 2003 abgeschlossen. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ war Basis der Ausführungsplanung für den Straßenbau und den Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und der Eifgenblick GmbH von 2005.

 

Die jetzt zum Satzungsbeschluss anstehende 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ berührt nicht die Grundzüge der bisher rechtsverbindlichen 1. und 2. Änderung. Das bedeutet, dass die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien für die Haupterschließung dieses Neubaugebietes, seit 2001 nicht verändert wurden und nicht verändert werden können, da sie dem rechtskräftigen Umlegungsplan zu Grunde liegen.

 

Die vorliegende Ausführungsplanung für den Straßenausbau von ISA-Plan/Eifgenblick seit 2005, wurde für den Bereich des Straßenrings „Im Mühlengrund“r die bisherige Reihenhaubebauung 2011 erneuert. Nur hier wurden die Straßenbegrenzungslinien entsprechend den Festsetzungen der 3. vereinfachten Änderung für eine Einfamilien- und Doppelhausbebauung den erforderlichen Erschließungsvoraussetzungen angepasst.

 

Bezogen auf die o.g. Stellungnahme wird folgende Abwägung vorgenommen:

-          Verkehrsberuhigte Bereiche: Es ist beabsichtigt, die Beschilderung der Straßenflächen nicht als verkehrsberuhigte Bereiche, sondern als Tempo-30-Zone auszuführen.

-          Straßenbreite: Die Straßenbreiten sind aufgrund der ursprünglichen Planung vorgegeben und sind entsprechend den Richtlinien für Wohngebiete ausreichend.

-          Fußwege: Die Fußwege werden mit Hilfe der Beschilderung auch für Radfahrer freigegeben.

-          Wendeflächen: Die Nutzung der Wendeflächen durch das Abfallunternehmen wird mit der Firma Revea besprochen. Die detaillierten Straßenbereiche werden dem Unternehmen vorgestellt.

 

Bezogen auf die Stellungnahme des Sachgebietes Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr werden entsprechend der Abwägung, die genannten Hinweise in die Ausführungsplanung aufgenommen.

 

zu A.

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung, der im Rahmen der Offenlage der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.11 A/B „Hilfringhauser Straße“ vorgebrachten Anregungen, entsprechend dieser Sitzungsvorlage.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Gegen die gemeinsam angestrebte 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ hat die Anwaltskanzlei der Eifgenblick in der Offenlage eine schriftliche Stellungnahme/Anregung vom 29.11.2011 vorgelegt (siehe Anlage II), denn die durch die Änderung des Planrechts notwendigen Änderungen des städtebaulichen Vertrages ergaben divergierende Rechtsauffassungen, die nicht im Vorfeld geklärt werden konnten und zur o.g. Klage führten.

 

Die Abwägung aus der Offenlage und der daraus resultierende Satzungsbeschluss der 3. vereinfachten Änderung, konnten somit seit 2012 nicht gefasst werden, denn der Ausgang der eingereichten Klage war im Ergebnis abzuwarten.

 

Der Rat der Stadt hat am 28.09.2015 den Vergleich zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Eifgenblick genehmigt. Punkt 5 des schriftlichen Vergleichs sieht vor, dass die Anregungen zu der in der Aufstellung befindlichen 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ von der Eifgenblick bis zum 30.09.2015 schriftlich zurückzuziehen ist.

Diese Stellungnahme/Anregung wurde am 01.10.2015 zurückgezogen und hat somit keine Relevanz in der Abwägung zur 3. vereinfachten Änderung (siehe Anlage II).

 

 

c. Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen

 

Die gestalterischen Festsetzungen im „Punkt 1.1 Nebenanlagen“ werden wie folgt differenziert:

-                      Im Plangebiet sind Gerätehäuser bis zu einer max. Größe von 30 m³ umbauten Raum und Kleintierställe bis zu einer max. Größe von 5 m³ umbauten Raum, im Einzelfall auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundscksflächen zulässig.

-                      Anpassung der Hinweise an die aktuellen Fassungen.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der textlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV sind sie zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung der 3. vereinfachten Änderung wurde in folgenden Abschnitten ergänzt:

-          gerichtlicher Vergleich zwischen Eifgenblick und der Stadt

-          öffentliche Verkehrsflächen

-          öffentlicher Spielbereich.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

 

zu B.

Satzungsbeschluss der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Hinweise durchgeführt hat, kann er die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Hilfringhauser Straße“ und Begründung mit Artenschutzprüfung

(Anlage IV) als Satzung beschließen.

 

zu B.

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B Hilfringhauser Straße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung wird zugestimmt.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses tritt die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Hilfringhauser Straße“ in Kraft.

        


 

Anlage/n:

 

IPlangebiet der 3 vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B Hilfringhauser Straße“

IISchreiben der Stellungnahme /Anregungen zur Offenlage vom 29.11.2011

Schreiben der Zurücknahme vom 01.10.2015 / entsprechend des Vergleichs

IIISchreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

zur Offenlage

 

IVPlanzeichnung der 3. vereinfachten Änderung des BP 11 / Teil A

Textliche und gestalterische Festsetzungen / Teil B

Begründung mit Artenschutzprüfung

 

VSpielplatzplanung von Herrn Berkey

          

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 I_Anlage_Geltungsbereich (565 KB)      
Anlage 2 2 II_Anlage_1 (183 KB)      
Anlage 3 3 II_Anlage_2 (70 KB)      
Anlage 4 4 III_1_1_Anlage (45 KB)      
Anlage 5 5 III_1_2_Anlage (33 KB)      
Anlage 6 6 III_1_3_Anlage (118 KB)      
Anlage 7 7 III_1_4_Anlage (158 KB)      
Anlage 9 8 IV_Anlage_Planzeichnung (5198 KB)      
Anlage 8 9 IV_Anlage (582 KB)      
Anlage 10 10 IV_Anlage_Begründung_Satzungsbeschluß (505 KB)      
Anlage 11 11 IV_Anlage_Artenschutzprüfung (3592 KB)      
Anlage 12 12 V_Anlage (1774 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: