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Beschlussvorschlag:
Übernahme: Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Fa. WestGKA Management Gesellschaft für kommunale Anlagen mbH, Düsseldorf erstellte Erschließungsanlagen „Bandwirkerstraße“ und „Feilenhauerstraße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung: Der Rat der Stadt beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der „Bandwirkerstraße“ und „Feilenhauerstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Bandwirkerstraße: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 30, Flurstück 376
Feilenhauerstraße: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 30, Flurstück 283
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Übernahme: Die Erschließungsanlagen „Bandwirkerstraße“ und „Feilenhauerstraße“ wurden nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der Fa. WestGKA Management Gesellschaft für kommunale Anlagen mbH, Düsseldorf, erstmalig hergestellt.
Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Erschließungsvertrags in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.
Widmung: Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.
Anlage/n:
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