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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) in der vorgelegten Form.Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.Sachverhalt: Die Gebührenkalkulation 2016 für die Kostenrechnende Einrichtung Kanalbenutzer (siehe auch: RAT/3288/2015) hat ergeben, dass die Gebührensätze für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserentsorgung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben können.Die Durchleitungsgebühr für die Gebührenpflichtigen, die selber Verbandsmitglied beim Wupperverband sind, muss jedoch angepasst werden. Hierfür ist eine Änderung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) erforderlich.Aus diesem Anlass wurden auch die anderen Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung, die die Gebührenfestsetzung und -erhebung betreffen (§§ 33 – 40 ABS), mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes abgeglichen. Obwohl hier bereits einige Regelungen der Mustersatzung entsprechen, sind aus diesem Abgleich heraus und aus den Erfahrungen im Rahmen der Veranlagung aus Sicht der Betriebsleitung einige Änderungen erforderlich.In der Anlage zu dieser Vorlage sind zunächst in einer Synopse die bisherigen Regelungen, die Regelungen der Mustersatzung und die Regelungen der vorgeschlagenen Änderungssatzung dargestellt. Die Änderungen zur bisherigen Satzung sind entsprechend markiert (Anlage 1).
Erläuterung zur NachtragssatzungIm Nachfolgenden wird Bezug auf die Paragrafen der beigefügten 8. Nachtragssatzung (Anlage 2) genommen:Zu § 1:Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung.Zu § 2:Der Bezug zur gesetzlichen Regelung muss angepasst werden (Aufhebung der alten Grundlage, auf die verwiesen wurde).Zu § 3:Hier erfolgt eine zusätzliche rechtliche Klarstellung des Schmutzwasserbegriffs.Zu § 4:Die Durchleitungsgebühr für das Jahr 2016 muss entsprechend der Kalkulation angepasst werden. Zudem erhält der Absatz eine neue Nummer.Zu § 5 und § 6:Mit der Übernahme der Regelungen der Mustersatzung erfolgt eine inhaltliche Klarstellung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Veranlagung der Niederschlagswassergebühr. Dies entspricht inhaltlich schon der bisherigen Praxis.Zu § 7:Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung.Zu § 8:Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung.Zu § 9:Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung
Zu § 10: Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung. Die marginale Abweichung zur Mustersatzung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Abrechnung der Niederschlagswassergebühren im Rahmen der Erhebung der Grundbesitzabgaben erfolgt. Insofern sind hier vierteljährliche Abschläge zu leisten.
Die Erhebung der Schmutzwassergebühren erfolgt nur zum Teil über die städtischen Grundbesitzabgabenbescheide mit vierteljährlichen Abschlägen (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungs- und Wasserleitungsverbände). Im restlichen Stadtgebiet wird der zuständige Wasserversorger als Verwaltungshelfer tätig. Anlage/n: Anlage 1 – SynopseAnlage 2 – 8. Nachtragssatzung der Satzung zur Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS)
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