Vorlage - RAT/3289/2015  

 
 
Betreff: 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)
Status:öffentlich  
Federführend:Städtischer Abwasserbetrieb - Verwaltung Bearbeiter/-in: Irlenbusch, Dirk
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
10.12.2015 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2015 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 - Synopse Kanal  
Anlage 2 - 8. Nachtragssatzung  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) in der vorgelegten Form.

 

Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.     


Sachverhalt:

Die Gebührenkalkulation 2016 für die Kostenrechnende Einrichtung Kanalbenutzer  (siehe auch: RAT/3288/2015) hat ergeben, dass die Gebührensätze für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserentsorgung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben können.

 

Die Durchleitungsgebühr für die Gebührenpflichtigen, die selber Verbandsmitglied beim Wupperverband sind, muss jedoch angepasst werden. Hierfür ist eine Änderung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) erforderlich.

 

Aus diesem Anlass wurden auch die anderen Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung, die die Gebührenfestsetzung und -erhebung betreffen (§§ 33 40 ABS), mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes abgeglichen. Obwohl hier bereits einige Regelungen der Mustersatzung entsprechen, sind aus diesem Abgleich heraus und aus den Erfahrungen im Rahmen der Veranlagung aus Sicht der Betriebsleitung einige Änderungen erforderlich.

 

In der Anlage zu dieser Vorlage sind zunächst in einer Synopse die bisherigen Regelungen, die Regelungen der Mustersatzung und die Regelungen der vorgeschlagenen Änderungssatzung dargestellt. Die Änderungen zur bisherigen Satzung sind entsprechend markiert (Anlage 1).

 

 

Erläuterung zur Nachtragssatzung

 

Im Nachfolgenden wird Bezug auf die Paragrafen der beigefügten 8. Nachtragssatzung (Anlage 2) genommen:

 

Zu § 1:

Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung.

 

Zu § 2:

Der Bezug zur gesetzlichen Regelung muss angepasst werden (Aufhebung der alten Grundlage, auf die verwiesen wurde).

 

Zu § 3:

Hier erfolgt eine zusätzliche rechtliche Klarstellung des Schmutzwasserbegriffs.

 

Zu § 4:

Die Durchleitungsgebühr für das Jahr 2016 muss entsprechend der Kalkulation angepasst werden. Zudem erhält der Absatz eine neue Nummer.

 

Zu § 5 und § 6:

Mit der Übernahme der Regelungen der Mustersatzung erfolgt eine inhaltliche Klarstellung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Veranlagung der Niederschlagswassergebühr. Dies entspricht inhaltlich schon der bisherigen Praxis.

 

Zu § 7:

Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung.

 

Zu § 8:

Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung.

 

Zu § 9:

Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung

 

Zu § 10:

Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung entsprechend der Mustersatzung. Die marginale  Abweichung zur Mustersatzung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Abrechnung der Niederschlagswassergebühren im Rahmen der Erhebung der  Grundbesitzabgaben erfolgt. Insofern sind hier vierteljährliche Abschläge zu leisten.

 

Die Erhebung der Schmutzwassergebühren erfolgt nur zum Teil über die städtischen Grundbesitzabgabenbescheide mit vierteljährlichen Abschlägen (Versorgungsgebiet der Wasserversorgungs- und Wasserleitungsverbände). Im restlichen Stadtgebiet wird der zuständige Wasserversorger als Verwaltungshelfer tätig.

    


Anlage/n:

Anlage 1 Synopse

Anlage 2 8. Nachtragssatzung der Satzung zur Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung ABS)     

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Synopse Kanal (77 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - 8. Nachtragssatzung (18 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: