Vorlage - RAT/3296/2015  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2016 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abfallbeseitigung" sowie die 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Irlenbusch, Monika
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.12.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2015 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 Gebührenkalkulation 2016 Abfallbeseitigung  
Anlage 2_1Nachtragssatzung Gebührensatzung Abfall 2016  

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“r das Jahr 2016 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2016:

 

a) die Gebühren

 

Kommunaler Siedlungsabfall                            1,90 €/ltr.             

Bioabfall                                                        0,87 €/ltr.              

 

b) die 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014.

 

Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.                   


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr  2016 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abfallbeseitigung" (Produkt 011.002.001) vor.

 

Rechtsgrundlage für die Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren bilden das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), die Satzung über die Abfallentsorgung sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnenden Einrichtungen sollen gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW ausgeglichen gestaltet sein.

 

Folgende Leistungen werden über die Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung abgegolten:

 

  • Abfuhr der Müllgefäße und -säcke (Restmüll 2-, 4- bzw. 6-wöchentlich, Biomüll einschl. Strauchbündel 2- wöchentlich, Mai bis Oktober wöchentlich, Papier 4-wöchentlich),
  • Behältergestellung für Restmüll, Biomüll und Papier,
  • Deponierung bzw. Verwertung der Abfälle,
  • Sondermüllentsorgung,
  • Abfuhr von Sperrmüll und Elektronikschrott,
  • Entleerung und Entsorgung der Abfälle aus Straßenpapierkörben,
  • Beseitigung wilder Kippen,
  • Organisation der Abfallbeseitigung einschl. Abfallberatung.

 

 

Die Kostenrechnende Einrichtung ist in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2016 ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich kann nur bei Erhöhung der Gebührensätze je Abfallart erreicht werden.

 

 

  1. Ausgleichsverpflichtung nach KAG

 

Nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen innerhalb von vier Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:

 

Ergebnis 2011 (Ausgleich spätestens in 2014)

36.277 €

Verrechnung mit Ergebnis 2014

-29.960 €

Verrechnung mit Ergebnis 2012

-6.317 €

verbleiben aus 2011

0 €

 

 

Ergebnis 2012 (Ausgleich spätestens in 2016)

-18.262 €

Verrechnung mit Ergebnis 2011

6.317 €

Verrechnung mit Ergebnis 2013

11.945 €

verbleiben aus 2012

0 €

 

 

Ergebnis 2013 (Ausgleich spätestens in 2017)

57.682 €

Verrechnung mit Ergebnis 2012

-11.945 €

verbleiben aus 2013

45.737 €

 

 

Ergebnis 2014 (Ausgleich spätestens in 2018)

-29.960 €

Verrechnung mit Ergebnis 2011

29.960 €

verbleiben aus 2014

0 €

 

 

Zwischensumme

Vortrag in Kalkulation 2015

Vortrag in Kalkulation 2016

verbleibende Ausgleichsverpflichtung

45.737 €

0

0

45.737 €

 

Nach Verrechnung der Ergebnisse 2011-2014 mit den Über- und Unterdeckungen aus 2011-2014 ergibt sich eine Restüberdeckung, welche spätestens in 2017 auszugleichen ist. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

 

  1. Gebühren des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes

 

Der BAV hat in seiner Informationsveranstaltung am 22.10.2015 die neuen Gebührensätze für das Jahr 2016 vorgestellt. Diese wurden in der Kalkulation 2016 berücksichtigt.

 

 

 

Gebührenart

2016

2015

Steigerung

Einzelpreis €

Einzelpreis €

Hausmüll

Grundgebühr

21,10 €/EW

20,85 €/EW

+ 1,2 %

 

Leistungsgebühr

118,39 €/ Tonne

114,41 €/ Tonne

+ 3,5 %

Sperrmüll

Leistungsgebühr

118,39 €/ Tonne

114,41 €/ Tonne

+ 3,5 %

Biomüll

Grundgebühr

4,67 €/ EW

4,35 €/ EW

+ 7,4 %

 

Leistungsgebühr

105,19 €/ Tonne

101,72 €/ Tonne

+ 3,4 %

 

 

Diese Gebührensätze des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes sind - wie in den Vorjahren - ebenfalls das Ergebnis einer Gebührenkalkulation nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

 

Die Gebühren des BAV für die Entsorgung und Verwertung der gesammelten Abfälle steigen gegenüber dem Vorjahr insbesondere aufgrund abnehmender Mengen und zurückgehender Bevölkerungszahlen im gesamten Verbandsgebiet.

 

Darüber hinaus wurden, wie angekündigt, die Gebührenüberdeckungen des BAV aus den Vorjahren, entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes weiter abgebaut, sodass die Kostenentlastung hierdurch geringer ausfällt und die Gebühren entsprechend ansteigen. Die weitere Kostenentwicklung beim BAV bleibt abzuwarten.

 

 

  1. Kostenentwicklung 2016 in Wermelskirchen

 

Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2016 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und  der Entwicklung in 2015 geprüft. Entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gehrenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um ca. 108.100 €. Wesentliche Veränderungen betreffen folgende Positionen:

 

a)      Umlage BAV

 

Aufgrund der Gebührensteigerung beim BAV steigt auch die Umlage entsprechend um ca. 25.000 €.

 


b)     Abfuhrkosten

 

Das Angebot, Grünabfälle kostenlos entsorgen zu können, wird von den Bürgern sehr gut angenommen (+10.000 €).

 

c)      Verwaltungskostenerstattung

 

Auch die anteiligen Kosten für die Verwaltungskostenerstattung sind im Vergleich zur Kalkulation 2015 gestiegen. Gegenüber den Vorjahren wurde der Verteilungsschlüssel für die Verrechnung der internen Verwaltungsleistungen überprüft und ggfs. angepasst, sofern durch die Anpassung die Kosten verursachungsgerechter zugeordnet werden (siehe auch Prüfbericht 14/2011). Dies wirkt sich auf alle Produkte des städtischen Haushaltes aus.

 

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wurde eine flächendeckende Sach- und Verwaltungskosten-erstattung (VKE) eingeführt, d.h., die Kosten der Querschnittsämter werden in alle Produkte des Haushaltsplanes verrechnet. Die Berücksichtigung in den Gebührenkalkulationen entspricht darüber hinaus dem Vollkostenprinzip und damit letztlich den Vorgaben von § 6 Abs. 2 S.1 KAG NRW.

 

Wurde bisher bei der VKE weitgehend der Personalschlüssel als Verteilungsschlüssel angewendet, so wird nunmehr - sofern möglich und sinnvoll - weiter differenziert. Insbesondere bei den Produkten der Finanzwirtschaft, bei denen leicht zugängliche Auswertungsmöglichkeiten in der Finanzbuchhaltung zur Verfügung stehen, können hier beispielweise bessere und verursachungsgerechtere Schlüssel ermittelt werden. Insofern wurden insbesondere diese Schlüssel modifiziert. Im Bereich der Finanzbuchhaltung und der Stadtkasse wurden der Buchungsaufwand sowie die Arbeitszeitanteile als Schlüssel verwendet.

 

Die Sachbearbeitung für Abfallangelegenheiten erfolgt in der Kämmerei, hier dem Produkt 001.009.003 (Steuern und sonstige Abgaben). Dieses Produkt ist Bestandteil der Verwaltungskostenerstattung und fließt mit den anteiligen Kosten über die internen Leistungsbeziehungen in das Produkt Abfallwirtschaft ein. In der Planung 2016 der Verwaltungskostenerstattung wurde der Verteilungsschlüssel verifiziert. Eine Zuordnung der Personalkosten erfolgt einerseits direkt anhand von Arbeitszeitanteilen der Sachbearbeiter, anderseits werden auch indirekte anteilige Kosten für die Erhebung der Abfallgebühren berücksichtigt. Die Erhebung erfolgt per Grundbesitzabgabenbescheid.

 

 

  1. Gebührensätze 2016

 

In der Kalkulation 2016 wird ein Betrag in Höhe von 65.000 €r die Subventionierung der Biotonne durch den Restmüll berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2000 die Quer­subventionierung der Biotonne ausdrücklich anerkannt.

 

In dem genannten Betrag sind u.a. die Kosten einer zentralen Sammelstelle für Grünabfälle auf dem Gelände des Entsorgungsunternehmers enthalten. Die Möglichkeit des Abladens von Grünabfällen steht allen Bürgern zur Verfügung und kann somit nicht ausschließlich den Nutzern einer Biotonne angelastet werden.

 

 


Die Gebührensätze zum 01.01.2016 stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

Gebührenart

 

2016

 

2015

 

 

Abweichung

 

Leistungsgebühr je Liter = 100% des Gebührenbedarfs

 

Teilanschluss (Restmüll/Papier)

 

1,90 €

 

1,86 €

 

0,04 €

 

2,2 %

 

zzgl. Biomüll

 

0,87 €

 

0,85 €

 

0,02 €

 

2,4 %

 

Vollanschluss­

 

2,77 €

 

2,71 €

 

0,06 €

 

2,2 %

 

 

 

Die Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:

 

 


          


 

Anlage/n:

 

              Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 „Abfallbeseitigung“ (Anlage 1)

              1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014 (Anlage 2)

 

                   

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Gebührenkalkulation 2016 Abfallbeseitigung (24 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_1Nachtragssatzung Gebührensatzung Abfall 2016 (12 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift