![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen.
Sachverhalt:
Die Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen im Rat der Stadt Wermelskirchen folgt den gesetzlichen Bestimmung der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, der Entschädigungsverordnung Nordrhein Westfalen usw. sowie einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein Westfalen aus dem Jahre 1989.
Nunmehr liegt der Entwurf eines Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vor, der die Zahlung von Zuwendungen an Fraktionen erläutert. Demnach hat der Rat der Stadt Wermelskirchen Regelungen zur Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen selbst zu treffen.
Diese Regelungen sind in der beigefügten Richtlinie zusammengefasst. Hierbei fußt diese Richtlinie auf den genannten gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie der Abstimmung mit den Fraktionen.
Die Zahlungen entsprechen der bisherigen Praxis und erfolgen aus den im Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmitteln. Eine Erhöhung erfolgt nicht.
Anlage/n:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder des Rates der Stadt Wermelskirchen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |