Vorlage - RAT/3308/2015  

 
 
Betreff: Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2016
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.12.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2015 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2016  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2016 in der vorgelegten Form.

 

Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen.


Sachverhalt:

Der Rat der Stadt hat im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2013 am 18.07.2013 zur Kompensation des Mehraufwandes für die Fortentwicklung der Schullandschaft eine Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Die neuen Hebesätze sollen zum 01.01.2016 in Kraft treten. Folgende Erhöhungen sind vorgesehen:

 

Grundsteuer A:              Hebesatz bisher: 230 v. H.                            Hebesatz neu: 260 v. H.

Grundsteuer B:              Hebesatz bisher: 488 v. H.                            Hebesatz neu: 505 v. H.

Gewerbesteuer:              Hebesatz bisher: 430 v. H.                            Hebesatz neu: 444 v. H.

 

Hierdurch ergeben sich folgende Mehrerträge gegenüber unveränderten Hebesätzen:

 

Grundsteuer A:              6.000 €

Grundsteuer B:              230.000 €

Gewerbesteuer:              600.000 €

 

Die Erhöhungen der Hebesätze zur Kompensation der finanziellen Belastung durch die Veränderungen im Rahmen der Schullandschaft sind elementarer Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Trotz der Erhöhung liegen die Hebesätze im Vergleich zu den umliegenden Kommunen immer noch relativ günstig:

 

Vergleich Hebesätze 2015

 

                                                        Grundsteuer B                                          Gewerbesteuer

Remscheid                                          784 v. H.                                                        490 v. H.

Solingen                                          590 v. H.                                                        475 v. H.

Hückeswagen                                          580 v. H.                                                        463 v. H.

Burscheid                                          450 v. H.                                                        445 v. H.

Kürten                                                        550 v. H.                                                        470 v. H.

Overath                                          850 v. H.                                                        465 v. H.

Odenthal                                          490 v. H.                                                        424 v. H.

Wipperfürth                                          550 v. H.                                                        450 v. H.

Bergisch-Gladbach                            490 v. H.                                                        460 v. H.

Rösrath                                          590 v. H.                                                        480 v. H.

Leichlingen                                          495 v. H.                                                        445 v. H.

 

Es ist davon auszugehen, dass viele der o. g. Kommunen in 2016 weitere Hebesatzerhöhungen einplanen werden.

 

Vor dem Hintergrund, dass sich die finanzielle Situation der Stadt weiterhin sehr angespannt darstellt (u. a. durch geringere Gewerbesteuererträge in 2015 als geplant und der notwendigen Aufstockung der Feuerwehr um ca. 15 Stellen in der Hauptwache, um die Hilfsfristen zu erfüllen), ist diese Hebesatzerhöhung dringend notwendig und, wie der Vergleich mit umliegenden Kommunen zeigt, auch absolut angemessen.

 

Erlass einer Hebesatzsatzung

 

In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da der Haushaltsplan aus terminlichen Gründen aber erst im Dezember 2015 eingebracht wird, dürfte die Stadt zum 01.01.2016 Realsteuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres erheben.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen, um unmittelbar zum 01.01.2016 die vorgesehenen Realsteuerhebesätze anwenden zu können. Sowohl das Gewerbesteuergesetz als auch das Grundsteuergesetz ermöglichen es der Gemeinde, die Hebesätze in einer von der Haushaltssatzung getrennten Hebesatzsatzung festzusetzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass im Januar 2016 beim Versand der Steuerbescheide bereits die neuen Hebesätze berücksichtigt werden können. Dieses hat den Vorteil, dass die steuerpflichtigen Personen und Unternehmungen wie bisher zu Beginn des Jahres die Steuerbescheide mit den endgültigen Hebesätzen für 2016 erhalten. Dadurch werden Kalkulations- und Umlageprobleme bei den Steuerpflichtigen vermieden, die zwangsläufig auftreten würden, wenn die Hebesatzerhöhung nachträglich umgesetzt werden müsste.

 

Für die Stadt Wermelskirchen lassen sich erhöhte Aufwendungen für einen zusätzlichen Bescheidversand und für Druck und Kuvertierung der Bescheide sowie ein Zinsverlust durch die verspätete Umsetzung der Hebesatzerhöhung vermeiden.

 

Bei Erlass dieser Satzung hat die Angabe der Realsteuersätze in der Haushaltssatzung 2016 nur deklaratorische Bedeutung.

  


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2016 (6 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: