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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2016 in der vorgelegten Form.
Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2013 am 18.07.2013 zur Kompensation des Mehraufwandes für die Fortentwicklung der Schullandschaft eine Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Die neuen Hebesätze sollen zum 01.01.2016 in Kraft treten. Folgende Erhöhungen sind vorgesehen:
Grundsteuer A: Hebesatz bisher: 230 v. H. Hebesatz neu: 260 v. H. Grundsteuer B: Hebesatz bisher: 488 v. H. Hebesatz neu: 505 v. H. Gewerbesteuer: Hebesatz bisher: 430 v. H. Hebesatz neu: 444 v. H.
Hierdurch ergeben sich folgende Mehrerträge gegenüber unveränderten Hebesätzen:
Grundsteuer A: 6.000 € Grundsteuer B: 230.000 € Gewerbesteuer: 600.000 €
Die Erhöhungen der Hebesätze zur Kompensation der finanziellen Belastung durch die Veränderungen im Rahmen der Schullandschaft sind elementarer Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Trotz der Erhöhung liegen die Hebesätze im Vergleich zu den umliegenden Kommunen immer noch relativ günstig:
Vergleich Hebesätze 2015
Grundsteuer B Gewerbesteuer Remscheid 784 v. H. 490 v. H. Solingen 590 v. H. 475 v. H. Hückeswagen 580 v. H. 463 v. H. Burscheid 450 v. H. 445 v. H. Kürten 550 v. H. 470 v. H. Overath 850 v. H. 465 v. H. Odenthal 490 v. H. 424 v. H. Wipperfürth 550 v. H. 450 v. H. Bergisch-Gladbach 490 v. H. 460 v. H. Rösrath 590 v. H. 480 v. H. Leichlingen 495 v. H. 445 v. H.
Es ist davon auszugehen, dass viele der o. g. Kommunen in 2016 weitere Hebesatzerhöhungen einplanen werden.
Vor dem Hintergrund, dass sich die finanzielle Situation der Stadt weiterhin sehr angespannt darstellt (u. a. durch geringere Gewerbesteuererträge in 2015 als geplant und der notwendigen Aufstockung der Feuerwehr um ca. 15 Stellen in der Hauptwache, um die Hilfsfristen zu erfüllen), ist diese Hebesatzerhöhung dringend notwendig und, wie der Vergleich mit umliegenden Kommunen zeigt, auch absolut angemessen.
Erlass einer Hebesatzsatzung
In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da der Haushaltsplan aus terminlichen Gründen aber erst im Dezember 2015 eingebracht wird, dürfte die Stadt zum 01.01.2016 Realsteuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres erheben.
Daher schlägt die Verwaltung vor, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen, um unmittelbar zum 01.01.2016 die vorgesehenen Realsteuerhebesätze anwenden zu können. Sowohl das Gewerbesteuergesetz als auch das Grundsteuergesetz ermöglichen es der Gemeinde, die Hebesätze in einer von der Haushaltssatzung getrennten Hebesatzsatzung festzusetzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass im Januar 2016 beim Versand der Steuerbescheide bereits die neuen Hebesätze berücksichtigt werden können. Dieses hat den Vorteil, dass die steuerpflichtigen Personen und Unternehmungen wie bisher zu Beginn des Jahres die Steuerbescheide mit den endgültigen Hebesätzen für 2016 erhalten. Dadurch werden Kalkulations- und Umlageprobleme bei den Steuerpflichtigen vermieden, die zwangsläufig auftreten würden, wenn die Hebesatzerhöhung nachträglich umgesetzt werden müsste.
Für die Stadt Wermelskirchen lassen sich erhöhte Aufwendungen für einen zusätzlichen Bescheidversand und für Druck und Kuvertierung der Bescheide sowie ein Zinsverlust durch die verspätete Umsetzung der Hebesatzerhöhung vermeiden.
Bei Erlass dieser Satzung hat die Angabe der Realsteuersätze in der Haushaltssatzung 2016 nur deklaratorische Bedeutung.
Anlage/n:
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