Vorlage - RAT/3309/2015  

 
 
Betreff: Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung der Kommunalen Gesamtabschlüsse
hier: Verzicht auf die Feststellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 - 2014
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2015 
10. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen schließt sich der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses an, auf die Feststellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 – 2014 zu verzichten. 


Sachverhalt:

Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanz­managements wird das Ziel verfolgt, einen Gesamtüberblick über die  Vermögens-,  Schulden-,  Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu erlangen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde ab dem Jahr 2010 auch jährlich einen Gesamtabschluss zu erstellen. Im gemeindlichen Gesamtabschluss werden die Jahres­abschlüsse der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Betriebe der Gemeinde mit dem Jahresabschluss der gemeindlichen Kern­ver­waltung zusammengefasst um ein Bild  über  die  wirtschaftliche  Gesamt­lage  der  Gemeinde zu schaffen.

 

Gem. § 116 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschluss­stichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss und die Jahresab­schlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

 

Die Prüfung des Gesamtabschlusses unterliegt gem. § 116 (6) GO NRW dem Rechnungs­prüfungsausschuss. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht,  bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rech­nungs­­­­prüfung. Gem. § 103 (5) GO NRW kann sich die örtliche Rechnungs­prüfung mit Zustim­mung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. Der Rechnungs­prüfungs­aus­schuss hat bereits in seiner Sitzung am 30.11.2010 dem Vor­schlag der örtlichen Rechnungs­prüfung zugestimmt, die Prüfung des Gesamtabschlusses auf einen Dritten (Wirtschafts­prüfer) zu übertragen.

 

Die Prüfung der Gesamtabschlüsse steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit deren Erstellung. Da hinsichtlich der Erstellung der Jahresabschlüsse der Stadt erheblicher Nachholbedarf bestand, konnten wie auch in vielen anderen Kommunen auch die Gesamtabschlüsse nicht zeitnah aufgestellt werden.

 

Aufgrund dieser Problematik hat das Land das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung der kommunalen Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen. Dieses sieht folgende Regelung hinsichtlich der Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haus­haltsjahres 2015 und der Vorjahre vor:

„Der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2015 sind die Gesamt­abschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Abs. 1 i.V.m.  § 96 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung … , der Aufsichts­behörde angezeigt worden sind. Der Anzeige können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2014 und der drei Vorjahre in der vom Bürger­meister nach § 116 Abs. 5 i.V.m. § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.“

Zur Anwendung der Beschleunigungsmöglichkeit sieht der Gesetzesentwurf einen engen zeitlichen Rahmen vor: „Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

 

Mit dem Gesetz ist die Möglichkeit eröffnet, auf die Prüfung der Gesamtabschlüsse 2011 – 2014 und damit einhergehend die Feststellung durch den Rat der Stadt zu verzichten. In diese Regelung wird der erste Gesamtabschluss 2010 nicht ein­bezogen, da dieser die Ausgangsbasis für die „Gesamtwirtschaft“ der Gemeinde darstellt.

 

Die Kämmerei hat in den letzten Monaten die Jahresabschlüsse 2008 – 2013 erstellt, so dass jetzt auch die Gesamt­abschlüsse aufgestellt werden können. Die Kämmerei bedient sich dabei eines Wirtschafts­prüfers. Die Erstellung der fehlenden Gesamtabschlüsse kann im Jahr 2016 begonnen werden. Die Vergabe­entschei­dung für die Prüfung der Gesamt­abschlüsse wird dem Rechnungs­prüfungsausschuss nach Einholung von Angeboten in der ersten Sitzung im Jahr 2016 vorgelegt. Prüfung und Erstellung werden dabei an unter­schiedliche Büros vergeben.

 

In der letzten Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 23.11.2015 hat der Rechnungsprüfungsausschuss einstimmig beschlossen, auf die Prüfung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 – 2014 zu verzichten (Vorlage RAT/3183/2015). Ebenfalls hat der Rechnungsprüfungsausschuss einstimmig dem Rat der Stadt empfohlen, auf die Feststellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 – 2014 zu verzichten.

 

Die Anwendung der Beschleunigungsregelung stellt eine Ermessensentscheidung dar, über die bezüglich der Prüfung der Gesamtabschlüsse der Rechnungs­prüfungs­aus­schuss und hinsichtlich der Feststellung der Rat der Stadt zu entscheiden hat.

 

 


Anlage/n:

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: