Vorlage - RAT/0009/2003  

 
 
Betreff: 3. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen.
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Beteiligt:Ordnungsamt
Bearbeiter/-in: Hermanns, Bettina   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.02.2003 
33. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
31.03.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 3. Verordnung zur Änderung der  ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen in der vorgelegten Fassung.

Ein Exemplar ist der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Gemäß § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen ist die Sperrzeit für die Kirmesplätze – einschließlich der Außengastronomie- an allen Kirmestagen auf 23.00 Uhr festgesetzt.

Durch ein verändertes Freizeitverhalten stößt die Einhaltung dieser Sperrzeit anlässlich einer traditionellen, einmal im Jahr stattfindenden Kirmesveranstaltung von bisher 23.00 Uhr bei vielen Gästen auf Unverständnis.

Das Ausgeh- und Feierbedürfnis hat sich mehr und mehr in die frühen Nachtstunden verschoben. Die bestehende Verordnung mit der festgesetzten Sperrzeit stammt noch aus dem Jahre 1975 und sollte in diesem Sinne modifiziert werden.

Kirmesbesucher haben kaum Verständnis dafür, wenn Polizei und Ordnungsbehörde nach 23.00 Uhr die Schließung von Veranstaltungsplätzen verfügen müssen. Auch andernorts wurden Sperrzeitfristen für bestimmte herausragende Veranstaltungen teilweise den heutigen Erfordernissen angepasst.

Mit den betroffenen Wirten, welche sich in den letzten Jahren in Form einer Außengastronomie ebenfalls an der Kirmes in Wermelskirchen beteiligen, hat es ein Abstimmungsgespräch gegeben. Als Ergebnis dieses Gesprächs wurde eine gemeinsame Erklärung erarbeitet und von allen Beteiligten unterzeichnet (s. Anlage).

In Abstimmung mit der Polizei, Ordnungsbehörde und Verwaltung sowie den beteiligten Gastwirten wird vorgeschlagen, die Sperrzeit für die Außengastronomie in der Nacht von (Kirmes)Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag jeweils auf 01.00 Uhr festzusetzen.

Zur Wahrung der Nachtruhe für die Anwohner soll die Musikbeschallung an diesen Tagen ab 24.00 Uhr lautstärkenmäßig reduzeirt werden und um 01.00 Uhr enden.

Die Sperrzeit an allen anderen Kirmestagen sollte weiterhin auf 23.00 Uhr festgesetzt bleiben.

Die 3. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

3. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen

 

Aufgrund des § 18 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung-GastV) vom 28.01.1997 (GV.NW.S. 17) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz-LImschG) vom 18.03.1975 (GV. NW. S. 232/SGV NW 7129), jeweils in den heute geltenden Fassungen, wird von der Stadt Wermelskirchen als Örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wermelskirchen vom           folgende 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten  für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen erlassen:

 

 

                                                                        § 1

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

“Der Beginn der Sperrzeit für die Kirmesplätze wird wie folgt festgesetzt:

            von Freitag auf Samstag und

            von Samstag auf Sonntag                              01.00 Uhr,

 

            von Sonntag bis Dienstag                               23.00 Uhr.”

 

 

                                                                        § 2

 

Die 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit tritt am   01.05.2003 in Kraft.

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift