Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen
beschließt die 3. Verordnung zur Änderung der
ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und
Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für
öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der
Stadt Wermelskirchen in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar ist der Niederschrift
über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Gemäß § 2 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und
Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte
Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen ist die Sperrzeit für die
Kirmesplätze – einschließlich der Außengastronomie- an allen Kirmestagen
auf 23.00 Uhr festgesetzt. Durch ein verändertes
Freizeitverhalten stößt die Einhaltung dieser Sperrzeit anlässlich einer
traditionellen, einmal im Jahr stattfindenden Kirmesveranstaltung von bisher
23.00 Uhr bei vielen Gästen auf Unverständnis. Das Ausgeh- und Feierbedürfnis hat
sich mehr und mehr in die frühen Nachtstunden verschoben. Die bestehende
Verordnung mit der festgesetzten Sperrzeit stammt noch aus dem Jahre 1975 und
sollte in diesem Sinne modifiziert werden. Kirmesbesucher haben kaum Verständnis
dafür, wenn Polizei und Ordnungsbehörde nach 23.00 Uhr die Schließung von
Veranstaltungsplätzen verfügen müssen. Auch andernorts wurden Sperrzeitfristen
für bestimmte herausragende Veranstaltungen teilweise den heutigen
Erfordernissen angepasst. Mit den betroffenen Wirten, welche
sich in den letzten Jahren in Form einer Außengastronomie ebenfalls an der
Kirmes in Wermelskirchen beteiligen, hat es ein Abstimmungsgespräch gegeben.
Als Ergebnis dieses Gesprächs wurde eine gemeinsame Erklärung erarbeitet und
von allen Beteiligten unterzeichnet (s. Anlage). In Abstimmung mit der Polizei,
Ordnungsbehörde und Verwaltung sowie den beteiligten Gastwirten wird
vorgeschlagen, die Sperrzeit für die Außengastronomie in der Nacht von
(Kirmes)Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag jeweils auf 01.00 Uhr
festzusetzen. Zur Wahrung der Nachtruhe für die
Anwohner soll die Musikbeschallung an diesen Tagen ab 24.00 Uhr
lautstärkenmäßig reduzeirt werden und um 01.00 Uhr enden. Die Sperrzeit an allen anderen
Kirmestagen sollte weiterhin auf 23.00 Uhr festgesetzt bleiben. Die 3. Verordnung zur Änderung der
ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit
in Schank- und Speisewirtschaften ist als Anlage beigefügt. Anlage/n: 3. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte Betriebsarten für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen Aufgrund des § 18 der
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung-GastV)
vom 28.01.1997 (GV.NW.S. 17) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum
Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissionsschutzgesetz-LImschG) vom 18.03.1975 (GV. NW. S. 232/SGV NW
7129), jeweils in den heute geltenden Fassungen, wird von der Stadt
Wermelskirchen als Örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der
Stadt Wermelskirchen vom
folgende 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
vom 26.06.1995 über die Aufhebung und Verkürzung der Sperrzeit in Schank- und
Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und bestimmte
Betriebsarten für das Gebiet der Stadt
Wermelskirchen erlassen: §
1 § 2 erhält folgende
Fassung: “Der Beginn der
Sperrzeit für die Kirmesplätze wird wie folgt festgesetzt: von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag 01.00
Uhr, von Sonntag bis Dienstag 23.00
Uhr.” §
2 Die 3. Verordnung zur
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung und Verkürzung
der Sperrzeit tritt am 01.05.2003 in
Kraft.
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