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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2017 zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a)die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2017 wie folgt:
Krankentransportwagen (KTW) je Transport217,00 €(bisher 189,00 €) Rettungstransportwagen (RTW) je Einsatz408,00 €(bisher 421,00 €) Notarztfahrzeug (NEF) je Einsatz230,00 €(bisher 263,00 €) Notarzt je Einsatz209,52 €(unverändert) KTW Kilometergebühr außerhalb Stadtgebiet (je km) 1,50 €(unverändert)
b)die 16. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 16. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Produkt 002.009.001) vor. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein. Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: Krankentransport, Notfallrettung und Notfalltransport, notärztliche Versorgung. Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW) nur durch eine Steigerung, beim Rettungstransportwagen (RTW) sowie beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) durch eine Senkung der Gebühr erreicht werden. Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2017 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2017 wie folgt festzulegen:
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2016 und 2017 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für den KTW in Höhe von -63.369 € und für die beiden NEF in Höhe von 7.767 €.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt. Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2017 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2016 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 299.130 €. Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Die Personalkosten sind gegenüber dem Vorjahr um 15% gestiegen. Hierfür gibt es mehrere Begründungen: Es wird davon ausgegangen, dass die Feuerwehrbeamten, die bislang auch für den Rettungsdienst tätig sind (RTW, NEF und KTW), im Jahr 2017 sukzessive durch tariflich Beschäftigte ersetzt werden. Diese Umstellung hängt mit dem notwendigen Bedarf der Feuerwehrleute im Brandschutz zusammen. Gegenüber dem Vorjahr wird der NEF II ganzjährig besetzt werden, hierdurch erhöht sich der Stellenbedarf entsprechend. Ferner ist die durch die Krankenkasse anerkannte Pauschale bei den Beamten je Stelle um 1.900 € gestiegen. Ebenso gestiegen sind aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Zuschläge die Personalkosten bei den tariflich Beschäftigten. Zudem erhöht sich der Stundenbedarf bei der Abrechnungsstelle.
Die Erstattung für Notarzteinsätze erhöht sich deutlich, belastet aber den Gebührenhaushalt nicht, da sie bei der Stadt Wermelskirchen nur vereinnahmt und an das Krankenhaus weitergeleitet wird. Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2017 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2017 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (18.400 €). Die Erhöhung der Einsätze des NEF resultiert aus der Inbetriebnahme des NEF II (12 Stunden täglich).
Anlage/n:
●Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 (Anlage 1) ●16. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 2) ●Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 3)
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