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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2017 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2017:
a) die Gebühren
Kommunaler Siedlungsabfall2,05 €/ltr. Bioabfall0,94 €/ltr.
b) die 2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014.Ein Exemplar der 2. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abfallbeseitigung" (Produkt 011.002.001) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren bilden das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), die Satzung über die Abfallentsorgung sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen.
Folgende Leistungen werden über die Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung abgegolten:
Die Kostenrechnenden Einrichtungen sollen gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein. Dies wurde in der vorgelegten Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2017 erreicht. Der Ausgleich kann jedoch nur durch eine Erhöhung der Gebührensätze je Abfallart erreicht werden.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von vier Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in dieser Zeit ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Nach Verrechnung der Ergebnisse 2012-2015 mit den Über-und Unterdeckungen aus 2012-2015 und dem Vortrag der restlichen Unterdeckung aus Vorjahren in der Kalkulation 2017 ergibt sich keine Ausgleichsverpflichtung mehr.
Der BAV hat in seiner Informationsveranstaltung am 04.11.2016 die neuen Gebührensätze für das Jahr 2017 vorgestellt. Sie sind beinahe unverändert.
Diese Gebührensätze des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes sind - wie in den Vorjahren - ebenfalls das Ergebnis einer Kalkulation.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2017 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2016 geprüft. Entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um ca. 288.024 €. Wesentliche Veränderungen betreffen folgende Positionen:
a) Abfuhr- und Gefäßkosten
Die Abfuhrkosten steigen gegenüber dem Vorjahr um 137.900 €. Neben mengenbedingten Änderungen ist diese Steigerung durch die Fortsetzung des bisherigen Abfuhrvertrages unter Berücksichtigung einer Anpassung der Kosten begründet.
Derzeit ist bei einer Ausschreibung der Abfuhrleistung aufgrund der letzten im Umfeld erzielten Ausschreibungsergebnisse von einer deutlich höheren Kostensteigerung auszugehen.
Die Neuausschreibung der Abfuhrlogistik ist in 2017 für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 vorgesehen. Das Vorgehen ist auch durch externe Fachberatungen empfohlen worden. Die Gefäßkosten steigen im Vergleich zur Kalkulation 2016 insgesamt um 60.000 €.
Die bisherigen Mietkosten in Höhe von 53.000 € (2016) fallen weg. Neu hinzukommt eine Mietkaufpreisrate in Höhe von 51.000 €, da die Stadt Wermelskirchen das Eigentum an den Müllbehältern erlangen möchte, um bei zukünftigen Ausschreibungen und dem damit möglichen Wechsel des Abfuhrunternehmers unabhängig von dem dann erforderlichen Tonnenwechsel zu sein. Der Erwerb der Tonnen wird im Rahmen des Mietkaufvertrages über fünf Jahre erfolgen.
Zuvor sollen die Behälter mit einem Chip versehen werden, so dass ein sogenanntes Ident-Verfahren bei der Tonnenverwaltung angewendet werden kann. Dies hat neben der Vereinfachung im Rahmen der Gebührenveranlagung auch viele andere Vorteile. So kann – nach einer erneuten europaweiten Ausschreibung für den Zeitraum ab dem Jahr 2018 – z.B. ein zukünftiges Abfuhrsystem sehr flexibel und zukunftssicher gestaltet werden, da immer eine entsprechende Kontrolle am Abfuhrfahrzeug möglich ist. Verloren gegangene Abfalltonnen können nicht an anderer Stelle auftauchen und dort geleert werden. Darüber hinaus werden nur Abfalltonnen abgefahren, die mit diesem Chip versehen sind. Insofern führt dieses Ident-Verfahren zu einer größeren Gebührengerechtigkeit. Für die Transponder werden jährlich ca. 62.000 € an Kosten anfallen, die sich jedoch nach der Erfahrung anderer Kommunen zukünftig über reduzierte Abfuhrleistungen und zusätzlich angemeldete Gefäße refinanzieren. Mit Ablauf des Vertrages gehen die Transponder ebenfalls in das Eigentum der Stadt über.
b) Umlage BAV
Aufgrund voraussichtlich erhöhter Entsorgungsmengen, gemessen an der jährlichen Entwicklung steigt auch die Umlage entsprechend um ca. 58.000 €.
c) VKE
Die VKE ist gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wurde eine flächendeckende Sach- und Verwaltungskosten-erstattung (VKE) eingeführt, d.h., die Kosten der Querschnittsämter werden in alle Produkte des Haushaltsplanes verrechnet. Die Berücksichtigung in den Gebührenkalkulationen entspricht darüber hinaus dem Vollkostenprinzip und damit letztlich den Vorgaben von § 6 Abs. 2 S.1 KAG NRW.
Wurde bisher bei der VKE weitgehend der Personalschlüssel als Verteilungsschlüssel angewendet, so wird seit 2016 - sofern möglich und sinnvoll - weiter differenziert. Insbesondere bei den Produkten der Finanzwirtschaft, bei denen leicht zugängliche Auswertungsmöglichkeiten in der Finanzbuchhaltung zur Verfügung stehen, können hier beispielweise bessere und verursachungsgerechtere Schlüssel ermittelt werden. Insofern wurden insbesondere diese Schlüssel modifiziert. Im Bereich der Finanzbuchhaltung und der Stadtkasse wurden der Buchungsaufwand sowie die Arbeitszeitanteile als Schlüssel verwendet.
Die Sachbearbeitung für Abfallangelegenheiten erfolgt in der Kämmerei, hier dem Produkt 001.009.003 (Steuern und sonstige Abgaben). Dieses Produkt ist Bestandteil der Verwaltungskostenerstattung und fließt mit den anteiligen Kosten über die internen Leistungsbeziehungen in das Produkt Abfallwirtschaft ein. Eine Zuordnung der Personalkosten erfolgt einerseits direkt anhand von Arbeitszeitanteilen der Sachbearbeiter, anderseits werden auch indirekte anteilige Kosten für die Erhebung der Abfallgebühren berücksichtigt. Die Erhebung erfolgt per Grundbesitzabgabenbescheid.
In der Kalkulation 2017 wird ein Betrag in Höhe von 65.000 € für die Subventionierung der Biotonne durch den Restmüll berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2000 die Quersubventionierung der Biotonne ausdrücklich anerkannt.
In dem genannten Betrag sind u.a. die Kosten einer zentralen Sammelstelle für Grünabfälle auf dem Gelände des Entsorgungsunternehmers enthalten. Die Möglichkeit des Abladens von Grünabfällen steht allen Bürgern zur Verfügung und kann somit nicht ausschließlich den Nutzern einer Biotonne angelastet werden.
Die Gebührensätze zum 01.01.2017 stellen sich wie folgt dar:
Die Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:
Anlage/n:
●Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 „Abfallbeseitigung“ (Anlage 1) ●2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014 (Anlage 2)
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