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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG für die Stadt Wermelskirchen einschließlich der Kattwinkelschen Fabrik beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben und die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis längstens zum 31.12.2020 anzuwenden.
Sachverhalt:
Mit der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde ein neuer § 2b UStG in das Umsatzsteuerrecht eingeführt und das nationale Recht an die Vorgaben der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst.
Bislang waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), also auch die Stadt Wermelskirchen, nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuerrechts sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig und damit umsatzsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.).
Das neue Umsatzsteuerrecht definiert nun als Unternehmer denjenigen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Dies führt dazu, dass die jPdöR unternehmerisch tätig wird, sobald sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird. Wird sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig, so bestimmt sich die Unternehmereigenschaft jedoch nach § 2b UStG. Die jPdöR ist dann nur Unternehmer, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Diese gesetzliche Änderung führt dazu, dass bei der Stadtverwaltung eine Vielzahl von Vorgängen darauf hin überprüft werden muss, ob nach neuem Recht eine Umsatzsteuerpflicht besteht oder nicht. Derzeit besteht in Bezug auf die Anwendung von § 2b UStG noch erhebliche Unsicherheit, da die gesetzliche Regelung eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen aufweist, deren Auslegung sich erst in Zukunft verdichten wird. So liegt zur Zeit auch noch kein endgültiges Anwenderschreiben des Bundesfinanzministeriums vor, dass es ermöglichen würde, eine umfassende Analyse des Tätigkeitsspektrums durchzuführen.
Die Gesetzesänderung gilt für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsfrist in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, wonach jPdöR eine Optionserklärung abgeben können, um längstens bis zum 31.12.2020 nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) besteuert zu werden. Diese Optionserklärung muss bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen (Ausschlussfrist). Sie kann einmalig widerrufen werden. Anlage/n:
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