Vorlage - RAT/3598/2016  

 
 
Betreff: 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2016 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2016 
15. Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Entwurf 2. Nachtragssatzung BauGB  
Synopse Satzung BauGB  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.03.1994.

 

Eine Ausfertigung des Entwurfs der 2. Nachtragssatzung ist dieser Vorlage beigefügt.
 


Sachverhalt:

 

Die Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wermelskirchen ist zuletzt mit der 1. Nachtragssatzung vom 14.03.1994 angepasst worden. Aufgrund der in den letzten 22 Jahren ergangenen Rechtsprechung ist es dringend geboten, die Satzung an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Die Überarbeitung der Satzung erfolgte unter juristischer Mithilfe.

 

Neben rein redaktionellen Änderungen, wurde die Satzung in den nachfolgend aufgeführten Punkte überarbeitet:

 

Zu § 2

 

Ziffer 1.4

 

Parkflächen und Grünanlagen wurden bisher lediglich mit bis zu 15 % ihrer Flächen als beitragsfähig behandelt. Bei den Grünanlagen handelt es sich um Straßenbegleitgrün.

 

Da diese Flächen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen sind, sollen sie als solche auch mit einer größeren Fläche einbezogen werden. Diesem Umstand wird mit der neu eingefügten Flächenberechnung Rechnung getragen.

 

Ziffer 1.5

 

Der Abrechnungsmodus wird von 5 % auf 15 % angehoben.

 

Ziffer 2

 

Die Regelungen zu den Wendehämmern sind sehr komplex und kompliziert. Da beim Bau eines Wendehammers sehr genau dessen notwendiger Radius ermittelt wird, kann in der Satzung eine einfache Formulierung gewählt werden.

 

Ziffer 4

 

Regelungen für die Parkflächen und Grünanlagen wurden entsprechend Ziffer 1.4 ergänzt.

 

Zu § 5

 

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung kann Ziffer 3 nicht mehr bestehen bleiben. Da sich zu den Voraussetzungen, wann eine Erschließungseinheit gebildet werden darf, eine vergleichweise komplizierte Rechtsprechung herausgebildet hat, ist im Einzelfall zu entscheiden. In die Satzung wird daher eine allgemeingültige Regelung aufgenommen.

 

Zu § 7

 

Ziffer 2 a) – dritter Spiegelstrich

 

Aus Gründen der Klarstellung wurde die Regelung neu gefasst bzw. ergänzt. Damit ist klar, dass für die Fläche jenseits des Bebauungsplanes eine Berechnung nach Maßgabe des § 34 Baugesetzbuch zu erfolgen hat.

 

Ziffer 2 b)

 

In der alten Fassung wurde für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes auf die Fläche abgestellt, welche „hinter der Fluchtlinie“ bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie“ liegt.

Um Irritationen zu vermeiden, wo im konkreten Fall derartige Linien verlaufen, wurde eine neutrale Formulierung in die Satzung aufgenommen.

 

Ziffer 2 b) wurde zudem um eine Regelung für Grundstücke im Außenbereich ergänzt.

 

Ziffer 5

 

Die Regelung der Ziffer 5 für Garage oder Stellplätze wurde auf nicht bebaubare aber gewerblich nutzbare Flächen übertragen (z.B. Lagerflächen)

 

Ziffer 6

 

Bisher wurden Gemeinbedarfsflächen beitragsrechtlich besser gestellt. Da das Erschließungsbeitragsrecht keinen Sonderstatus für bebaubare Gemeinbedarfsflächen vorsieht, wurde dieser Passus gestrichen und durch eine neue Regelung „Zugrundelegung eines Vollgeschosses“ ersetzt.

 

Ziffer 7

 

Nr. 2

 

Die in Nr. 2 getroffene Regelung ist unzulässig, da sie hinsichtlich der zu berücksichtigenden Geschossigkeit auf Grundstücke abstellt, die an das Abrechnungsgebiet angrenzen. Zur Klar- und Richtigstellung wird „nähere Umgebung“ eingefügt.

 

Zudem wurde noch ein Passus für Grundstücke in unbeplanten Gebieten aufgenommen.

 

Ziffer 9

 

Zur Klarstellung und Anpassung an die anderen Satzungsinhalte wurden die Buchstaben a), b) und c) wurde komplett überarbeitet und neu gefasst.

 

§ 8

 

Die Regelung zu den Grundstücken an mehreren Erschließungsanlagen ist unübersichtlich. Es wird unterschieden nach Grundstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, Eckgrundstücken, mehrfach erschlossenen Grundstücken usw.

 

Zur Vermeidung von Fehlern bei der Einstufung, wurde § 8 neu und übersichtlicher gefasst.

 

§ 9

 

Nr. 1

 

Die Einfügung der §§ dient der Klarstellung.

 

Buchstabe c)

 

Aufgrund der Änderungen in § 2 hinsichtlich der Parkflächen und Grünanlagen erfolgte  eine entsprechende Ergänzung.

 

Nr. 3

 

Da die Wirksamkeit der durch den Rat der Stadt beschlossenen Satzung nicht durch einen Sachverständigen bestätigt werden muss, wurde der Satz ersatzlos gestrichen.

 

§ 10

 

Ziffer 1

Da zunehmend Mischverkehrsflächen als auch kombinierte Geh- und Radwege gebaut werden, wurde § 10 entsprechend ergänzt.

 

Ziffer 3

 

Dass der Rat der Stadt den Beschluss für die Kostenspaltung treffen kann, ergibt sich aus dem Gesetz und ist satzungsrechtlich nicht zu regeln. Es wurde aber eine Zuständigkeitszuweisung aufgenommen, damit der Rat einen zu bestimmenden Ausschuss legitimieren kann.

 

§ 12

 

Da es beim Instrument der Ablösungsverträge darum geht, dass die Gemeinde frühzeitig Finanzierungsmittel erlangt, wird eine Ablösung für die Erschließungsbeitragspflicht nur insgesamt zugelassen.

 

 


 


Anlage/n:

 

Synopse der Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der Fassung vom 14.03.1994

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wermelskirchen

 
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf 2. Nachtragssatzung BauGB (31 KB)      
Anlage 2 2 Synopse Satzung BauGB (73 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: