Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a)die neuen Gebührentarife 2017 für den Rettungsdienst rückwirkend zum 01.01.2017 wie folgt:
Krankentransportwagen (KTW) je Transport214,00 €(statt 217,00 €) Rettungstransportwagen (RTW) je Einsatz402,00 €(statt 408,00 €) Notarztfahrzeug (NEF) je Einsatz227,00 €(statt 230,00 €) Notarzt je Einsatz209,52 €(unverändert) KTW Kilometergebühr außerhalb Stadtgebiet (je km) 1,50 €(unverändert)
b)die 17. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 17. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Produkt 002.009.001) erneut vor. Die ermittelten Gebührensätze werden rückwirkend zum 01.01.2017 gesenkt. Der Rat der Stadt hatte bereits in seiner Sitzung am 15.12.2016 die Gebührensätze für das Jahr 2017 beschlossen. Diese Kalkulation wurde jedoch vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden aufgestellt, da der Abstimmungsprozess noch nicht abgeschlossen war. Auf die Vorlage RAT/3581/2016 wird verwiesen. Im Rahmen des Abstimmungsprozesses haben die Krankenkassenverbände auf folgendes hingewiesen: Das novellierte Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) regelt unter anderem Fristen für verbindliche Umsetzungen auf den Rettungsfahrzeugen. Ab dem 01.01.2027 ist die Fahrzeugführerfunktion auf den Rettungstransportwagen (RTW) und auf den Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) verpflichtend mit Notfallsanitätern/innen zu besetzen. Das Berufsbild „Notfallsanitäter/in“ stellt eine intensivere und umfangreichere Ausbildung gegenüber dem Berufsbild Rettungsassistent/in dar und löst dieses künftig ab. Die Kosten für die Ausbildung der Notallsanitäter/innen sollen in bedarfsgerechtem Umfang als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes in die Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes aufgenommen werden (siehe § 14 Abs. 3 RettG NRW). Der derzeitige, aber noch nicht fortgeschriebene Rettungsdienstbedarfsplan des Rheinisch Bergischen Kreises sieht jedoch keine Ausbildung zu Notfallsanitäter/innen vor. Die Krankenkassenverbände akzeptieren daher nicht die 30.000 € für die Ausbildung der Notfallsanitäter/innen, die in der im Dezember 2016 beschlossenen Gebührenkalkulation enthalten waren. Eine Refinanzierung der Ausbildungskosten über die Gebühren sei nach Ansicht der Vertreter der Krankenkassenverbände nicht möglich, da die Grundlage im Rettungsdienstbedarfsplan fehlt. Somit konnte das Einvernehmen nicht hergestellt werden. Diese Haltung der Krankenkassen ist nach rechtlicher Prüfung leider nicht zu beanstanden. In der hier vorgelegten Kalkulation wurden daher die Ausbildungskosten um 30.000 € auf 20.000 € reduziert. Alle anderen Ansätze bleiben unverändert. Das Einvernehmen mit den Krankenkassen wird damit hergestellt.
Anlage/n:
●Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 – Neu (Anlage 1) ●17. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 2) ●Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 3)
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