Vorlage - 0040/2017  

 
 
Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk für die Kommunen des
Rheinisch-Bergischen Kreises durch den RBK
Status:öffentlich  
Verfasser:Feldmann, Arne
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Feldmann, Arne
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.03.2017 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2017 
16. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 zum Entwurf Vereinbarung Vorhaltende Stelle - Betriebskonzept für den Digitalfunk Version 1.2.1, 13.02.17  
Anlage 2 Entwurf ö.-r. Vereinbarung Vorhaltende Stelle Digitalfunk für die Kommunen im RBK, Stand 13.02.17  
Anlage 3 zum Entwurf ö.-r. Vereinbarung Vorhaltende Stelle - Umsetzungskonzept  

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Übernahme der Aufgabendurchführung der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk für die Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises einschließlich der Einrichtung und des Betriebes wird zugestimmt.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die im Entwurf als Anlage 2 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk für die Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises abzuschließen. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Beschlüsse der Räte der kreisangehörigen Kommunen und des Kreistages des Rheinisch-Bergischen Kreises.
  3. Die Verwaltung wird ermächtigt - falls erforderlich - redaktionelle Änderungen des Vereinbarungstextes vorzunehmen, soweit dessen materieller Bestand hierdurch nicht verändert wird.


 


Sachverhalt:

 

Bundesweit wird der Digitalfunk für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) verbindlich eingeführt (siehe u.a. Vorlagen DS-Nr. 08/10/0013, 08/10/0039). Das Land NRW hat dazu mit Erlass das Betriebskonzept für den Digitalfunk BOS in Nordrhein-Westfalen (siehe Anlage 1) als Festlegung der allgemein gültigen Betriebsprozesse veröffentlicht.

Dieses Betriebskonzept sieht die Einrichtung und den Betrieb einer sogenannten „Vorhaltenden Stelle Digitalfunk“ bei allen kreisangehörigen Kommunen, den Kreisen und kreisfreien Städten vor.

Das Land NRW empfiehlt, u.a. auch aus wirtschaftlichen Gründen, eine Zentralisierung der Wahrnehmung für bestimmte Aufgabenbereiche aus dem Betriebskonzept auf Kreisebene.

In der HVB-Konferenz im Juni 2016 haben die Teilnehmer einhellig entschieden, dass es der erklärte Wille der Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises und ihrer Feuerwehren ist, diese Vorhaltende Stelle Digitalfunk zentral durch den Kreis im Rahmen einer mandatierenden Aufgabendurchführung einrichten und betreiben zu lassen.

Vor diesem Hintergrund soll die beiliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk für die Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anlage 2) abgeschlossen werden.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist, dass die Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises dem Rheinisch-Bergischen Kreis die Aufgabendurchführung für die Einrichtung und den Betrieb der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk übertragen.

Aus dieser interkommunalen Zusammenarbeit ergeben sich u.a. folgende Vorteile:

  • Es sind nur einmalig Investitionskosten aufzubringen.
  • Die Ressourcen können effizient genutzt werden.
  • Die system- und aufgabenspezifische Qualifizierung und –fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss nur an einer Stelle durchgeführt werden.
  • Es entstehen Synergieeffekte in Bezug auf die Arbeitsabläufe, Problembehebung, etc.
  • Die Sicherstellung einer qualifizierten Vertretung ist gewährleistet.

Die Aufgaben der Vorhaltenden Stelle ergeben sich aus dem Betriebskonzept für den Digitalfunk der BOS in Nordrhein-Westfalen NRW und sind in § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung dargestellt.

Die Kommunen Bergisch Gladbach und Wermelskirchen werden durch ihre Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften Management-Aufgaben gemäß des als Anlage zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beigefügten Umsetzungskonzeptes (Anlage 3), in der jeweils aktuellen Fassung, zum Teil selber wahrnehmen.

Der Betrieb der Vorhaltenden Stelle für die Kommunen erfolgt zu den normalen Bürozeiten und in einem Umfang in der Regel von 39 Stunden pro Woche.

Gemäß der Vereinbarung stellt der Rheinisch-Bergische Kreis die für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigte technische Ausstattung und den erforderlichen Personalbedarf von 2 Vollzeitmitarbeitern zur Verfügung.

Die Personal- und Arbeitsplatzkosten werden von den kreisangehörigen Kommunen finanziert. Die Erstattung erfolgt pauschal auf Basis des KGST-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ zu jeweils einem 1/8 pro Kommune.

Darüber hinaus anfallende Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, die Abschreibungsaufwendungen für Investitionen sowie die sonstigen ordentlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der nach § 1 Abs.1 und 2 dieser Vereinbarung übertragenen Aufgabendurchführung (Einrichtung und Betrieb der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk für die kreisangehörigen Kommunen) werden über die Kreisumlage finanziert.

Ob der Umfang bzw. die Verfügbarkeit der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk für die Kommunen von diesen als ausreichend erachtet wird, wird nach zwei vollen Betriebsjahren evaluiert. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Betriebskostenaufteilung.

Die Vereinbarung erfordert für den Abschluss die Zustimmung aller beteiligter Kommunen und des Rheinisch-Bergischen und wurde daher bei allen Beteiligten zur Beschlussfassung in die kommunalen politischen Gremien eingebracht. Insofern erfolgt der Beschluss des Rates der Stadt Wermelskirchen vorbehaltlich der Beschlüsse der Räte der übrigen kreisangehörigen Kommunen und des Kreistages des Rheinisch-Bergischen Kreises.

Der Kreistag sowie die Kommunen Kürten, Odenthal, Overath und Rösrath haben dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereits zugestimmt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird nach erfolgter Genehmigung durch die in § 29 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) bestimmte Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, frühestens jedoch am 01.01.2017. Sie soll zunächst bis zum 31.12.2021 geschlossen werden.

Nach Inkrafttreten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird der Rheinisch-Bergische Kreis mit der Einrichtung (technisch, räumlich, personell) der Vorhaltenden Stelle Digitalfunk beginnen. Hierfür ist die Einrichtung von 2 Vollzeitstellen im Amt für Feuerschutz und Rettungswesen beim Rheinisch-Bergischen Kreis erforderlich (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung Entgeltgruppe 8 bzw. Besoldungsgruppe A 8/A 9). Der reguläre, vollumfängliche Betrieb der Vorhaltenden Stelle wird spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch den Rheinisch-Bergischen Kreis gewährleistet.


 


Anlage/n:

 

Anlage 1: Betriebskonzept für den Digitalfunk der BOS in Nordrhein-Westfalen NRW

Anlage 2: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Anlage 3: Umsetzungskonzept
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zum Entwurf Vereinbarung Vorhaltende Stelle - Betriebskonzept für den Digitalfunk Version 1.2.1, 13.02.17 (151 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Entwurf ö.-r. Vereinbarung Vorhaltende Stelle Digitalfunk für die Kommunen im RBK, Stand 13.02.17 (121 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 zum Entwurf ö.-r. Vereinbarung Vorhaltende Stelle - Umsetzungskonzept (357 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: