Vorlage - 0004/2018  

 
 
Betreff: Lebensmittelversorgung in Dabringhausen;
Antrag auf Änderung des Regionalplans
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Röthling, Bernd
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.01.2018 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.01.2018 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 - Planzeichnung Antrag auf Aenderung des Regionalplans  
Anlage 2 - Einzelhandelsentwicklungsbereich Dabringhausen  
Anlage 3 - Ausschnitt aus dem aktuellen Regionalplan  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Änderung des Regionalplans im Bereich Dabringhausen entsprechend Anlage 1 zu stellen.


 


Sachverhalt:
 

Die Lebensmittelversorgung in Dabringhausen wird zurzeit neben Bäckereien und Metzgereien vor allem von einem Discounter in Höferhof (Aldi) sowie einem Edeka-Markt in der Südstraße gedeckt. Letzterer weist mit 450 qm eine im Vergleich zu heutigen Neubauten stark unterdurchschnittliche Verkaufsfläche sowie einen nicht mehr adäquaten Marktauftritt auf.

 

Aus diesem Grund hat Edeka zunächst innerhalb des im Einzelhandelskonzept Wermelskirchen als „Einzelhandelsentwicklungsbereich Dabringhausen“ (Anlage 2) bezeichneten Gebiets nach Flächen zur Realisierung eines neuen, großflächigen Lebensmittelsortimenters gesucht. Da dort jedoch keine entsprechend großen Flächen verfügbar waren, fiel die Wahl letztlich auf den nahegelegenen Kreuzungsbereich der Landstraße L 101, der Altenberger Straße und der Hilgener Straße (K 18). Östlich angrenzend an die Bebauung des Asterwegs befindet sich eine zurzeit landwirtschaftlich genutzte, aber aus städtebaulicher Sicht gesehen grundsätzlich entwicklungsfähige Freifläche von ca. 9.000 qm (Anlage 3). Auf dieser Fläche möchte Edeka einen Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 1.500 qm Verkaufsfläche errichten.

 

Planungsrechtlich ist das Gebiet als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu betrachten. Der Flächennutzungsplan stellt es als „landwirtschaftliche Fläche“ dar; ein Bebauungsplan existiert nicht.

 

Zur Schaffung entsprechenden Planrechts ist der Flächennutzungsplan zu ändern und ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan aufzustellen. Da es sich bei dem geplanten Projekt um einen großflächigen Markt (> 800 qm Verkaufsfläche) handelt, ist die Darstellung / Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) notwendig.

 

Am 25.01.2017 fand bei der Bezirksregierung Köln ein erstes Abstimmungsgespräch statt, bei dem geklärt werden sollte, ob / unter welchen Voraussetzungen die Regionalplanungsbehörde der Änderung des Flächennutzungsplanes / der Aufstellung eines Bebauungsplanes zustimmen würde (Anpassung der Bauleitplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz). Grundlage für die Abstimmung bildete u.a. der Entwurf einer Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters, erstellt durch die CIMA GmbH Köln, die auch für das Einzelhandelskonzept Wermelskirchen (2009, fortgeschrieben 2010 und 2014) verantwortlich zeichnet.

 

Als Ergebnis des Gesprächstermins bleibt festzuhalten, dass die Bezirksregierung der damals vorliegenden Planung aus zwei Gründen nicht zustimmen konnte: 

 

-Gemäß Ziel 1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teil-              plan Großflächiger Einzelhandel, dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt bzw. festgelegt werden. Der gültige Regionalplan stellt den Planbereich jedoch               als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar (Anlage 3); unmittelbar östlich grenzt der Allgemeine Siedlungsbereich (Ortskern Dabringhausen) an.

 

-Gemäß Ziel 2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teil-              plan Großflächiger Einzelhandel, dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment zudem nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) dargestellt und festgesetzt werden. Wermelskirchen verfügt jedoch nur über den ZVB Wermelskirchen Innenstadt. Der Dabringhausener Ortskern ist im Einzelhandelskonzept der Stadt Wermelskirchen dagegen nur als Einzelhandelsentwicklungsbereich dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem außerhalb dieses Entwicklungsbereichs.

 

Es wurde vereinbart, dass bis zu einem zweiten Abstimmungstermin seitens des Projektentwicklers die Planungsunterlagen, insbesondere die Verträglichkeitsuntersuchung, ergänzt und detailliert ausgearbeitet wird.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 13.03.2017 auf Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90 / Die Grünen (RAT/3612/2016) die Verwaltung beauftragt, an dem geplanten Standort die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Edeka-Vollsortimenters durch Ausweisung eines Sondergebiets zu prüfen.

 

Der zweite Abstimmungstermin bei der Bezirksregierung Köln fand am 18.12.2017 statt. Seitens der Bezirksregierung wurde betont, dass den Bemühungen, die Versorgung des Ortsteils Dabringhausen zu sichern, grundsätzlich positiv gegenübergestanden werde. Aus diesem Grunde sei auch die Durchführung eines Regionalplanänderungsverfahrens grundsätzlich denkbar. Hierzu bedürfe es eines entsprechenden Antrags seitens der Stadt Wermelskirchen sowie eines Beschlusses des zuständigen politischen Gremiums. Des Weiteren wird angeregt, seitens des Projektentwicklers eine mögliche Verringerung der Verkaufsfläche auf 1.200 bis 1.300 qm zu prüfen und das Verträglichkeitsgutachten um eine stärker städtebauliche Betrachtung zu ergänzen.

 

Die Regionalplanänderung sollte die in Anlage 1 dargestellten Bereiche umfassen. Bereits beim Kommunalgespräch am 28.11.2016 im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans hatte die Stadt angeregt, die überwiegend bebauten Bereiche westlich der L 101 (Asterweg etc.) sowie Arnzhäuschen als ASB darzustellen. Außerdem wurden Änderungsvorschläge zur äußeren Abgrenzung des ASB Dabringhausen unterbreitet.

 

Da die Neuaufstellung des Regionalplans voraussichtlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, sollte das Angebot der Bezirksregierung auf Durchführung eines separaten Änderungsverfahrens genutzt werden.

 

Über die Einleitung eines Regionalplanänderungsverfahrens entscheidet der Regionalrat. Zuvor findet seitens der Bezirksregierung eine Vor-/Umweltprüfung statt. Es wird angestrebt, dass sich der Regionalrat in seiner Juni-Sitzung mit der Thematik befasst.

 

Um keine Zeit zu verlieren, wird vorgeschlagen, dass der Rat der Stadt die Verwaltung in seiner Sitzung am 29.01.2018 beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Änderung des Regionalplans im Bereich Dabringhausen entsprechend Anlage 1 zu stellen.

 

Sollte sich vor Antragstellung die geplante Verkaufsfläche des Vollsortimenters (ca. 1.500 qm) entsprechend der Anregung der Bezirksregierung verringern, wird der Rat der Stadt hierüber informiert.

 

Nach Einleitung des Regionalplanänderungsverfahrens können auch die Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet werden. Hierzu werden von der Verwaltung noch entsprechende Beschlussvorlagen für eine spätere Sitzung gefertigt.

 

 


Anlage/n:

 

Anlage 1 - Planzeichnung Antrag auf Änderung des Regionalplans

 

Anlage 2 - Einzelhandelsentwicklungsbereich Dabringhausen

 

Anlage 3 - Ausschnitt aus dem aktuellen Regionalplan
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Planzeichnung Antrag auf Aenderung des Regionalplans (918 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Einzelhandelsentwicklungsbereich Dabringhausen (2063 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - Ausschnitt aus dem aktuellen Regionalplan (662 KB)      

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: