Vorlage - 0018/2018-1  

 
 
Betreff: Aktualisierung der Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
0018/2018
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Mühring, Vanessa
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
19.03.2018 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
SatzungKindertagespflege_Endfassung PDF-Dokument

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die anhängige Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Im Nachgang zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13.03.2018 wurden folgende Korrekturen/Änderungen vorgenommen:

 

-          Anpassung der Präambel und des Inkrafttretens:

 

Beide Bereiche wurden irrtümlich aus der aktuellen Richtlinie übernommen und nun angepasst

 

-          Korrektur zurück zur aktuellen Richtlinie i.S. § 8 Nr. 2 (Krankheit der Tagesmutter) der Satzung:

 

Ursprüngliche Fassung: „…Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson oder von im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden eigenen Kindern bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt weitergezahlt. Dies gilt für maximal 30 Tage pro Jahr…“

 

Neue Fassung: „…Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson oder von im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden eigenen Kindern bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt weitergezahlt. Dies gilt für maximal 30 Tage pro Jahr…“

 

 

Ursprünglicher Sachverhalt:

Neben notwendigen redaktionellen Änderungen (Richtlinie – Satzung, u.a.) gewinnt die Kindertagespflege in den letzten Jahren und vor Allem im Zuge des erhöhten Betreuungsbedarfs bei den U3-Kindern (ursprünglich vom Land angesetzt 35%, korrigiert auf 80%, jetzt 90%) zunehmend an Bedeutung. Insbesondere für die kleinen Kinder (U3) wird die Kindertagespflege wegen ihrer Familiennähe und der zeitlichen Flexibilität als Betreuungsform verstärkt in Anspruch genommen. Dazu bedarf es eines weiteren massiven Ausbaus der Tagespflege, der nur durch erhöhte Attraktivität gewährleistet werden kann. Auf Empfehlung des Landesjugendamtes wurde neben der eigentlichen Satzung mit Anlagen vor Allem in Bezug auf die Qualität und der einzureichenden Anträge (Vordrucke) gearbeitet, um diese bei rechtlichem Bedarf aktualisieren zu können, ohne die Satzung inhaltlich zu verändern.

 

Die Änderungen sind im Nachfolgenden kurz zusammengefasst:

 

§ 1 (3) letzter Satz

Die Aufbauqualifizierung nach QHB ist neu hinzugekommen. Kosten für tätigkeitsbezogene Fort- und Weiterbildungen sollen bis zu einer Höhe von maximal 100€ p.a. erstattet werden. Beides dient der Qualitätssteigerung im Bereich der Kindertagespflege.

 

§§ 2-5

Wurden genauer ausgeführt und gemäß der praktischen Erfahrungen detaillierter beschrieben und angepasst.

 

Die „Bedarfsanzeige“ wird als Neuerung eingeführt, um Platzsuchen der Eltern transparent und einheitlich abzufragen.

 

Die „Stundenzettel“ dienen als Nachweis dafür, dass die von den Eltern beantragten und bewilligten Stunden auch tatsächlich benötigt werden. Die Unterschrift der Eltern dient als Beleg dafür, dass sie ihr Kind auch tatsächlich regelmäßig betreuen lassen.

Es gab bereits Fälle, in denen dies ausweislich nicht der Fall war und dann die Förderung rückwirkend wieder eingestellt werden musste.

Einzelne Fehltage, wegen Krankheit eines Kindes oder sonstigem Ausfall der Kinder werden hierbei nicht berücksichtigt. Festgehalten werden lediglich die Urlaubstage und die Krankheitstage der Tagesmütter, da diese lt. geltender Richtlinie bis zu einer Woche bei Krankheit und bis zu 4 Wochen pro Jahr bei Urlaub, weiter gezahlt werden.

 

Der Bewilligungszeitraum wird auf ein Jahr hochgesetzt.

 

Die Pflegeerlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Dies wurde hier präzisiert und in eine allgemein verständlichere Form gebracht.

 

Bau-/BrandschutzrrechtlicheAnforderung wurden für eine bessere Transparenz in die Satzung eingepflegt.

 

§ 6

Die Großtagespflege soll ein neues Angebot in Wermelskirchen werden, um den erhöhten U3-Bedarf abzudecken. Hierzu sind besondere Vorgaben zu beachten, die detailliert aufgeführt wurden.

 

Um die Großtagespflege für Tageseltern finanziell attraktiv zu gestalten, ist ein Mietzuschuss zwingend erforderlich, um überhaupt Tageseltern dazu bewegen zu können, diesen Zusammenschluss einzugehen und mehr Kosten und Auflagen in Kauf zu nehmen. Die Höhe der Miete errechnet sich aus der überwiegenden Auslastung (9 Kinder) x 80 € und spiegelt damit die durchschnittliche Miete einer im Durchschnitt benötigten 100 m²-Wohnung wieder.

 

 

§ 7

Kindertagespflegeentgelt

Hier sollen lt. den aktuellen Empfehlungen (z.B. Arge der Spitzenverbände Landesjugendamt beim LVR, Ministerium für Familie, Kinder usw. NRW – sowie Urteil des OVG NRW v. 22.8.14) die Aufwendungen für Sach-/Förderleistung einzeln in prozentualen Anteilen, ausgewiesen werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, zukünftig zwischen der Förderung derjenigen Tagespflegepersonen, die die Aufbauqualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, und denen, die sich noch in der Einstiegsphase zur Kindertagespflege befinden und nur die "Grundqualifizierung" erfolgreich abgeschlossen haben, zu unterscheiden. Nach erfolgreicher Grundqualifizierung (frühester Beginn der Tagespflege) und bis zur erfolgreichen Beendigung der Aufbauqualifizierung wird der bisherige Stundenlohn (4,81€) beibehalten. Nach erfolgreichem Abschluss der Aufbauqualifizierung soll ein höherer Stundenlohn (5,50 €) gewährt werden

Eine Erhöhung des Stundenentgeltes bzw. Splittung nach Qualifizierung war unumgänglich, da die vergangenen beiden Jahre gezeigt haben, dass trotz Werbemaßnahmen kaum neue Tagesmütter gewonnen werden konnten. Die Fallzahlenentwicklung zeigt jedoch einen deutlichen Bedarfsanstieg.

Um dem Rechnung tragen zu können, muss die selbständige Tätigkeit der Tagesmutter attraktiver gestaltet werden. Da die Tagesmütter als Selbständige frei entscheiden können, für welche Stadt sie Kinder betreuen, bedeutet dies, dass im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden eine attraktivere Bezahlung angeboten werden muss, um die ortsansässigen Tagesmütter zu binden, bzw. neue zu gewinnen.

Der Bundesverband für Tagesmütter strebt als leistungsgerechte Bezahlung einen Stundensatz von 5,50 €/Stunde an. Ebenso das Urteil des OVG NRW (Az. 12A591/14) spiegelt diesen Satz als leistungsgerecht wieder. Die Stadt Wermelskirchen zahlt derzeit 4,81 €.

Die neue Aufbauqualifizierung gem. QHB (weitere 140 Stunden zum Grundkurs) dient der Qualitätssicherung und –steigerung, demnach wird vorgeschlagen, zumindest bei dieser höherwertigeren Qualilifzierung den Stundensatz in Richtung der Empfehlungen anzupassen (neu: 5,50 €)

 

Des Weiteren muss die pauschalierte Erstattung der Sozialleistungen den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Eine Überprüfung des Rechnungsprüfungsamtes ergab, dass diese nicht mehr „zeitgemäß“ sind.

 

Zudem wurde eine Regelung für die Aufnahme von Kindern mit Behinderung geschaffen.

Die vermehrte Nachfrage sowie der Gesetzesanspruch machen dies erforderlich. Analog der Kinder mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen bedarf es auch hier einer erhöhten Vergütung, die jedoch durch Landesmittel über kibiz.web refinanziert wird.

 

Im Zuge der Attraktivität des Berufes der Tagesmutter, der Akquise und vor allem der Qualität sollen Tageseltern künftig zwei Fortbildungstage im Jahr vergütet bekommen.

 

§ 8 Punkt 1.

Analog der umliegenden und vor allem kreisangehörigen Kommunen soll künftig eine Kostenübernahme der Eingewöhnungzeiten erfolgen.

 

§ 9

Die Mitteilungspflichten wurden aufgrund ständiger Rückfragen ergänzt und präzisiert.

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Anlage/n:

 

-          aktualisierte Satzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SatzungKindertagespflege_Endfassung (124 KB) PDF-Dokument (160 KB)    
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

Ca. 35.000 EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

X

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

Stammbaum:
0018/2018   Aktualisierung der Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen   Amt für Jugend, Bildung und Sport   Beschlussvorlage öffentlich
0018/2018-1   Aktualisierung der Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen   Amt für Jugend, Bildung und Sport   Beschlussvorlage öffentlich
0018/2018-1-1   Aktualisierung der Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen - Ergebnisse des Runden Tisches vom 26.04.2018   Amt für Jugend, Bildung und Sport   Beschlussvorlage öffentlich