Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur 48. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ einzuleiten.
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, nach Vorliegen der notwendigen Fachbeiträge die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Sachverhalt:
Die Lebensmittelversorgung in Dabringhausen wird zurzeit neben Bäckereien und Metzgereien vor allem von einem Discounter in Höferhof (Aldi) sowie einem Edeka-Markt in der Südstraße gedeckt. Letzterer weist mit 450 qm eine im Vergleich zu heutigen Neubauten stark unterdurchschnittliche Verkaufsfläche sowie einen nicht mehr adäquaten Marktauftritt auf.
Aus diesem Grund hat Edeka zunächst innerhalb des im Einzelhandelskonzept Wermelskirchen als „Einzelhandelsentwicklungsbereich Dabringhausen“ bezeichneten Gebiets nach Flächen zur Realisierung eines neuen, großflächigen Lebensmittelsortimenters gesucht. Da dort jedoch keine entsprechend großen Flächen verfügbar waren, fiel die Wahl letztlich auf den nahegelegenen Kreuzungsbereich der Landstraße L 101, der Altenberger Straße und der Hilgener Straße (K 18). Östlich angrenzend an die Bebauung des Asterwegs befindet sich eine zurzeit landwirtschaftlich genutzte, aber aus städtebaulicher Sicht gesehen grundsätzlich entwicklungsfähige Freifläche von ca. 9.000 qm. Auf dieser Fläche möchte Edeka einen Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 1.400 qm Verkaufsfläche errichten.
Planungsrechtlich ist das Gebiet derzeit als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu betrachten. Der Flächennutzungsplan stellt es als „landwirtschaftliche Fläche“ dar; ein Bebauungsplan existiert nicht.
Zur Schaffung entsprechenden Planrechts ist der Flächennutzungsplan zu ändern und ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan aufzustellen. Da es sich bei dem geplanten Projekt um einen großflächigen Markt (> 800 qm Verkaufsfläche) handelt, ist die Darstellung / Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) notwendig.
Am 25.01.2017 fand bei der Bezirksregierung Köln ein erstes Abstimmungsgespräch statt, bei dem geklärt werden sollte, ob / unter welchen Voraussetzungen die Regionalplanungsbehörde der Änderung des Flächennutzungsplanes / der Aufstellung eines Bebauungsplanes zustimmen würde (Anpassung der Bauleitplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz). Grundlage für die Abstimmung bildete u.a. der Entwurf einer Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters, erstellt durch die CIMA GmbH Köln, die auch für das Einzelhandelskonzept Wermelskirchen (2009, fortgeschrieben 2010 und 2014) verantwortlich zeichnet.
Als Ergebnis des Gesprächstermins bleibt festzuhalten, dass die Bezirksregierung der damals vorliegenden Planung aus zwei Gründen nicht zustimmen konnte:
Gemäß Ziel 1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt bzw. festgelegt werden. Der gültige Regionalplan stellt den Planbereich jedoch als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar; unmittelbar östlich grenzt der Allgemeine Siedlungsbereich (Ortskern Dabringhausen) an.
Gemäß Ziel 2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment zudem nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) dargestellt und festgesetzt werden. Wermelskirchen verfügt jedoch nur über den ZVB Wermelskirchen Innenstadt. Der Dabringhausener Ortskern ist im Einzelhandelskonzept der Stadt Wermelskirchen dagegen nur als Einzelhandelsentwicklungsbereich dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem außerhalb dieses Entwicklungsbereichs.
Es wurde vereinbart, dass bis zu einem zweiten Abstimmungstermin seitens des Projektentwicklers die Planungsunterlagen, insbesondere die Verträglichkeitsuntersuchung, ergänzt und detailliert ausgearbeitet wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 13.03.2017 auf Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90 / Die Grünen (RAT/3612/2016) die Verwaltung beauftragt, an dem geplanten Standort die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Edeka-Vollsortimenters durch Ausweisung eines Sondergebiets zu prüfen.
Der zweite Abstimmungstermin bei der Bezirksregierung Köln fand am 18.12.2017 statt. Seitens der Bezirksregierung wurde betont, dass den Bemühungen, die Versorgung des Ortsteils Dabringhausen zu sichern, grundsätzlich positiv gegenübergestanden werde. Aus diesem Grunde sei auch die Durchführung eines Regionalplanänderungsverfahrens grundsätzlich denkbar. Hierzu bedürfe es eines entsprechenden Antrags seitens der Stadt Wermelskirchen sowie eines Beschlusses des zuständigen politischen Gremiums. Des Weiteren wurde angeregt, seitens des Projektentwicklers eine mögliche Verringerung der Verkaufsfläche zu prüfen und das Verträglichkeitsgutachten um eine stärker städtebauliche Betrachtung zu ergänzen.
Der Rat der Stadt hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 29.01.2018 beauftragt, bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Änderung des Regionalplans für den Bereich Dabringhausen zu stellen.
Seitens des Projektentwicklers wurden inzwischen die für den o.g. Antrag notwendigen Unterlagen (u.a. Umweltbericht, FFH-Vorprüfung und Verträglichkeitsuntersuchung Einzelhandel) erstellt. Sobald die entsprechende Vorabstimmung mit den zuständigen Fachbehörden bei der Bezirksregierung erfolgt ist, soll der Antrag auf Änderung des Regionalplans offiziell eingereicht werden.
Parallel hierzu kann das Verfahren zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet werden. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung umfasst die Flurstücke 528, 530 und 534 der Flur 6 (Gemarkung Dabringhausen). Der Geltungsbereich ist auch aus der Planzeichnung „Anlage 1“ ersichtlich.
Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die Darstellung der derzeitigen „Fläche für die Landwirtschaft“ als „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter“ vor (siehe Planzeichnung Anlage 2). Das Verträglichkeitsgutachten (Anlage 4) geht von einer Verkaufsfläche von 1.400 qm (Lebensmittelvollsortimenter) zuzüglich 150 qm Mall mit marktüblichen Shops aus.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss sowie dem Vorliegen des Umweltberichtes und der Artenschutzprüfung kann die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden, um erste Stellungnahmen zu den wesentlichen, von der Planung betroffenen Belange zu erhalten, die im Rahmen der weiteren Planungen (Bebauungsplan und FNP-Änderung) Berücksichtigung finden können.
Anlage/n:
Anlage 1 - Geltungsbereich der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Anlage 2 - Planzeichnung 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Anlage 3 - Begründung zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes Anlage 4 - Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters
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