Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 91 „Süppelbach“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. b) Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Süppelbach“ einzuleiten.
Sachverhalt: Räumliche Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt westlich der Ortslage Süppelbach, auf den Flurstücken 147 und 206, Flur 16, Gemarkung Oberhonnschaft (siehe Anlage 1). Die genauen Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 91 „Süppelbach“ und der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Süppelbach“ sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.
Anlass und Ziel der Planung Die „Gründerzeit Hotel & Gastronomie OHG“ betreibt auf dem Flurstück 147, Flur 16, Gemarkung Oberhonnschaft derzeit das Landgasthaus „Spatzenhof“. Die Historie des Gebäudes reicht bis in das Jahr 1913 zurück. Das Gebäude ist zunächst als Kinderheim und später als Erholungsheim während des 2. Weltkrieges genutzt worden. Seit Ende der 1950er Jahre wird das Objekt als Hotel, Café und Pension betrieben. Zwischen 2007 und 2010 erfolgte durch die jetzigen Eigentümer die Kernsanierung und maßvolle und denkmalgerechte Erweiterung. Mit dem Umbau wurde der Spatzenhof völlig neu positioniert. Ziel war es, mit der Neugestaltung des Spatzenhofs den Tourismus in Wermelskirchen ganzjährig zu fördern. Für einen nachhaltig erfolgreichen und wirtschaftlichen Betrieb fehlen dem Spatzenhof vor allem ausreichende Übernachtungsmöglichkeiten. Die planungsrechtliche Lage des Spatzenhofs im Außenbereich ermöglicht die angestrebte Erweiterung um einen Hotel- und Wellnessbereich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplanes. Die dem Rat im Zusammenhang mit der Vorlage RAT/3124/2015 vorgestellte Konzeption zur Erweiterung des Spatzenhofes ist zwischenzeitlich nach Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln stark modifiziert worden. Auf der Basis einer Raumwiderstandsanalyse der Flächenagentur Rheinland sind im designierten Plangebiet sowohl Bereiche identifiziert worden, die für eine bauliche Nutzung nicht in Frage kommen, wie auch Bereiche, die unter ökologischen und landschaftsplanerischen Aspekten einer Bebauung zugeführt werden können. Die Planungen des Vorhabenträgers sind auf der Grundlage der skizzierten Raumwiderstandsanalyse und den Ergebnissen der Abstimmungen mit der Bezirksregierung sowohl in der Lage verändert als auch im Volumen deutlich reduziert worden. Mit dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes soll einerseits für den Vorhabenträger Planungssicherheit geschaffen werden und andererseits der Ausgangspunkt für die zu durchlaufenden Planverfahren gesetzt werden.
Planungsrechtliche Situation: Der Regionalplan (Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln von Oktober 2013) stellt die gegenständlichen Flächen als „allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen stellt das gegenständliche Gelände als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises ist die gegenständliche Fläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Sie ist fast vollständig von Naturschutzgebieten, die allerdings außerhalb des Plangebietes liegen, umschlossen. Für die Ortslage Süppelbach, die unmittelbar in östlicher Richtung an das Plangebiet angrenzt, hat die Stadt Wermelskirchen eine Außenbereichssatzung erlassen, die am 29.11.2004 in Kraft getreten ist. Das derzeit vom Landhaus Spatzenhof als Hotel und Restaurant genutzte Gebäude Süppelbach 11 ist mit Bescheid vom 02.09.1991 in die Denkmalliste der Stadt Wermelskirchen als Baudenkmal gem. § 3 DSchG NRW a.F. eingetragen worden. Das Gebäude Süppelbach 10 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 14.05.1991 in die Denkmalliste der Stadt Wermelskirchen als Baudenkmal gem. § 2 DSchG NRW a.F. eingetragen. Die geplanten Erweiterungsmaßnahmen im planungsrechtlichen Außenbereich lassen sich auf der Grundlage von § 35 BauGB nicht rechtssicher umsetzen. Für die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die betriebsbedingte Erweiterung ist daher ein entsprechendes Bauleitplanverfahren erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Flächennutzungsplanänderung werden im Parallelverfahren durchgeführt werden. Die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes umfassen die bestehenden Betriebsgebäude, etwaige Erweiterungen hierzu sowie die projektierte Hotel- und Wellnessanlage. Daneben sollen die im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse identifizierten naturfachlich besonders schützenswerten Bereiche mit grünordnerischen Festsetzungen aufgewertet und gesichert werden. Soweit möglich, sollen die notwendigen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Plangebiet durchgeführt werden.
Anlage/n: Anlage 1 Lage im Stadtgebiet Anlage 2 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 Anlage 3 Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes
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