Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt stellt den
Wirtschaftsplan mit Ergebnisplan, Teilergebnisplänen, Finanzplan und Teilfinanzplänen des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen für das Wirtschaftsjahr 2019
in der Fassung des vorgelegten Entwurfes fest.
Eine Ausfertigung der Feststellungsseite ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: AllgemeinesGemäß dem Beschluss des Rates der Stadt vom 15.09.1997 wird die Abwasserbeseitigung ab dem 01.01.1998 in eigenbetriebsähnlicher Rechtsform geführt. Nach der Betriebssatzung führt der Eigenbetrieb den Namen:
“Städtischer Abwasserbetrieb Wermelskirchen”.
Der Eigenbetrieb ist nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu führen. Nach § 14 der EigVO ist für den Eigenbetrieb ein Wirtschaftsplan zu erstellen, der aus folgenden Teilen besteht:
- Erfolgsplan - Vermögensplan - Stellenübersicht.
Nach § 18 EigVO ist ein Finanzplan zu erstellen.
Anwendung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) In Artikel 16 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW) wurde die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) neu gefasst. Gem. § 27 EigVO NRW ist für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auch die Anwendung der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung zulässig. Mit dieser Vorschrift können Eigenbetriebe nach den Grundsätzen des NKF geführt werden. Nach § 19 Abs. 1 EigVO NRW muss die Buchführung des Eigenbetriebes den handelsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen. Der Städtische Abwasserbetrieb führt seine Buchführung seit dem 01.01.2006 nach den Grundsätzen des NKF. In Abstimmung mit dem Innenministerium NRW erfolgen gem. § 27 EigVO nicht nur die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach dem NKF, sondern auch die Planung des Wirtschaftsplanes.
Die Festsetzungen des Wirtschaftsplanes beruhen auf der Grundlage der doppelten Buchführung nach den Grundsätzen des NKF. Im Rahmen des Jahresabschlusses sind eine Schlussbilanz sowie eine Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung zu erstellen.
Inhalt des Wirtschaftsplanes Der Wirtschaftsplan besteht nach den Vorschriften des NKF aus
- dem Ergebnisplan, - dem Finanzplan, - den Teilergebnisplänen, - den Teilfinanzplänen, - einer Übersicht der Investitionsmaßnahmen.
Ferner sind ihm beizufügen:
- der Vorbericht, - die Bilanz des Vorvorjahres, - eine Stellenübersicht, - eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, - eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten.
Aus dem Wirtschaftsplan soll nicht nur die voraussichtliche Finanz- und Ertragslage des Betriebes im Planungszeitraum erkennbar sein. Die Bürger und die Politik sollten auch erkennen können, woraus die Ertragslage resultiert und wofür die Ressourcen eingesetzt werden. Dies ist nur durch die Planung von Teilbereichen (Teilplanung) möglich. Die Teilplanung erfolgt beim Städtischen Abwasserbetrieb auf der Ebene der Kostenträger. Die beim Abwasserbetrieb gebildeten Kostenträger sind aus dem Kostenträgerplan zu ersehen. Danach folgen die jeweiligen Teilpläne. Der Teilergebnisplan bildet das voraussichtliche Ressourcenaufkommen (Erträge) und den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen) bezogen auf die jeweiligen Kostenträger ab. Im Teilfinanzplan werden die Ein- und Auszahlungen für die Investitionstätigkeit auf der Kostenträgerebene abgebildet. Zusätzlich enthält der Teilfinanzplan eine Übersicht aller Investitionsmaßnahmen. Auf die Erläuterungen zum Ergebnis- und Finanzplan wird verwiesen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen ab einer vom Rat festgelegten Wertgrenze auszuweisen. Der Rat der Stadt hat diese mit Beschluss vom 23.06.2008 auf 100.000 € festgelegt. Aus Transparenzgründen werden im Wirtschaftsplan alle Investitionen einzeln ausgewiesen. Dies geht somit über die Beschlussfassung des Rates der Stadt hinaus.
Städtischer HaushaltIm Städtischen Haushalt sind die Personalaufwendungen, Geschäftsaufwendungen und Internen Leistungsbeziehungen (Inneren Verrechnungen) berücksichtigt. In Höhe dieser Kosten erfolgt eine Erstattung durch den Eigenbetrieb.
Stellenübersicht Eine Stellenübersicht ist dem Wirtschaftsplan beigefügt, da gemäß § 8 Abs. 1 der Betriebssatzung der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Nachrichtlich werden die Beamtinnen und Beamten aufgeführt (siehe § 8 Abs. 3).
Festsetzungen im Wirtschaftsplan 2019
Gesamtergebnisplan und TeilergebnispläneWie in der Sitzungsvorlage unter „Bedeutung der Teilpläne“ aufgeführt, sind in dem Ergebnisplan alle Erträge und Aufwendungen des Städtischen Abwasserbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2019 geplant und berücksichtigt. Nach Saldierung dieser Aufwendungen und Erträge ergibt sich ein saldiertes, geplantes Jahresergebnis (Gewinn) in Höhe von 1.362.471 €. Gemäß § 4 der Eigenbetriebsverordnung hat der Rat der Stadt im Zuge der Beschlüsse zum Jahresabschluss 2019 (in 2020) endgültig über die Gewinnverwendung bzw. die Deckung eines Verlustes zu entscheiden.
Abführung des geplanten Jahresgewinns 2018 Im Wirtschaftsplan 2019 ist eine Gewinnabführung in Höhe des geplanten Gewinns 2018 an die Stadt eingeplant. Gleichzeitig ist die Rückführung dieses Gewinns von der Stadt an den SAW berücksichtigt. Insofern ist diese Vorgehensweise für den SAW neutral. Über die endgültige Gewinnverwendung wird der Rat der Stadt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses 2018 entscheiden.
Finanzplan / Teilfinanzpläne Im Finanzplan sind die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Investitionstätigkeit zu berücksichtigen. Es werden Zahlungsströme dargestellt. Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu berücksichtigen. Die einzelnen Baumaßnahmen des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen sind wie bisher nach Ortsteilen/Ortsbereichen gegliedert und erläutert. Wie auch bei den Ergebnisplänen sind in den Finanzplänen das Vorjahr, das laufende Jahr (2019) und die Planungsjahre 2020 – 2022 dargestellt. Schwerpunkte auf der Ausgabenseite sind insbesondere die investiven Kanalsanierungen.
Für 2019 sind insgesamt Baukosten in Höhe von 2.717.000 € (Vorjahr 1.955.000 €) berücksichtigt. In den weiteren Planungsjahren 2020 bis 2022 verändert sich die Höhe der Baukosten aufgrund der fortschreitenden Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der Kommunalabwasserverordnung wie folgt:
Wirtschaftsjahr 2020: 4.764.000 € Wirtschaftsjahr 2021: 4.839.000 € Wirtschaftsjahr 2022: 2.385.000 €
Bei einer ganzen Reihe von Maßnahmen sind erstmals Planungskosten berücksichtigt. Zur detaillierten Darstellung der einzelnen Maßnahmen wird auf die Teilfinanzpläne verwiesen. Aus diesen ist auch jeweils der Gesamtausgabebedarf ersichtlich.
Kreditaufnahmen Die Kreditneuaufnahme ist in Höhe des Saldos zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit 3.016.000 € (Vorjahr: 2.067.500 €) eingeplant. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche und theoretische Ermächtigungsgrundlage.
Sofern eine Kreditaufnahme notwendig ist, werden, wie bereits in der Vergangenheit, möglichst zinsgünstige Kredite für Abwassermaßnahmen aus Sonderprogrammen der NRW.Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt. Hierdurch können die Zinsbelastungen für die Zukunft gegenüber einer ausschließlichen Aufnahme von “normalen” Kommunaldarlehen erheblich reduziert werden.
GebührenkalkulationenDie Kalkulation der Gebühren hat, unabhängig von der Rechtsform des Abwasserbetriebes, nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erfolgen. Hierdurch ergeben sich Abweichungen zum Wirtschaftsplan, die in den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan dargestellt sind.
Bezüglich der Gebührenkalkulationen für 2019 wird auf die gesonderten Sitzungsvorlagen (0242/2018 und 0243/2018) verwiesen.
Anlage/n: Wirtschaftsplan des Städtischen Abwasserbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2019
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