18. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu
den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die 18. Nachtragssatzung
zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den
Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987 in
der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 18. Nachtragssatzung ist dem Original der
Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Werksausschusses am 26.11.2003
wurde beschlossen, in der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die
Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen
Abwasseranlagen eine Regelung bezüglich des Verfahrensweise bei gemeinsamen
Grundstücksanschlüssen (Sammelanschluss) aufzunehmen, um dem Bürger mehr
Rechtssicherheit zu verschaffen. Die bereits vom Werksausschuss beschlossenen
und in die Praxis übernommenen Mindeststandards für Sammelanschlüsse sind als
Anlage 1 beigefügt.
Desweiteren ist die Satzung dahingehend ergänzt worden, dass
die in § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetz NW (KAG NW) verankerte Möglichkeit,
auf Benutzungsgebührenvon Beginn des
Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen zu erheben, ausdrücklich in
die Satzung aufgenommen wird.
Im Rahmen des Qualität- und Umweltmanagements sind von der
Abwasserberatung NRW einige redaktionelle Vorschläge zur Änderung der
Abwassersatzung erarbeitet worden, die nun ebenfalls umgesetzt werden.
Die Änderungen der Abwassersatzung sind in folgendem
Vergleich dargestellt:
Alte FassungNeue Fassung
Satzung der Stadt
Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der
Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987 in der
Fassung der 17. Nachtragssatzung vom 22.12.2003
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 666), und der §§ 1 und 9 des Gesetzes
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz ‑ AbwAG ‑) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl I S. 3370) sowie der §§ 51, 53, 64 und
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen
(Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV NW 926) und der §§ 2,4,6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein‑Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW
610), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt am
06.07.1987 folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss
der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen beschlossen:
§ 1 unverändert
Satzung der Stadt
Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der
Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987 in der
Fassung der 18. Nachtragssatzung vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
(GO) für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 666), und der §§ 1 und 9 des Gesetzes
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz ‑ AbwAG ‑) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl I S. 3370) sowie der §§ 51, 53, 64 und
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen
(Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV NW 926) und der §§ 2,4,6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein‑Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW
610), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt am
06.07.1987 folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss
der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen beschlossen:
§ 1 unverändert
§1aBegriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Satzung bedeuten:
Abs. 1. – 5. bleiben unverändert
6.Öffentliche
Abwasseranlage:
a)Zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder im
jeweiligen Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung
der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b)Zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören auch die von der Stadt unterhaltenen
Gräben, soweit sie der Ableitung des Schmutzwassers der angeschlossenen
Grundstücke dienen,
und Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der
Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn
sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücksentwässerung dieser Anlagen
und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
c)In
den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druck- bzw.
Unterdruckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes
auf den Privatgrundstücken befinden (Druckstationen oder Saugschächte),
gehören auch die Hausanschlussleitungen
einschließlich der Druckstationen oder Saugschächte zur öffentlichen
Abwasseranlage.
d)Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser
Satzung gehören die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen (mit Ausnahme der unter Ziffer 6 c)
genannten), und die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung der Stadt Wermelskirchen
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
13.12.1995 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung
vom 16.12.1997 geregelt ist.
7. Anschlussleitungen:
a)Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze
des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b)Hausanschlussleitungen sind die
Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zu und einschließlich
der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.
In Druck- und Unterdruckentwässerungsnetzen sind die an die Stelle der
Reinigungsöffnung tretenden und auf dem Privatgrundstück befindlichen
Druckstationen und Saugschächte Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.
Abs. 8 – 14werden zu
§§ 2- 7 bleiben
unverändert.
§1aBegriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Satzung bedeuten:
Abs. 1. – 5. bleiben unverändert
6.Öffentliche
Abwasseranlage:
a)Zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder im
jeweiligen Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung
der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b)Zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören auch die von der Stadt unterhaltenen
Gräben, soweit sie der Ableitung des Schmutzwassers der angeschlossenen
Grundstücke dienen,
und Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der
Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn
sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücksentwässerung dieser Anlagen
und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
c)In
den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druck- bzw.
Unterdruckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf
den Privatgrundstücken befinden (Druckstationen oder Saugschächte),
gehören auch die Hausanschlussleitungen
einschließlich der Druckstationen oder Saugschächte zur öffentlichen
Abwasseranlage.
d)Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser
Satzung gehören die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen (mit Ausnahme der unter Ziffer 6 c)
genannten), und die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung der Stadt Wermelskirchen
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
13.12.1995in jeweils gültigen Fassung geregelt
ist.
7.Übergabepunkt:
Übergabepunkt ist die Grundstücksgrenze des
jeweils anzuschließenden Grundstücks bzw. die erste Inspektionsöffnung oder
die Druckstation auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.
8. Anschlussleitungen:
a)Grundstücksanschlussleitungen
sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze bzw. bis zu
und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung des jeweils
anzuschließenden Grundstückes (Übergabepunkt).
b)Hausanschlussleitungen sind die
Leitungen vom Übergabepunkt bis zu dem zu
entwässernden Gebäude auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. In
Druck- und Unterdruckentwässerungsnetzen sind die an die Stelle der
Reinigungsöffnung tretenden und auf dem Privatgrundstück befindlichen Druckstationen
und Saugschächte Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.
Abs. 9 – 15
§§ 2 – 7 bleiben
unverändert.
§ 8Ausführung
von Anschlussleitungen
1.Jedes
anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen
Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken
an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem
ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem
je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser
herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.
§ 8Ausführung von Anschlussleitungen
1.Jedes
anzuschließende Grundstück ist
unterirdisch
mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den
Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In
Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in
Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen
verlegt werden. Ein Sammelanschluss für mehrere Grundstücke ist
zulässig, bedarf jedoch vorab der Genehmigung durch die Stadt.
2.Wird ein
Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt,
so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
3.Der
Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige
Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit zugängig sein müssen.
4.Die Anzahl,
Führung, lichte Weite und
technische
Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die
Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen bestimmt die Stadt.
2.Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss
in
mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu
entstehenden Grundstücke.
3.Der
Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige
Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit zugängig sein müssen.
4.Die Anzahl,
Führung, lichte Weite und
Technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu
den Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen
bestimmt die Stadt.
5.Die
Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück führt der
Grundstückseigentümer durch.
5.Die
Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich
der Hausanschlussleitungen führt der Grundstückseigentümer durch.
6.Die
Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltungsowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen
vom öffentlichen Sammler bis zum Übergabepunkt (Grundstücksgrenze) führt die
Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des
Anschlussnehmers aus. Schäden, die an der Anschlussleitung durch
Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Stadt, wenn die in Frage
kommenden Bäume Eigentum der Stadtoder eines anderen Straßenbaulastträgers sind.
7.Bei Zulassung
eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehrere Grundstücke müssen die
Unterhaltungs‑ und Benutzungsrechte und ‑pflichten schriftlich
festgelegt und grundbuchlich oder durch Baulast gesichert werden.
Abs. 8 – 10 bleiben
unverändert.
6.Die
Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltungsowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen
vom öffentlichen Sammler bis zum Übergabepunktführt die Stadt selbst oder durch einen von
ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers aus. Schäden,
die an der Anschlussleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu
Lasten der Stadt, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Stadtoder eines anderen Straßenbaulastträgers
sind.
7.Bei Genehmigung
eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehrere Grundstücke (Sammelanschluss)
müssen die Unterhaltungs‑ und Benutzungsrechte und ‑pflichten
schriftlich festgelegt und grundbuchlich oder durch Baulast gesichert
werden. Der Sammelanschluss muss spätestens ab dem Punkt, an dem sich zwei
Abwasserleitungen von unterschiedlichen Grundstücken vereinen, die von der
Stadt vorgegebenen Mindeststandards erfüllen.
Abs. 8 – 10 bleiben
unverändert.
§§ 9 – 14a bleiben
unverändert.
Abschnitt II
§ 15Kostenersatz für Haus‑ und Grundstücksanschlüsse
Der Aufwand für die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die
Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage sind der
Stadt zu ersetzen.
§§ 9 – 14a bleiben
unverändert.
Abschnitt II
§ 15Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
Der Aufwand für die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die
Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage sind der
Stadt zu ersetzen.
§ 16Ermittlung des Aufwandes und der
Kosten
1.Der Aufwand nach § 15 ist der Stadt
beiMischwasseranschlüssen,
Regenwasseranschlüssen in der tatsächlich geleisteten Höhe und bei
Schmutzwasseranschlüssen, die in Verbindung mit Baumaßnahmen hergestellt
werden, und Einzelanschlüssen Schmutzwasser, die nach dem Jahresvertrag
hergestellt werden, nach den Einheitssätzen zu ersetzen. Dabei gelten
Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der
Straßenmitte verlaufend. Als Anschlusslänge gilt die Länge von der Mitte der
Verkehrsanlage bis zur Grundstücksgrenze.
2. Der Aufwand beträgt:
für Schmutzwasseranschlüsse, die in Verbindung mit
Baumaßnahmen hergestellt werden,je
Meter Anschlusslänge370 €
und bei Einzelanschlüssen für Schmutzwasser, die
nach dem Jahresvertrag hergestellt werden, je Meter Anschlusslänge 380
€.
3.Die Regelungen der Absätze
1 und 2
(Schmutzwasseranschlüsse)
gelten auch für
Grundstücksanschlüsse an
Druck- oder
Unterdruckentwässerungssysteme
§ 17 bleibt unverändert.
§ 16Ermittlung des Aufwandes und der
Kosten
1.Der Aufwand nach § 15 ist der Stadt
beiMischwasseranschlüssen,
Regenwasseranschlüssen in der tatsächlich geleisteten Höhe und bei
Schmutzwasseranschlüssen, die in Verbindung mit Baumaßnahmen hergestellt
werden, und Einzelanschlüssen Schmutzwasser, die nach dem Jahresvertrag
hergestellt werden, nach den Einheitssätzen zu ersetzen. Dabei gelten
Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der
Straßenmitte verlaufend. Als Anschlusslänge gilt die sich aus der
Katastereintragung ergebende Länge von der Mitte der Verkehrsanlage bis zur
Grundstücksgrenze in Höhe des Anschlusspunktes.
2. Der Aufwand beträgt:
für Schmutzwasseranschlüsse, die in Verbindung mit
Baumaßnahmen hergestellt werden, je Meter Anschlusslänge370 €
und bei Einzelanschlüssen für Schmutzwasser, die
nach dem Jahresvertrag hergestellt werden, je Meter Anschlusslänge 380
€.
3.Die Regelungen der Absätze 1 und 2
(Schmutzwasseranschlüsse) gelten auch
für
Grundstücksanschlüsse an Druck- oder
Unterdruckentwässerungssysteme
§ 17 bleibt unverändert.
§ 18 Ersatzpflichtigte
1.Ersatzpflichtig
ist der Eigentümer des
Grundstücks,
zu dem die Anschlussleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 19 bleibt unverändert
§ 18 Ersatzpflichtigte
1.Ersatzpflichtig
ist der Eigentümer des
Grundstücks,
zu dem die Anschlussleitung verlegt ist, zum Zeitpunkt der Zustellung des
Heranziehungsbescheides. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 19 bleibt unverändert
Abschnitt III
§ 20Anschlussbeitrag
Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen
Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen
Abwasseranlagen oder von Teilen der Anlagen einen Anschlussbeitrag. Zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in
ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und
Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
§§ 21 – 26 bleiben unverändert.
Abschnitt III
§ 20Anschlussbeitrag
Die Stadt erhebt zum Ersatz
ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung
der öffentlichen Abwasseranlagen einen Anschlussbeitrag. Zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in
ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und
Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
§§ 21 – 26 bleiben unverändert.
Abschnitt IV
§§ 27 – 28 bleiben
unverändert.
§ 29Gebührenberechnung
Abs.
1 – 4 bleiben unverändert.
5. Der Abrechnungszeitraum beträgt 1 Jahr.
Soweit diese Kanalbenutzungsgebühren gemäß § 33
dieser Satzung über Versorgungsunternehmen erhoben werden, sind monatliche
Abschlagszahlungen (Bergische Energie- und Wasser-GmbH Wipperfürth) bzw.
zweimonatliche Abschlagszahlungen (Wasserversorgungsverband Dabringhausen)
zu entrichten.
Abs. 6 – 7 bleiben
unverändert.
Abschnit IV
§§ 27 – 28 bleiben
unverändert.
§ 29Gebührenberechnung
Abs. 1 – 4 bleiben
unverändert.
5.Der Abrechnungszeitraum beträgt 1 Jahr. Auf
die Benutzungsgebühren können Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NW auf
der Grundlage der Wassermengen der Vorjahre erhoben werden. Soweit
diese Kanalbenutzungsgebühren gemäß § 33 dieser Satzung über Versorgungsunternehmen
erhoben werden, sind monatliche Abschlagszahlungen (Bergische Energie- und
Wasser-GmbH Wipperfürth) bzw. zweimonatliche Abschlagszahlungen (Wasserversorgungsverband
Dabringhausen) zu entrichten.
Abs. 6 – 7 bleiben unverändert.
§§ 30 – 35 bleiben unverändert.
§§ 30 – 35 bleiben
unverändert.
§ 36Inkrafttreten
Die 17. Nachtragssatzung
tritt zum 01.01.2004 in Kraft.
§ 36Inkrafttreten
Die 18.
Nachtragssatzung tritt zum ..2004 in Kraft.
Anlage:
Anlage:
Mindeststandard für
Sammelanschlüsse
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:
Ja
X
Nein
FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI
HAUSHALTSSTELLE:
Gesamtkosten
der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)
zur
Verfügung stehende Mittel:
Ansatz, Ausgaberest
Verpflichtungsermächtigung
EUR
EUR
EUR
Jährliche zusätzliche Folgekosten:
EUR
Keine
Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur
Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)
Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes Gegen den
Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.