Vorlage - RAT/0077/2004  

 
 
Betreff: 18. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987
Status:öffentlich  
Verfasser:Alsdorf, Marion
Federführend:Bauverwaltungsamt Beteiligt:Tiefbauamt
Bearbeiter/-in: Hücker, Marion   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
28.04.2004 
18. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Werksausschusses Städtischer Abwasserbetrieb geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
17.05.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die 18. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasser­beseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987 in der vorgelegten Fassung.

Ein Exemplar der 18. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In der letzten Sitzung des Werksausschusses am 26.11.2003 wurde beschlossen, in der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Regelung bezüglich des Ver­fahrensweise bei gemeinsamen Grundstücksanschlüssen (Sammelanschluss) aufzunehmen, um dem Bürger mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Die bereits vom Werksausschuss beschlossenen und in die Praxis übernommenen Mindeststandards für Sammelanschlüsse sind als Anlage 1 beigefügt.

 

Desweiteren ist die Satzung dahingehend ergänzt worden, dass die in § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetz NW (KAG NW) verankerte Möglichkeit, auf Benutzungsgebühren  von Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen zu erheben, ausdrücklich in die Satzung aufgenommen wird.

 

Im Rahmen des Qualität- und Umweltmanagements sind von der Abwasserberatung NRW einige redaktionelle Vorschläge zur Änderung der Abwassersatzung erarbeitet worden, die nun ebenfalls umgesetzt werden.

 

Die Änderungen der Abwassersatzung sind in folgendem Vergleich dargestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alte Fassung                                                       Neue Fassung

 

Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den An­schluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 1­0.07.1987 in der Fassung der 17. Nach­tragssatzung vom 22.12.2003

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 666), und der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz ‑ AbwAG ‑) in der Fassung der Bekanntmachung vom 0­3.11.1994 (BGBl I S. 3370) sowie der §§ 51, 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nord­rhein‑Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2­5.06.1995 (GV NW 926) und der §§ 2,4,6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der derzeit gültigen Fas­sung, hat der Rat der Stadt am 06.07.1987 folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentli­chen Abwasseranlagen beschlossen:

 

§ 1 unverändert

 

Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den An­schluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 1­0.07.1987 in der Fassung der 18. Nach­tragssatzung vom

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 666), und der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz ‑ AbwAG ‑) in der Fassung der Bekanntmachung vom 0­3.11.1994 (BGBl I S. 3370) sowie der §§ 51, 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nord­rhein‑Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2­5.06.1995 (GV NW 926) und der §§ 2,4,6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), jeweils in der derzeit gültigen Fas­sung, hat der Rat der Stadt am 06.07.1987 folgende Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentli­chen Abwasseranlagen beschlossen:

 

§ 1 unverändert

 

§  1  a   Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

Abs. 1. – 5. bleiben unverändert

6.         Öffentliche Abwasseranlage:

a)                   Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder im jeweiligen Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasser­beseitigung anfallenden Rückstände dienen.

b)         Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch die von der Stadt unterhaltenen Gräben, soweit sie der Ableitung des Schmutz­wassers der angeschlossenen Grundstücke dienen,

und Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten herge­stellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücks­entwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung bei­trägt.

c)         In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druck- bzw. Unterdruck­ent­wässerungs­netz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privat­grundstücken befinden (Druck­stationen oder Saug­schächte), gehören auch die Haus­­an­schlussleitungen ein­schließlich der Druckstationen oder Saug­schächte zur öffent­lichen Abwasser­anlage.

d)         Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen (mit Ausnahme der unter Ziffer 6 c) genannten), und die Ent­sorgung von Klein­kläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung der Stadt Wermels­kirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom

3.12.1995 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 1­6.12.1997 geregelt ist.

 

 

 

 

 

 

7.         Anschlussleitungen:

a)  Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzu­schließenden Grundstücks.

 

 

b)                   Hausanschlussleitungen sind die

Leitungen vom öffentlichen Samm­ler bis zu und ein­schließlich der ersten In­spektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. In Druck- und Unterdruckentwässerungsnetzen sind die an die Stelle der Reinigungsöff­nung tretenden und auf dem Privatgrundstück befindlichen Druckstationen und Saug­schächte Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.

Abs. 8 – 14  werden zu

 

§§ 2- 7 bleiben unverändert.

 

§  1  a   Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

Abs. 1. – 5. bleiben unverändert

6.         Öffentliche Abwasseranlage:

a)         Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder im jeweiligen Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasser­beseitigung anfallenden Rückstände dienen.

b)         Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch die von der Stadt unterhaltenen Gräben, soweit sie der Ableitung des Schmutz­wassers der angeschlossenen Grundstücke dienen,

und Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten herge­stellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt zur Durchführung der Grundstücks­entwässerung dieser Anlagen und Einrichtungen bedient und zu ihrer Unterhaltung bei­trägt.

c)         In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druck- bzw. Unterdruck­ent­wässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privat­grundstücken befinden (Druck­stationen oder Saug­schächte), gehören auch die Hausan­schluss­leitungen ein­schließlich der Druckstationen oder Saug­schächte zur öffent­lichen Abwasseranlage.

d)         Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen (mit Ausnahme der unter Ziffer 6 c) genannten), und die Ent­sorgung von Klein­kläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung der Stadt Wermels­kirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom

3.12.1995 in jeweils gültigen Fassung geregelt ist.

 

7.                   Übergabepunkt:

Übergabepunkt ist die Grundstücksgrenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks bzw. die erste Inspektions­öffnung oder die Druckstation auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.

8.          Anschlussleitungen:

a)         Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffent­lichen Sammler bis zur Grenze bzw. bis zu und ein­schließlich der ersten In­spektion­s­öffnung des jeweils anzuschließenden Grund­stückes (Übergabepunkt).

b)                   Hausanschlussleitungen sind die   

Leitungen vom Übergabepunkt bis zu dem zu entwässernden Ge­bäude auf dem jeweils an­zu­schließenden Grundstück. In Druck- und Unterdruckent­wässerungs­netzen sind die an die Stelle der Reinigungsöff­nung tretenden und auf dem Privat­grundstück befindlichen Druck­stationen und Saug­schächte Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.

Abs. 9 – 15

 

§§ 2 – 7 bleiben unverändert.

 

§ 8  Ausführung von Anschlussleitungen

1.     Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbar­grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.

 

 

§ 8  Ausführung von Anschlussleitungen

1.                  Jedes anzuschließende Grundstück ist

unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbar­grundstücken an die öffentliche Abwasseran­lage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschluss­leitungen verlegt werden. Ein Sammelanschluss für mehrere Grund­­stücke ist zulässig, bedarf jedoch vorab der Genehmigung durch die Stadt.

2.     Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

3.     Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherun­gen einzubauen, die jederzeit zugängig sein müssen.

4.          Die Anzahl, Führung, lichte Weite und

technische Ausführung der Anschluss­leitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen bestimmt die Stadt.

2.          Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss

in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

3.       Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherun­gen einzubauen, die jederzeit zugängig sein müssen.

4.       Die Anzahl, Führung, lichte Weite und

Technische Ausführung der Anschluss­leitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen bestimmt die Stadt.

5.         Die Herstellung, Erneuerung und Ver­änderung sowie die laufende Unter­haltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grund­stückseigentümer durch.

5.         Die Herstellung, Erneuerung und Ver­änderung sowie die laufende Unter­haltung der haustechnischen Ab­wasser­an­­lagen auf dem anzuschließenden Grundstück ein­schließlich der Hausanschlussleitungen führt der Grund­stückseigentümer durch.

6.          Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung  sowie die Beseitigung von Grundstücksan­schlussleitungen vom öffentlichen Sammler bis zum Übergabepunkt (Grundstücks­grenze) führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschluss­nehmers aus. Schäden, die an der An­schlussleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Stadt, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Stadt  oder eines anderen Straßenbaulastträ­gers sind.

7.          Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehrere Grundstücke müssen die Unterhaltungs‑ und Benutzungsrechte und ‑pflichten schriftlich festgelegt und grundbuch­lich oder durch Baulast gesichert werden.

 

 

 

 

 

Abs. 8 – 10 bleiben unverändert.

6.          Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung  sowie die Beseitigung von Grundstücksan­schlussleitungen vom öffentlichen Sammler bis zum Über­gabepunkt  führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschluss­nehmers aus. Schäden, die an der An­schlussleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Stadt, wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Stadt  oder eines anderen Straßenbaulastträ­gers sind.

 

7.     Bei Genehmigung eines gemeinsamen Anschlusses für zwei oder mehrere Grundstücke (Sammelanschluss) müssen die Unterhaltungs‑ und Benutzungsrechte und ‑pflichten schriftlich festgelegt und grundbuch­lich oder durch Baulast gesichert werden. Der Sammelanschluss muss spätestens ab dem Punkt, an dem sich zwei Abwasserleitungen von unterschiedlichen Grundstücken vereinen, die von der Stadt vorgegebenen Mindeststandards erfüllen.

Abs. 8 – 10 bleiben unverändert.

 

§§ 9 – 14a bleiben unverändert.

 

Abschnitt II

§ 15  Kostenersatz für Haus‑ und Grund­stücksanschlüsse

 

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksan­schlusses an die Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.

 

§§ 9 – 14a bleiben unverändert.

 

Abschnitt II

§ 15  Kostenersatz für Grund­stücksanschlüsse

 

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksan­schlusses an die Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.

 

 

§ 16  Ermittlung des Aufwandes und der

         Kosten

 

1.    Der Aufwand nach § 15 ist der Stadt bei  Misch­wasser­anschlüssen, Regenwasser­an­schlüssen in der tatsächlich geleisteten Höhe und bei Schmutzwasser­anschlüssen, die in Verbindung mit Baumaßnahmen hergestellt werden, und Einzelanschlüssen Schmutz­wasser, die nach dem Jahresvertrag hergestellt werden, nach den Einheitssätzen zu ersetzen. Dabei gelten Abwasserleitun­gen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend. Als Anschlusslänge gilt die Länge von der Mitte der Verkehrsanlage bis zur Grundstücksgrenze.

2.    Der Aufwand beträgt:

für Schmutzwasseranschlüsse, die in Verbindung mit Baumaßnahmen hergestellt werden,  je Meter Anschlusslänge    370 €

und bei Einzelanschlüssen für Schmutz­wasser, die nach dem Jahresvertrag hergestellt werden, je Meter Anschlusslänge 380 €.

3.   Die Regelungen der Absätze 1 und 2  

      (Schmutzwasseranschlüsse) gelten auch für  

     Grundstücks­anschlüsse an Druck- oder

     Unterdruckentwässerungssysteme

 

§ 17 bleibt unverändert.

 

 

§ 16  Ermittlung des Aufwandes und der

         Kosten

 

1.    Der Aufwand nach § 15 ist der Stadt bei  Misch­wasser­anschlüssen, Regenwasseran­schlüssen in der tatsächlich geleisteten Höhe und bei Schmutzwasseranschlüssen, die in Verbindung mit Baumaßnahmen hergestellt werden, und Einzelanschlüssen Schmutz­wasser, die nach dem Jahresvertrag hergestellt werden, nach den Einheitssätzen zu ersetzen. Dabei gelten Abwasserleitun­gen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend. Als Anschlusslänge gilt die sich aus der Katastereintragung ergebende Länge von der Mitte der Verkehrsanlage bis zur Grund­stücksgrenze in Höhe des Anschlusspunktes.

2.    Der Aufwand beträgt:

für Schmutzwasseranschlüsse, die in Verbindung mit Baumaßnahmen hergestellt werden, je Meter Anschlusslänge     370 €

und bei Einzelanschlüssen für Schmutz­wasser, die nach dem Jahresvertrag hergestellt werden, je Meter Anschlusslänge 380 €.

3.     Die Regelungen der Absätze 1 und 2

        (Schmutzwasseranschlüsse) gelten auch für

        Grundstücks­anschlüsse an Druck- oder

        Unterdruckentwässerungssysteme

§ 17 bleibt unverändert.

 

§ 18 Ersatzpflichtigte

 

1.                  Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des

Grundstücks, zu dem die Anschluss­leitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 19 bleibt unverändert

 

 

§ 18 Ersatzpflichtigte

 

1.                  Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des

Grundstücks, zu dem die Anschluss­leitung verlegt ist, zum Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbe­scheides. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 19 bleibt unverändert

 

 

Abschnitt III

§ 20  Anschlussbeitrag

 

Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durch­schnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Abwasseranlagen oder von Teilen der Anlagen einen Anschlussbeitrag. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.

 

§§ 21 – 26 bleiben unverändert.

 

Abschnitt III

§ 20  Anschlussbeitrag

 

Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durch­schnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasser­anlagen einen Anschlussbeitrag. Zur öffentlichen Abwasser­an­lage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.

 

 

§§ 21 – 26 bleiben unverändert.

 

 

Abschnitt IV

§§ 27 – 28 bleiben unverändert.

 

§ 29  Gebührenberechnung

Abs. 1 – 4 bleiben unverändert.

5.    Der Abrechnungszeitraum beträgt 1 Jahr.

Soweit diese Kanalbenutzungsgebühren gemäß § 33 dieser Satzung über Ver­sorgungs­unternehmen erhoben werden, sind monatliche Abschlagszahlungen (Bergische Energie- und Wasser-GmbH Wipperfürth) bzw. zweimonatliche Abschlagszahlungen (Wasserver­sorgungsverband Dabringhausen) zu entrichten.

 

 

 

 

 

Abs. 6 – 7 bleiben unverändert.

 

Abschnit IV

§§ 27 – 28 bleiben unverändert.

 

§ 29  Gebührenberechnung

Abs. 1 – 4 bleiben unverändert.

5.        Der Abrechnungszeitraum beträgt 1 Jahr. Auf die Benutzungsgebühren können Voraus­leistungen nach § 6 Abs. 4 KAG NW auf der Grundlage der Wasser­mengen der Vorjahre erhoben werden. So­weit diese Kanalbenutzungsgebühren gemäß § 33 dieser Satzung über Ver­sorgungs­unternehmen erhoben werden, sind monatliche Abschlagszahlungen (Bergische Energie- und Wasser-GmbH Wipperfürth) bzw. zweimonatliche Ab­schlagszahlungen (Wasserver­sorgungs­verband Dabringhausen) zu entrichten.

Abs. 6 – 7 bleiben unverändert.

 

 

§§ 30 – 35 bleiben unverändert.

 

§§ 30 – 35 bleiben unverändert.

 

§ 36  Inkrafttreten

 

Die 17. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft.

 

§ 36  Inkrafttreten

 

Die 18. Nachtragssatzung tritt zum    .  .2004 in Kraft.

 

 

Anlage:

Anlage:

Mindeststandard für Sammelanschlüsse

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift