Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt genehmigt den vom Haupt- und Finanzausschuss am 05.11.2018 im Rahmen der Beschlussvorlage 0206/2018-1 gefassten Eilbeschluss zur Auflösung des Bergischen Transportverbandes.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 08.10.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt ermächtigt einstimmig den Haupt- und Finanzausschuss in einer Sondersitzung über die Auslösung des Bergischen Transportverbandes (BTV) zu entscheiden. Der Haupt- und Finanzausschuss ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW hierzu ermächtigt.“
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 05.11.2018 daraufhin den folgenden Beschluss gefasst:
„Unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen nimmt der Haupt- und Finanzausschuss die vom BTV zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der BTV Verbandsversammlung vom 11.07.2018 i.V.m. den Unterlagen für die Erstellung dieser Beschlussvorlage zur Kenntnis. Der Haupt- und Finanzausschuss erklärt seinen Willen, dass der Zweckverband BTV zum 31.12.2018 aufgelöst werden soll. Dieser Wille steht unter der Prämisse, dass die zukünftige Aufgabenwahrnehmung nicht ausschließlich alleine durch die Stadt Wermelskirchen erfolgt, sondern im Rahmen einer Kooperation zwischen der Stadt Wermelskirchen als zuständiger „Sammel-örE“, der BWS GmbH und dem BAV. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen:
1. Die Vertreter der Stadt Wermelskirchen werden ermächtigt und angewiesen, eine Auflösung des BTV zum 31.12.2018 in der nächsten Verbandsversammlung des BTV zu beschließen.
2. Die Stadt Wermelskirchen nimmt ihre Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz als zuständiger örE nach § 17 KrWG[3], § 5 abs. 6 LAbfG[4] NRW wahr. Es wird eine Kooperation bei der zukünftigen Aufgabenerledigung mit der BWS[5] GmbH und dem BAV[6] angestrebt.
3. Die der Stadt Wermelskirchen zustehenden Gesellschafteranteile an der BWS GmbH sollen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Stadt Wermelskirchen übertragen werden.“
Dieser Eilbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses ist gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen dem Rat der Stadt zur Genehmigung vorzulegen, was hiermit geschieht.
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