Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt den Verwarn- und Bußgeldkatalog als Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Sachverhalt:
Nachdem die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Wermelskirchen - OV Sicherheit und Ordnung - durch den Rat der Stadt in der Sitzung am 09.07.2018 beschlossen worden war, bestand auf Seiten der Politik der Wunsch nach einem „Bußgeldkatalog“, der u.a. im Internet veröffentlicht werden sollte, um den Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Anhaltspunkte für die Verwarn- und Bußgeldhöhen geben zu können.
Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder richtet sich in der Regel nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und reicht von 5 bis 1.000 €. Verwarngelder können bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 55 €, Bußgelder im Rahmen bis zu einer Höhe von 1.000 erhoben werden. In Einzelfällen richtet sich die Höhe nach spezialgesetzlichen Vorschriften und reicht bis zu 100.000 € (z.B. nach dem Landeshundegesetz NRW). Dabei geben die Gesetze nur einen Rahmen vor. Jeder Fall muss einzeln bewertet und das Verwarn-/Bußgeld in der Höhe individuell festgelegt werden.
Bei den Verwarngeldern steht den Mitarbeitern vor Ort ein Ermessensspielraum bis zu einer Höhe von 55,- € zu. Im Fall von Bußgeldverfahren hat die Verwaltung eine Bewertungsmatrix erstellt, nach der jeder Fall gerichtsfest bewertet wird.
Der vom Amt 32 erstellte Verwarn- und Bußgeldkatalog orientiert sich an dem entsprechenden Katalog der Stadt Köln und führt Richtwerte (von - bis) auf, da gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jeder Fall einzeln geprüft und bewertet werden muss. Ein Ersttäter, der einsichtig ist, muss anders behandelt werden, als ein uneinsichtiger Wiederholungstäter. Die in dem Verwarn- und Bußgeldkatalog angegebenen Richtwerte dienen daher nur der Orientierung für sogenannte „Standardvergehen“. Eine Berufung auf diese Richtwerte ist nicht möglich.
Anlage/n:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||