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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2020 zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a) die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2020 wie folgt: b) die 18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 18. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW) durch unveränderte Gebührensätze erreicht werden. Beim Rettungstransportwagen (RTW) kann der Ausgleich durch Senkung und beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) durch Steigerung der Gebühr erreicht werden.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2020 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2020 wie folgt festzulegen:
KTW 214,00 €
RTW 340,00 €
NEF 250,00 €
Arzt 209,52 €
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2019 und 2020 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für den KTW in Höhe von -18.521 € und für die beiden RTW in Höhe von 149.601 €.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden
Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2020 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2019 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf sinkt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 268.250 €.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Der Gebührenhaushalt der Stadt Wermelskirchen wird damit nicht belastet, da die Gebühren hier nur vereinnahmt und in gleicher Höhe an das Krankenhaus weitergeleitet werden.
Der Ansatz beinhaltet erstmalig die Ausbildung von Notfallsanitätern. Diese Kosten werden seit 2019 von den Krankenkassenverbänden anerkannt. Hierzu zählen die komplette Ausbildung zum Notfallsanitäter sowie die vereinfachte Ausbildungsmöglichkeit für bestehende Rettungsassistenten. Die Übergangsregelung gilt noch bis zum 31.12.2020.
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2020 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2020 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (113.700 €). Die Reduzierung der Einsätze des KTW und NEF resultieren aus der Verlagerung der Fahrzeuge nach Burscheid bzw. Leichlingen.
Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 (Anlage 1) ● Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2) ● 18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 3)
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