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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ für das Jahr 2020 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2020 die beigefügte Gebührenkalkulation.a. die Gebühren für das Bestattungswesen entsprechend den vorgelegten Änderungen zum Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2020 zu ändern sowie
Ein Exemplar der 26. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt: Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen” (Kostenträger 130401) vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen.
Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die zu kalkulierenden Benutzungsgebühren abgegolten:
· Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen
Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des KAG NRW in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2020, außer für die Trauerhallen, ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann nur unter Erhöhung der Gebührensätze des Vorjahres erreicht werden. Damit werden die Gebühren erstmals seit dem 01.01.2016 angepasst. Die Anpassung hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Gebührenarten.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Beim Graberwerb wurde die verbliebene Überdeckung des Jahres 2016 (rd. 17.500 €) in die Kalkulation eingestellt.
Bei den Bestattungen findet die verbleibende Überdeckung in Höhe von rd. 10.500 € aus den Jahren 2016 (4.300 €) und 2017 (6.200 €) ihre Berücksichtigung.
Die Verwaltung schlägt vor, auf den Vortrag des Defizits 2016 bei den Trauer- und Leichenhallen in Höhe von 60.538 € zu verzichten. Die Berücksichtigung des Defizits würde sonst zu einer Gebührensteigerung von rd. 50% führen, die den Nachfragerückgang extrem beschleunigen würde. Bereits in der Vergangenheit wurde daher auf die Berücksichtigung von Unterdeckungen bei den Trauer- und Leichenhallen verzichtet.
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2019 geprüft und es wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Der Gebührenbedarf 2020 steigt im Vergleich zum Vorjahr um rd. 16.000 €.
Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2019 bei folgenden Kosten und Erlösen:
- Die Personalkosten steigen um rd. Rd. 10.100 € auf rd. 493.400 €.
- Die Kosten für die Gebäudeunterhaltung konnten um rd. 8.000 € gegenüber dem Vorjahr gesenkt werden.
- Die kalkulatorischen Kosten steigen zusammen bedingt durch Neuinvestitionen um rd. 5.000 € gegenüber dem Vorjahr. Es handelt sich um zwingend notwendige Ersatzbeschaffungen verschiedener Fahrzeuge (Minikipper, Bagger), da sich die Reparaturen in der Vergangenheit häuften und einige Fahrzeuge schon stillgelegt wurden.
-Die Positionen „Verwaltungskostenerstattung“ (-rd. 8.000 €), „Innere Verrechnung Betriebshof“ (-8.800 €) konnten gegenüber dem Vorjahr ebenfalls gesenkt werden.
Die Position Innere Verrechnung für den Parkanteil der Friedhöfe (Öffentliches Grün), die aus dem Produkt „Öffentliches Grün“ getragen wird, errechnet sich mit 15% an den Kosten, die auf die Kostenstelle „Graberwerb“ entfallen.
Die Entwicklung bei den Bestattungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Im Rahmen der Kalkulation 2020 erfolgt eine Anpassung der Inanspruchnahmen an die Ergebnisse der Vorjahre.
4. Gebührenentwicklung
Der Gebührenbedarf für die Kostenstelle Graberwerb steigt gegenüber dem Vorjahr um rd. 21.400 €. Die in 2020 berücksichtigte Überdeckung fällt gegenüber dem Vorjahr um rd. 42.000 € geringer aus, sodass sich eine Gebührensteigerung von rd. 9 % gegenüber dem Vorjahr ergibt.
Bei den Bestattungsgebühren ist eine Gebührenanpassung zwischen 2% bis 6% erforderlich. Grund hierfür ist eine Steigerung der Kosten von rd. 5.000 €.
Auf eine kostendeckende Gebühr für die Inanspruchnahme der Trauer- und Leichenhallen wird aufgrund der stetig sinkenden Inanspruchnahmen verzichtet, da ansonsten die Nachfrage durch die kostendeckende Gebühr noch stärker zurückgehen oder gar wegbrechen würde.
Die Gebühren für die Grabeinrichtung auf dem Waldfriedhof wurden angepasst. Es erfolgte eine Neuberechnung. Die Gebühren für das Baumgrab (seit 2006 unverändert), sowie das Rasenreihengrab (seit 2014 unverändert) mussten aufgrund neuer Erkenntnisse und gesammelter Erfahrungen deutlich angehoben werden, da anfänglich nicht alle Dienstleistungen berücksichtigt wurden. Es ist die erste Gebührenerhöhung seit den Berechnungen.
Die Verwaltungsgebühren zur Errichtung von Grabmälern und für die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 15 %. Die Verwaltungsgebühren berechnen sich anhand des Personalaufwandes für die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten der Friedhofsverwaltung.
Anlage/n:
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