Vorlage - 0011/2020  

 
 
Betreff: Zukunft der Förderschulen für Lern- und Entwicklungsstörungen im Rheinisch-Bergischen Kreis
- Errichtung einer neuen Förderschule (ehemals Pestalozzischule) und Änderung der bestehenden Förderschule (Mitte/Nord) in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen Kreises
- Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Voß, Andreas
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik Vorberatung
04.03.2020 
Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
15.06.2020 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
SSK 9.23 Anlage 1 Entwurf Änderungsvereinbarung  
SSK 9.23 Anlage 2 ÖRV FS LES 2016  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, vorbehaltlich der entsprechenden Beschlüsse der Räte aller kreisangehörigen Kommunen im Rheinisch-Bergischen Kreis sowie des Kreistages des Rheinisch-Bergischen Kreises, die Änderung der „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zukunft der Förderschulen für Lern- und Entwicklungsstörungen im Rheinisch-Bergischen Kreis“ vom 31.03.2016 gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf.

 


 

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am 22.06.2015 beschlossen, die Schulträgerschaft für die Pestalozzischule mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 aufzugeben und die seinerzeit mit den Städten Burscheid und Leichlingen sowie mit dem Rheinisch Bergischen Kreis in diesem Zusammenhang abgeschlossenen „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen aufzuheben.

 

Seitdem wird die Schule in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen Kreises als „Verbundschule Mitte/Nord“ geführt. Die Verbundschule Mitte/Nord ist eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache. Die Schule hat zwei Standorte. Der Hauptstandort befindet sich in Bergisch Gladbach-Refrath und der Teilstandort in Wermelskirchen (ehemalige Pestalozzischule).

 

Für den Betrieb dieser Verbundschule ist mit Datum vom 31.03.2016 eine neue „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ zwischen der Stadt Wermelskirchen, dem Rheinisch-Bergischen Kreis und sämtlichen kreisangehörigen Kommunen, somit auch mit der Stadt Wermelskirchen, abgeschlossen worden (Beschluss hierzu: s. a. RAT/3336/2016).

 

Im Rahmen der nunmehr vom Rheinisch-Bergischen Kreis als Schulträger der Verbundschule Mitte/Nord durchgeführten Schulentwicklungsplanung ist festgestellt worden, dass die Neufassung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO NRW) mit Wirkung vom 1. August 2019 die Möglichkeit zulässt, an den Standorten Mitte (Bergisch Gladbach-Refrath) und Nord (Wermelskirchen - ehemalige Pestalozzischule) jeweils eine eigenständige Schule neu zu errichten. Insbesondere wird deutlich, dass mittelfristig, d.h. mindestens für die kommenden 5 Jahre an diesen Schulen stabile Schülerzahlen prognostiziert werden, die jeweils deutlich über der Mindestgröße einer Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen und Primar- und Sekundarstufe I in Höhe von 112 liegen.

 

Auch ergeben sich durch die formale Neuerrichtung von eigenständigen Schulen an den beiden Standorten Optimierungsmöglichkeiten, die letztlich zu einer weiteren Verbesserung des schulischen Bildungsangebotes und -erfolges für die Schülerinnen und Schüler beitragen.

 

Um an beiden Standorten eigenständige Schulen, die weiterhin in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen geführt werden, errichten zu können, ist es formal erforderlich,

 

-          den bisherigen Teilstandort Nord (Wermelskirchen - ehemalige Pestalozzischule) als Teilstandort aufzulösen,

 

-          gleichzeitig am dann ehemaligen Teilstandort Nord (Wermelskirchen - ehemalige Pestalozzischule) eine eigenständige Förderschule in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen Kreises einzurichten,

 

-          den bisherigen Hauptstandort (Bergisch Gladbach-Refrath) eigenständig in Trägerschaft des Rheinisch-Bergischen Kreises weiter zu betreiben und

 

-          die vorstehend genannte „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ vom 31.03.2016 anzupassen (Entwurf s. Anlage).

 

Diese Anpassung muss von den Räten der beteiligten Kommunen sowie vom Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises entsprechend beschlossen werden.

 

Details können dem nachstehenden Sachverhalt entnommen werden. Der Text entspricht der dem Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises vorgelegten Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der zu fassenden Beschlüsse.

1.  Schulentwicklungsplanung

Soweit Kommunen Schulträgeraufgaben nach § 78 des Schulgesetzes NRW (SchulG) zu erfüllen haben, sind sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung (SEP) zu betreiben. Im Rahmen der SEP sind Aussagen zur mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens sowie Aussagen zum gegenwärtigen und zukünftigen Schulangebot zu machen. Die SEP ist anlassbezogen, das heißt im Zusammenhang mit einer schulorganisatorischen Maßnahme wie z.B. der Errichtung oder Änderung einer Schule darzulegen und umfasst somit die Gesamtentwicklung aller Förderschulen für Lern- und Entwicklungsstörungen in Kreisträgerschaft.  Die nachstehenden Grafiken machen die bisherige Entwicklung der Schülerzahlen an sämtlichen Standorten der Schulen deutlich und enthalten ergänzend die vom Gutachter aktuell für die jeweiligen Standorte prognostizierten Entwicklungen in den kommenden fünf Jahren.

Es wird deutlich, dass das Gutachten der Firma biregio Bonn e.V. für alle drei Standorte der beiden bisherigen Schulen für Lern- und Entwicklungsstörungen mittelfristig, d.h. mindestens für die kommenden 5 Jahre stabile Schülerzahlen prognostiziert, die jeweils deutlich über der Mindestgröße einer Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen und Primar- und Sekundarstufe I in Höhe von 112 liegen.

2. Errichtung einer Schule am Standort Nord der bisherigen Verbundschule Mitte- Nord               in Wermelskirchen und Weiterführung der Schule am Standort Mitte

Mit Beschluss in der Sitzung des SSK am 14.11.2019 (DS-Nr. SSK-9/0077) wurde die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Prüfung der Neuerrichtung einer Schule am Standort der Verbundschule Mitte-Nord in Wermelskirchen anzugehen. Wie ebenfalls bereits in dieser Vorlage ausführlich dargestellt lässt die Neufassung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO NRW) mit Wirkung vom 1. August 2019 die Möglichkeit zu, am Standort Nord in Wermelskirchen eine eigenständige Schule neu zu errichten.

Durch die Neuerrichtung einer eigenständigen Schule am Standort Nord ergeben sich Optimierungsmöglichkeiten, die letztlich zu einer weiteren Verbesserung des schulischen Bildungsangebotes und -erfolges für die Schülerinnen und Schüler beitragen.

Beispielhaft sei hier nochmals insbesondere auch auf die Auswirkung auf die Schul- und Unterrichtssituation durch eine zusätzliche Schulleitungs- und eine Konrektorenstelle, die durch das Land NRW eingerichtet werden, hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird inhaltlich auf die genannte Vorlage zur Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur am 14.11.2019 verwiesen. Die finanziellen Auswirkungen der Neugründung sind gering (z.B. neue Siegel, neue Posteingangstempel, neue Vordrucke, Überarbeitung der Homepages, Erneuerung der Beschilderung). Überschlägig ist mit einmaligen Mehrkosten im Umfang von rd. 1.300 € zu rechnen, die im Budget 03.400 zur Verfügung stehen.

Nach den Vorgaben des § 80 des Schulgesetzes NRW (SchulG) sind die Schulträger verpflichtet, bei ihrer Schulentwicklung auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Demzufolge wurden die benachbarten Kommunen, die Träger von Förderschulen für Lern- und Entwicklungsstörungen sind sowie die Stiftung „Die Gute Hand“ als Trägerin der Privaten Ersatzschule angehört. Die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorlage eingegangenen Rückmeldungen waren positiv, die Verwaltung wird in der Sitzung des Ausschusses ergänzend berichten. Den verantwortlichen Beigeordneten und (Fach-) Bereichsleitungen der kreisangehörigen Kommunen wurde das Vorhaben auch anlässlich einer Besprechung am 08.11.2019 ausführlich vorgestellt. Auf Verwaltungsseite gibt es keine Einwände gegen die geplante Schulerrichtung durch den Rheinisch-Bergischen Kreis als Schulträger, insbesondere weil sich nur geringe Mehrkosten durch die Maßnahme ergeben werden.

Die Schulkonferenz der Verbundschule Mitte-Nord ist noch formal zu beteiligen, die Sitzung ist für den 27.01.2020 terminiert. Die Schulkonferenz wurde im Vorfeld über die mögliche Neugründung einer Schule am Standort Wermelskirchen informiert und hat in diesem Zusammenhang bereits ihre Zustimmung signalisiert.

Nach Neuerrichtung einer Schule am Standort Nord soll die am Standort in Bergisch Gladbach weitergeführte, ehemalige Verbundschule Mitte-Nord ab dem 01.08.2020 die Bezeichnung „Verbundschule Mitte“ (s. Beschlussformulierung) tragen. Die formale, endgültige Namensgebung für die beiden Schulen ist einem gesonderten Prozess vorbehalten und wird zur gegebenen Zeit dem Kreistag zur Entscheidung vorgelegt.

3. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist neben dem Errichtungsbeschluss eine von den Räten aller Kommunen und dem Kreistag zu beschließende Anpassung der der “Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zukunft der Förderschulen für Lern- und Entwicklungsstörungen im Rheinisch-Bergischen Kreis“ vom 31.03.2016 erforderlich. Die erforderlichen Änderungen sind redaktioneller Natur und passen die Vereinbarung an die tatsächlichen Entwicklungen an:

In § 2 der Ursprungsvereinbarung wird als zusätzlicher Inhalt aufgenommen, dass der bisherige Teilstandort Nord der Verbundschule Mitte-Nord als eigenständige Schule fortgeführt wird. Weiterhin wird festgehalten, dass die ehemalige Verbundschule Süd mit Wirkung vom 01.08.2017 den Namen „Albert-Einstein-Schule“ trägt, vgl. Beschluss des Kreistags vom 06.07.2017, DS-Nr. KT-9/0263.

Letztlich ist Absatz 3 ebenfalls aus redaktionellen Gründen neu gefasst worden. Der bisherige Wortlaut benannte die Möglichkeit des Rheinisch-Bergischen Kreises als Schulträger, bei rückläufigen Schülerzahlen notwendige schulorganisatorische Maßnahmen zu treffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ursprungsvereinbarung war landesweit und auch im Rheinisch-Bergischen Kreis von rückläufigen Schülerzahlen an Förderschulen ausgegangen worden. Wie sich gezeigt hat, entwickeln sich die Schülerzahlen derzeit ansteigend. Die jetzt erforderliche Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird genutzt um auch in diesem Punkt eine Klarstellung herbeizuführen.

Die mit allen kreisangehörigen Kommunen in dieser Form abgestimmte öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt, die Ursprungsvereinbarung liegt als Anlage 2 bei. Die Vorabprüfung der Änderungsvereinbarung durch die Bezirksregierung als Obere Schulaufsichtsbehörde ist erfolgt.

Da die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit allen acht Kommunen abgeschlossen werden soll, ist der Beschlussvorschlag mit dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlüsse in den Räten versehen.
 

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Anlage/n:

 

Anlage 1: Entwurf der Änderungsvereinbarung

Anlage 2: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 2016
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SSK 9.23 Anlage 1 Entwurf Änderungsvereinbarung (104 KB)      
Anlage 2 2 SSK 9.23 Anlage 2 ÖRV FS LES 2016 (81 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: