Vorlage - 0079/2020  

 
 
Betreff: 55. Änderung des Flächennutzungsplans "Neues Hallenbad":
Beauftragung zur Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG),
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Landesplanung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
08.06.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
15.06.2020 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage_1_Lage_im_Stadtgebiet  
Anlage_2a_FNP_55_Übersichtskarte_Bestand_und_Planung  
Anlage_2b_FNP-Legende  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung bei der Bezirksregierung Köln anzufragen, inwieweit die beabsichtigte 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wermelskirchen "Neues Hallenbad" mit den Zielen der Landesplanung vereinbar ist (Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz, LPlG).

Der vorgesehene Bereich der 55. Änderung des FNP "Neues Hallenbad" sowie die Gegenüberstellung von derzeitiger Darstellung und beabsichtigter Nutzungsänderung ist aus der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtskarte zu ersehen (Anlage 2: "Bereich der 55. Änderung des FNP - Bestand und Planung").

 


 

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Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 12.12.2016 hat der Rat der Stadt Wermelskirchen im Rahmen der Beschlussvorlage 3565/2016-1 beschlossen, dass eine Sanierung des bestehenden Hallenbadgebäudes nicht erfolgt und ein Hallenbadneubau geplant werden soll.

Als Standort für den Neubau des Hallenbades soll der sogenannte "obere Tennenplatz" im "Eifgen", unterhalb des jetzigen "Quellenbades", beplant werden (Beschlussvorlage 0132/2017, Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 10.07.2017).

 

Im Rahmen des Interkommunalen integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzepts ist das Vorhaben Bestandteil des Planbereichs „Das Hüpptal einschließlich Eifgen: Spiel, Sport, Entspannung in der Innenstadt“. Entsprechende Fördermöglichkeiten sind bei dem städtischen Fördermittelmanagement in Prüfung.

Vorgesehen ist, das bestehende Bad erst stillzulegen, wenn der Neubau in Betrieb genommen werden kann.

 

 

Planvorhaben "Neues Hallenbad" - Flächennutzungsplanänderung

Gemäß vorgenannter Beschlüsse beabsichtigt die Stadt Wermelskirchen südlich der Innenstadt ein Hallenbad zu errichten (Anlage 1: Lage im Stadtgebiet).

 

Für dieses Vorhaben ist im Wege einer Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans Planrecht zu schaffen.

 

Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren sollen sowohl

        der südöstliche Teil des Plangebiets, der als Standort der neuen baulichen Anlage vorgesehen ist (derzeit dargestellt als "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz") als auch

        der nordwestliche Teil, d. h. der Bereich des bestehenden Bades einschließlich Parkplatz (derzeit dargestellt als "Grünfläche", mit den Zweckbestimmungen "Hallenbad" und "Parkfläche")

      in "Gemeinbedarfsfläche" mit der Zweckbestimmung "Hallenbad" geändert bzw. festgesetzt werden. Die bislang mit gesondertem Symbol „P“ dargestellte Zweckbestimmung „Parkfläche“ wird aufgegeben und in die Fläche für Gemeinbedarf einbezogen.

 

Der vorgesehene Bereich der 55. Änderung des FNP "Neues Hallenbad" sowie die Gegenüberstellung von derzeitiger Darstellung und beabsichtigter Nutzungsänderung ist aus der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtskarte zu ersehen (Anlage 2: "Bereich der 55. FNP-Änderung - Bestand und Planung").

 

 

Bauvorhaben "Neubau eines Hallenbades" - Vorentwurfsplanung

Die Bauherrin -Stadt Wermelskirchen, Amt für Gebäudemanagement, Sachgebiet Hochbau - erarbeitet derzeit gemeinsam mit dem beauftragten Architekturbüro die Vorentwurfsplanung für den Hallenbadneubau.

 

Im weiteren Verfahren soll ein zu erstellendes geohydrologisches Gutachten Aussagen treffen zur möglichen Entwässerung des Plangebiets.

Zur Optimierung der verkehrlichen Anbindung und zur Konzipierung der Baustellenlogistik, die sich aufgrund der topografischen Verhältnisse anspruchsvoll darstellt, ist eine Machbarkeitsstudie in Vorbereitung.

 

Die frühzeitige Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe 1 soll kurzum an ein Fachbüro vergeben werden. Der an das Untersuchungsgebiet angrenzende/umliegende naturräumliche Verflechtungsraum muss dabei ebenfalls betrachtet und die Wechselwirkungen mit dem Plangebiet beschrieben werden. Ergebnisse hierzu werden im August 2020 erwartet.

 

 

Kommunale Bauleitplanung und Ziele der Landesplanung

Der aktuelle Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den in Rede stehenden Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.

 

Gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) hat die Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei Beginn ihrer Arbeiten zur Änderung eines Bauleitplans unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planbereich bestehen.

 

In Vorbereitung vorgenannter Bauleitplanverfahren kann somit der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung beauftragen, die landesplanerische Abstimmung vorzunehmen.

 


 

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Anlage/n:

 

Anlage 1 "Lage im Stadtgebiet"

Anlage 2a "Bereich der 55. FNP-Änderung - Bestand und Planung"

Anlage 2b „FNP-Legende“


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_Lage_im_Stadtgebiet (505 KB)      
Anlage 5 2 Anlage_2a_FNP_55_Übersichtskarte_Bestand_und_Planung (1493 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_2b_FNP-Legende (351 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: