Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung bei der Bezirksregierung Köln anzufragen, inwieweit die beabsichtigte 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wermelskirchen "Neues Hallenbad" mit den Zielen der Landesplanung vereinbar ist (Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz, LPlG). Der vorgesehene Bereich der 55. Änderung des FNP "Neues Hallenbad" sowie die Gegenüberstellung von derzeitiger Darstellung und beabsichtigter Nutzungsänderung ist aus der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtskarte zu ersehen (Anlage 2: "Bereich der 55. Änderung des FNP - Bestand und Planung").
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 12.12.2016 hat der Rat der Stadt Wermelskirchen im Rahmen der Beschlussvorlage 3565/2016-1 beschlossen, dass eine Sanierung des bestehenden Hallenbadgebäudes nicht erfolgt und ein Hallenbadneubau geplant werden soll. Als Standort für den Neubau des Hallenbades soll der sogenannte "obere Tennenplatz" im "Eifgen", unterhalb des jetzigen "Quellenbades", beplant werden (Beschlussvorlage 0132/2017, Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 10.07.2017).
Im Rahmen des Interkommunalen integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzepts ist das Vorhaben Bestandteil des Planbereichs „Das Hüpptal einschließlich Eifgen: Spiel, Sport, Entspannung in der Innenstadt“. Entsprechende Fördermöglichkeiten sind bei dem städtischen Fördermittelmanagement in Prüfung. Vorgesehen ist, das bestehende Bad erst stillzulegen, wenn der Neubau in Betrieb genommen werden kann.
Planvorhaben "Neues Hallenbad" - Flächennutzungsplanänderung Gemäß vorgenannter Beschlüsse beabsichtigt die Stadt Wermelskirchen südlich der Innenstadt ein Hallenbad zu errichten (Anlage 1: Lage im Stadtgebiet).
Für dieses Vorhaben ist im Wege einer Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans Planrecht zu schaffen.
Im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren sollen sowohl der südöstliche Teil des Plangebiets, der als Standort der neuen baulichen Anlage vorgesehen ist (derzeit dargestellt als "Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz") als auch der nordwestliche Teil, d. h. der Bereich des bestehenden Bades einschließlich Parkplatz (derzeit dargestellt als "Grünfläche", mit den Zweckbestimmungen "Hallenbad" und "Parkfläche") in "Gemeinbedarfsfläche" mit der Zweckbestimmung "Hallenbad" geändert bzw. festgesetzt werden. Die bislang mit gesondertem Symbol „P“ dargestellte Zweckbestimmung „Parkfläche“ wird aufgegeben und in die Fläche für Gemeinbedarf einbezogen.
Der vorgesehene Bereich der 55. Änderung des FNP "Neues Hallenbad" sowie die Gegenüberstellung von derzeitiger Darstellung und beabsichtigter Nutzungsänderung ist aus der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtskarte zu ersehen (Anlage 2: "Bereich der 55. FNP-Änderung - Bestand und Planung").
Bauvorhaben "Neubau eines Hallenbades" - Vorentwurfsplanung Die Bauherrin -Stadt Wermelskirchen, Amt für Gebäudemanagement, Sachgebiet Hochbau - erarbeitet derzeit gemeinsam mit dem beauftragten Architekturbüro die Vorentwurfsplanung für den Hallenbadneubau.
Im weiteren Verfahren soll ein zu erstellendes geohydrologisches Gutachten Aussagen treffen zur möglichen Entwässerung des Plangebiets. Zur Optimierung der verkehrlichen Anbindung und zur Konzipierung der Baustellenlogistik, die sich aufgrund der topografischen Verhältnisse anspruchsvoll darstellt, ist eine Machbarkeitsstudie in Vorbereitung.
Die frühzeitige Durchführung der Artenschutzprüfung Stufe 1 soll kurzum an ein Fachbüro vergeben werden. Der an das Untersuchungsgebiet angrenzende/umliegende naturräumliche Verflechtungsraum muss dabei ebenfalls betrachtet und die Wechselwirkungen mit dem Plangebiet beschrieben werden. Ergebnisse hierzu werden im August 2020 erwartet.
Kommunale Bauleitplanung und Ziele der Landesplanung Der aktuelle Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den in Rede stehenden Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) hat die Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei Beginn ihrer Arbeiten zur Änderung eines Bauleitplans unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planbereich bestehen.
In Vorbereitung vorgenannter Bauleitplanverfahren kann somit der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung beauftragen, die landesplanerische Abstimmung vorzunehmen.
Anlage/n:
Anlage 1 "Lage im Stadtgebiet" Anlage 2a "Bereich der 55. FNP-Änderung - Bestand und Planung" Anlage 2b „FNP-Legende“
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