Vorlage - RAT/0113/2004  

 
 
Betreff: Verbundschule, Pestalozzischule
Grundsatzentscheidung zur Lösung der baulichen Situation im Altbau
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Gebäudewirtschaft Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: von Foller, Achim  Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
Beratungsfolge:
Schulausschuss Vorberatung
17.05.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Schulausschusses (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
17.05.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, den Abriss des Altbaus der Pestalozzischule und den Teilneubau des Gebäudes (außer Kellergeschoss) zu planen und beschließt, die für 2004 erforderlichen Haushaltsmittel für die Planung in Höhe von 200.000 Euro außerplanmäßig bei der Haushaltsstelle 1.270.953.0.2 – Teilneubau - im Jahr 2004 bereitzustellen. Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben bei den Ausgabehaushaltsstellen 1.270.951.0.8 – Sanierung Heizung und haustechnische Anlagen  und 1.270.952.0.5 – Brandschutzmaßnahmen Altbau. Die Realisierungskosten und die restlichen Planungskosten sind, soweit veranschlagungsreif, für die Jahre 2005 und 2006 in den städtischen Haushalt / das Investitionsprogramm einzustellen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

1.         Anlass

 

Im Rahmen der Erstellung des Erweiterungsbaus wurde eine Bestandsaufnahme des Altbaus der Pestalozzischule (Baujahr 1978) erforderlich. Dabei wurde festgestellt, dass der Altbau keinen konstruktiven Brandschutz gewährleistet. Die vorhandenen Konstruktionsinhalte weisen so gravierende Mängel auf, dass selbst ein Mindestbrandschutz nicht gegeben ist.

 

Zur Klärung der weiteren Beplanung der Maßnahme sowie zur Feststellung des allgemeinen baulichen Zustands des Objekts wurden zum Sachverhalt ergänzende gutachtliche Stellungnahmen zu den baulichen Inhalten

·         Struktur des Tragwerks

·         Verhalten des Tragwerks im Brandfall

·         Bauphysikalische Bestandssituation

·         Baurechtlich erforderliche Brandschutzmaßnahmen

eingeholt. Die Stellungnahmen der Fachingenieure und Sachverständigen wurden ausgewertet. Es wurde festgestellt, dass bauliche Maßnahmen erforderlich sind.

 

2.         Sanierungsumfang

 

Die Auswertung der Sachverständigenuntersuchungen hat ergeben, dass der bauliche Zustand des Objektes neben den bekannten Defiziten im Bereich des Brandschutzes erhebliche Mängel in Bereichen des Tragwerks sowie des bauphysikalischen Bestandes aufweist. Darüber hinaus hat die Bestandsanalyse ergeben, dass verschiedene Bauteile nutzungsbedingt und aufgrund ihres Alters zu erneuern sind.

Bei der Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen

·           umgehend und sofort erforderlichen Maßnahmen (hier: Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Brandschutzmängel und Mängel am Tragwerk)

·           Maßnahmen zur Beseitigung von baukonstruktiven Mängeln, die zu einer Schädigung der Bausubstanz führen können und innerhalb der nächsten 3 Jahre erforderlich werden.

·           Des weiteren sind Maßnahmen aufgeführt, die innerhalb der nächsten 5 Jahre erfolgen sollten.

 

Hinzuweisen ist auf das besondere System des Tragwerks. Das Tragwerk besteht aus einzelnen Raumzellen, welche fabrikmäßig vorgefertigt auf der Baustelle gestapelt worden sind. Die Decken, ebenfalls vorgefertigte Pi-Platten (Betondeckenplatten) sind zwischen die Raumzellenkonstruktion mittels Spanngliedern eingespannt. Die Deckenplatten haben konstruktionsbedingt keine Auflager. Die Tragfähigkeit der Decken ist grundsätzlich abhängig vom Funktionieren der Spannglieder. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Querschnitt der Spannglieder im Laufe der Zeit (z.B. durch Korrosion) gemindert ist.

Der Zustand dieser Spannglieder wird kurzfristig durch eine Gutachten geprüft.

Da derzeit zum baulichen Zustand der Spannglieder keine Erkenntnisse vorliegen, sind diese Bauteile bei den folgenden Maßnahmen unberücksichtigt.

 

2.1       Zwingend notwendige Brandschutzmaßnahmen

 

Um eine gefährdungsgeminderte Nutzung des Objekts sicherzustellen, sind diverse bauliche Maßnahmen als Brandschutzmaßnahmen zwingend notwendig und umgehend durchzuführen. Da es sich beim Altbau der Sonderschule nach Feststellung des Gutachters um ein Gebäude “geringer Höhe” handelt, sind die Brandschutzbekleidungen in F 30 Qualität erforderlich. Das heißt, entsprechende Bauteile sind mindestens 30 Minuten feuerbeständig. Die zu erstellenden Brandschutzmaßnahmen umfassen die folgenden Leistungen:

·         Erstellung von abgehängten Decken in F 30 Qualität

·         Erstellung von verschiedenen Wandflächen in F 30 Qualität

·         Erstellung der Verkabelung innerhalb der abgehängten Decken in I 30 Qualität

·         Schließen von Deckendurchbrüchen

 

Die Kosten für diese Maßnahmen werden einschließlich der erforderlichen Planungskosten auf 987.000 € geschätzt.

 

2.2       Mittelfristig erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz und zur Minderung der Bewirtschaftungskosten

 

Die gutachtliche Prüfung hat ergeben, dass die baulichen Einbauten zum Wärmeschutz vollkommen unzureichend sind. Um die Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erfüllen, sind an allen äußeren Bauteilen ergänzende Wärmedämmmaßnahmen erforderlich. Bei Durchführung dieser Wärmedämmmaßnahmen ist von Einsparungen bei der Gebäudebewirtschaftung auszugehen. Eine Amortisationsberechnung hierzu liegt jedoch nicht vor und wäre ergänzend zu erstellen.

 

Darüber hinaus sind die 26 Jahre alten Fensteranlagen technisch so veraltet, dass sie die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllen. Aus der unzureichenden Wärmedämmung folgen erhebliche Mehrkosten bei der Bewirtschaftung des Objekts.

 

In den erforderlichen Sanierungskatalog ist auch die Dacheindichtung aufzunehmen. Die Dacheindichtung und die Dachabschlüsse weisen teilweise erhebliche Mängel auf. Da die Funktion der Dacheindichtung für den Erhalt der Bausubstanz große Bedeutung hat, ist eine Erneuerung der Dacheindichtung neben der erforderlichen Verbesserung der Dachdämmung innerhalb der nächsten 3 Jahre baulich umzusetzen. Bei diesen mittelfristig durchzuführenden Sanierungsleistungen handelt es sich um:

·         Erneuerung der Fensteranlagen

·         Fassadenbauarbeiten (Wärmedämmmaßnahmen)

·         Erneuerung des Sonnenschutzes

·         Dachabdichtungsarbeiten und zugeh. Nebenarbeiten

·         Gerüstbauarbeiten

·         Blitzschutzarbeiten

 

Die Kosten für diese Maßnahmen werden einschließlich der Planungskosten auf 484.000 € geschätzt.

 

2.3       Sonstige Sanierungsmaßnahmen

 

Hierbei handelt es sich um die Reparatur und Sanierung innerer Bauteile sowie Sanierungsarbeiten an der technischen Einrichtung. Das Objekt weist im Bereich des inneren Ausbaus einen erheblichen Reparaturbedarf auf, der sich mit Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen weiter vergrößern wird. In Abhängigkeit der Sanierungsabschnitte gem. Pkt. 2.1 und 2.2. wird zur Zeit davon ausgegangen, dass eine Sanierung der inneren Bauteile innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren erfolgen sollte.

 

Folgende Leistungen sind zu berücksichtigen:

·         Sanierung der Nasszellen

·         Anstreicherarbeiten

·         Trennwände

·         Bodenbeläge

·         Natursteinarbeiten

·         Sanitäreinbauten und Lüftungseinbauten

·         Außenanlagen einschl. Entsorgung der Niederschlagswässer

 

Die Kosten für diese Maßnahmen werden einschließlich der Planungskosten auf 358.000 € geschätzt.

 

3.         Durchführung der Sanierung als Gesamtmaßnahme

 

Die Differenzierung der vorbezeichneten Maßnahmen folgt Prioritäten aus den verschiedenen Sanierungsmaßnahmen. Eine Trennung der Sanierungsmaßnahmen und eine Verteilung der Arbeiten auf einen längeren Zeitraum ist zwar technisch möglich, jedoch wird aufgrund der Erfahrungen bei der Sanierung der Realschule dringend von einer abschnittsweisen Sanierung bei laufenden Schulbetrieb abgeraten.

Durch die Ausführung der Sanierungsarbeiten wird der Schulbetrieb erheblich gestört. Störungen resultieren hier aus Baulärm, im Besonderen aber auch aus den logistisch erforderlichen dauernden Änderungen im Schulbetrieb.

 

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine abschnittsweise Durchführung der Maßnahmen einen wirtschaftlichen Mehraufwand bewirkt. Mehrkosten folgen beispielsweise aus

·           wiederholt zu erstellenden Baustelleneinrichtungen,

·           zusätzlich erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung der Baustellenbereiche,

·           erhöhten Lohnkosten aus abschnittsweiser Bearbeitung,

·           den zu erwartenden Lohn- und Materialpreiserhöhungen und

·           der Reduzierung der Baumassen durch abschnittsweise Beauftragung.

Die Mehrkosten sollten hier mit 10 % der Gesamtbaukosten angesetzt werden.

Gemäß der beiliegenden Kostenschätzung ergeben sich bei Durchführung der Sanierung als Gesamtmaßnahme Sanierungskosten in Höhe von rd. 1.829.000 €.

Bei Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen in Bauabschnitten bei laufenden Schulbetrieb werden die Kosten einschließlich aller Nebenkosten auf 2.012.000 € geschätzt.

 

Die Sanierung als Gesamtmaßnahme bedingt, dass während der laufenden Sanierungsarbeiten ein Schulbetrieb im Altbau nicht stattfinden kann. D.h. es ist davon auszugehen, dass die Schule zumindest teilweise auszulagern ist. Vorbehaltlich einer konkreten Bedarfsprüfung von zusätzlich bereitzustellenden Räumlichkeiten werden die Kosten für die Anmietung von Klassencontainern für die Dauer eines Jahres auf rd. 300.000 € geschätzt. Hier ist berücksichtigt, dass der Erweiterungsbau für den Schulbetrieb genutzt werden kann. Dieses kann angenommen werden, wenn der Erweiterungsbau mit Beginn der Sanierungsarbeiten fertiggestellt ist.

 

Bei der Entscheidungsfindung der weiteren Vorgehensweise ist auch zu berücksichtigen, dass alleine aus den Maßnahmen des PKT 2.1 (Durchführung von Brandschutzmaßnahmen) keine Wertverbesserung des Gebäudes folgt. Hier gilt vielmehr festzustellen, dass sich bei einem geschätzten Investitionsaufwand von 987.000 € alleine eine Verlängerung der Evakuierungszeit von heute angenommen 10 Minuten auf dann anzunehmende 40 Minuten ergibt.

Bauliche Sanierungsmaßnahmen, die eine Wertverbesserung des Gebäudes bewirken, folgen ausschließlich aus den Teilleistungen entspr. Pkt. 2.2 (Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung)

 

Wichtig ist auch, dass aufgrund des vorhandenen Systems des Tragwerks davon auszugehen ist, dass auch bei Durchführung einer Gesamtsanierung gemäß den Punkten 2.1 – 2.3 ein Erhalt der Schule im Brandfall nicht als gesichert angenommen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Brandfall eine Zerstörung des Tragwerks und damit des Baukörpers bewirkt.

 

Von daher ist in die Planung der weiteren Vorgehensweise einzubeziehen, inwieweit der bezeichnete Investitionsaufwand unter Berücksichtigung der nicht abzustellenden Unsicherheiten am Tragwerk vertretbar ist. Kommt man zu dem Ergebnis, dass dieses nicht der Fall ist, ergibt sich als Konsequenz ein Rückbau des Altbaus und eine Neuerstellung des Baukörpers.

 

4.         Abriss und Neubau des Altbaus

 

Für einen Neubau des Altbaus liegen keinerlei Planungsgrundlagen vor. Die nachfolgend geschätzten Gesamtbaukosten beziehen sich von daher auf einen Neuerstellung des Baukörpers im vorhandenen Umfang. Da das Kellergeschoss keine Schäden aufweist, die einen Abriss begründen, wurde bei der Kostenschätzung davon ausgegangen, dass das Kellergeschoss erhalten bleibt.

 

Die Kosten für eine Neuerstellung des Erdgeschosses und 1. Obergeschosses. werden auf 2.890.000 € geschätzt.

 

Zu berücksichtigen ist auch hier, dass während der Bauzeit zusätzliche Kosten aus einer erforderlichen Auslagerung der Schule entstehen. Diese sind in den geschätzten Kosten enthalten.

 

5.         Zusammenfassung der geschätzten Kosten

 

·           Abschnittsweise Sanierung gem. Punkte. 2.1 - 2.3  

(einschließlich eines Zuschlags für erhöhten Aufwand durch die abschnittsweise Bearbeitung der Maßnahme)

2.1 Sofortmaßnahmen                                                             987.000 € + 10%       1.086.000 €

2.2 Maßnahmen innerhalb der nächsten 3 Jahre                     484.000 € + 10%          532.000 €

2.3 Maßnahmen innerhalb der nächsten 5 Jahre                     358.000 € + 10%          394.000 €

Gesamt                                                                                                                       2.012.000 €

 

·           Umsetzung der Sanierung als Gesamtmaßnahme

Sanierungsmaßnahmen                                                                                             1.829.000 €

Zusätzliche Kosten durch Auslagerung der Schule                                                      300.000 €

Gesamt                                                                                                                       2.129.000 €

 

·           Teilneubau der Schule (außer Kellergeschoss)

Baukosten                                                                                                                   2.065.000 €

Abbruchkosten                                                                                                               148.000 €

Nebenkosten                                                                                                                  377.000 €

Gesamtbaukosten                                                                                                       2.590.000 €

Zusätzliche Kosten durch Auslagerung der Schule                                                      300.000 €

Gesamt                                                                                                                       2.890.000 €

 

6.         Empfehlung

 

Grundsätzlich sind in dieser Ausarbeitung drei mögliche Alternativen

·           Abschnittsweise Sanierung innerhalb von 5 Jahren

·           Sanierung als Gesamtmaßnahme

·           Teilneubau der Schule

aufgeführt.

 

Hier muss deutlich herausgestellt werden, dass die Sofortmaßnahmen für 1.086.000 € ausschließlich dazu dienen, die Sicherheit im Gebäude zu erhöhen, indem die rechnerische Evakuierungszeit von 10 auf 40 Minuten ausgedehnt wird!

 

Die Gesamtkosten bei einer Sanierung (2.012.000 € bei stufenweiser Umsetzung, 2.129.000 € bei der Umsetzung als Gesamtmaßnahme) erhöhen die Sicherheit des Gebäudes und dienen zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Wärmeschutzes; weiterhin sind die “sonstigen Sanierungsmaßnahmen” innerhalb von 5 Jahren zum Abbau des angestauten Reparaturbedarfs einzuplanen.

 

Erneut wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung somit nicht eine höhere konstruktive Standsicherheit des Gebäudes im Falle eines Brandes im Deckenbereich von mehr als 40 Minuten gewährleistet. Hier ist also im Brandfall ein totaler Verlust des Gebäudes in Betracht zu ziehen! Somit besteht das erhöhte Risiko, dass im Brandfall die Investition von gerundet 2 Mio. Euro abgängig würde.

 

Für einen Teilneubau (die Ortbetonbauteile des Kellergeschosses sollen erhalten bleiben) wird die Gesamtbaukostenerwartung auf 2.890.000 € geschätzt. Hierbei wurde ein umbauter Raum, wie z.Z. beim Altbau vorhanden, angenommen.

 

Durch einen Teilneubau wird erreicht:

·         Maximale Sicherheit für die Nutzer im Brandfall durch die Berücksichtigung und Umsetzung der heute gültigen Brandschutzbestimmungen.

·         Erstellung eines Tragwerks, welches in Planung und Ausführung dem heutigen Stand der Technik entspricht.

·         Erhebliche Reduzierung der Kosten für die Gebäudebewirtschaftung; im Besonderen Minderung der Energieverbrauchskosten durch bauphysikalischen Ausbau entsprechend den heute geltenden Bestimmungen.

 

In Abwägung aller Kosten und Risiken empfiehlt die Verwaltung

einen Teilneubau der Pestalozzischule

unmittelbar nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus zu beginnen. Dabei sollte geprüft werden, ob die Klassencontainer in unmittelbarer Nähe der Schule platziert werden können, damit der Erweiterungsbau für den Schulbetrieb genutzt werden kann. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob ggf. andere Unterbringungsmöglichkeiten für die Schule während der Bauphase bestehen.

 

7.         Zeitliche Abfolge

 

Zur Zeit wird davon ausgegangen, dass ein Baubeginn des Teilneubaus erfolgt, wenn der im Bau befindliche Erweiterungsbau bezogen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Annahme wird folgender Zeitplan zur Umsetzung der Maßnahme skizziert:

 

17.05.04          Entscheidung Schulausschuss

17.05.04          Entscheidung Rat der Stadt

Juni 04            Umplanung des Forum-Anschlusses an den Altbau (Architekten/Amt 65)

Juli 04              Erarbeitung eines Raumprogramms (Schule/Ämter 40 und 65)

Oktober 04      Abschluss der Entwurfsplanung. Vorlage der Kostenberechnung

Dezember 04  Einbringung der Haushaltsmittel zur Beratung durch den Rat der Stadt

März 05           Bezug des Erweiterungsbaus und Räumung des Altbaus

April 05            Beginn der Abbrucharbeiten

Mai 05             Baubeginn des Teilneubaus

Mai 06             Fertigstellung des Teilneubaus

 

In Gesprächen mit den beteiligten Architekten wird derzeit geprüft, ob eine zeitliche Beschleunigung der Maßnahme möglich ist. Hierüber wird in der Sitzung ergänzend informiert.

 

8.         Finanzplanung

 

Da mit dem Teilneubau voraussichtlich erst in den Osterferien 2005 begonnen werden soll, fallen im Jahr 2004 lediglich Planungskosten an. Diese betragen nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse 200.000 Euro.

Im Jahr 2005 werden voraussichtlich 2.100.000 Euro kassenwirksam, für 2006 werden aus heutiger Sicht 600.000 Euro veranschlagt. Die exakteren Zahlen – insbesondere auch für die Haushaltsplanung – werden rechtzeitig für die Haushaltsplanberatungen 2005 ermittelt.

 

9.         Temporäre Auslagerung von Schulklassen

 

Der Teilneubau der Pestalozzischule soll nach bisherigen Überlegungen erst nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus (geplant: Dezember 2004) begonnen werden; somit ist eine Nutzung dieses Gebäudeteils möglich und sinnvoll. Vorübergehend für die Bauphase des Teilneubaus wird vorgeschlagen, alle vorhandenen Raumkapazitäten im Erweiterungsbau maximal zu nutzen. Alle darüber hinaus verbleibenden Klassen sind in der Bauphase für rund ein Jahr anderweitig unterzubringen. Ein erstes Abstimmungsgespräch mit der Schulleitung hat verdeutlicht, dass dieser zweite Standort möglichst nah und fußläufig erreichbar sein soll.

Zur Zeit untersucht die Verwaltung in Abstimmung mit der Schulleitung alternative temporäre Unterbringungsmöglichkeiten. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird mit den politischen Gremien zeitnah abgestimmt.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Die Sicherheit der Schüler und Schülerinnen sowie der Lehrkräfte muss oberste Priorität sein.

Seitens der Kämmerei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel für einen Teilneubau in Höhe von 2.890.000 € eine erhebliche Belastung für den Städtischen Haushalt darstellen.

Die Finanzierung der Maßnahme muss durch weitere Kreditaufnahmen erfolgen. Hierdurch werden sich die in der Investitionsplanung für die Jahre 2005 und 2006 berücksichtigten Kreditaufnahmen von 3.300.000 € und 860.000 € erheblich erhöhen. Dadurch steigt auch der Schuldenstand der Stadt in einem beträchtlichen Umfange weiter.

Die Belastungen aus den Kreditaufnahmen  werden künftig mit der zusätzlichen Tilgung den Vermögenshaushalt (rd. 22.000 € jährlich) und mit den zusätzlichen Zinsen (rd. 120.000 € jährlich) den Verwaltungshaushalt belasten. Eine Beteiligung an der Zinslast erfolgt durch den Rheinisch-Bergischen Kreis und die Städte Burscheid und Leichlingen. Anfallende Anmietungskosten würden den Verwaltungshaushalt belasten (rd. 300.000 € bei Containeranmietung). Eine Inanspruchnahme der Schulpauschale wird, wenn überhaupt, nur in geringem Umfange möglich sein, da hieraus Unterhaltungsmaßnahmen im Verwaltungshaushalt und investive Ausgaben für den Erweiterungsbau der Sonderschule (laufende Maßnahme) und für Beschaffungen im Vermögenshaushalt (Bewegliche Sachen und IT) zu finanzieren sind. 

 

Aus heutiger Sicht kann nicht gesagt werden, ob der Verwaltungshaushalt 2005 ausgeglichen gestaltet und ein Haushaltssicherungskonzept vermieden werden  kann. Eine Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage kommt nicht in Betracht, weil die Aufsichtsbehörden einer dritten Zuführung an den Verwaltungshaushalt nach Rücklagenentnahme nicht zustimmen werden. Außerdem ist bekanntlich der frei verfügbare Rücklagenbestand relativ niedrig. Dieser verhindert auch eine Teilfinanzierung der vorgesehenen Neubaumaßnahme aus der Allgemeinen Rücklage.

Es wird voraussichtlich durch Einsparungen bei anderen Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt erforderlich, den zusätzlichen Mittelbedarf in Grenzen zu halten.

 

Die Kosten für einen Teilneubau sind bislang im Wege einer Kostenermittlung nach cbm-umbautem Raum durch das Amt für Gebäudewirtschaft ermittelt worden. Es ist aus Sicht der Kämmerei darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel nach § 10 Gemeinde­haushaltsverordnung erst in den Haushalt aufgenommen werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

-                     unter mehreren in Betracht kommenden  Möglichkeiten soll durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden,

 

-                     Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen müssen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung  sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushalts­belastungen beizufügen.

 

Ausnahmen sind nur bei Vorhaben  von geringer finanzieller Bedeutung zulässig.

 

Somit müssen vor einer Veranschlagung der Mittel in dem Haushalt 2005/Investitions­programm insbesondere die Planunterlagen und eine Kostenberechnung vorliegen.

 

Die Veranschlagungsreife für Baukosten liegt nach Ziffer 10 der vom Rat der Stadt beschlossenen Richtlinien für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling erst nach Stufe IV  - Fertigstellung der Entwurfsplanung vor.

Bei dem erheblichen Investitionsaufwand ist dies vor allem deswegen von großer Bedeutung, weil nach den o. a. Richtlinien bei der Grundlagenermittlung (Stufe II) und der Vorentwurfsplanung eine Kostensicherheit von +/- 50 % besteht. Mit Abschluss der Stufe IV (Entwurfsplanung mit Kostenberechnung) erhöht sich die Kostensicherheit auf +/-20.

Aus Sicht der Kämmerei sind der Rat der Stadt und seine zuständigen Ausschüsse über das Ergebnis der Entwurfsplanung und die dann vorliegende Kostenberechnung unverzüglich zu informieren.

 

Zunächst sind in 2004 Mittel für die Planungskosten aufzuwänden. Diese betragen für 2004 rund 200.000 €. Für 2005 und 2006 sind restliche Planungskosten zu veranschlagen.

Die Deckung für 2004 kann aus den H.-Stellen:

1.270.951.0.8 – Sanierung Heizung und haustechnische Anlagen Altbau – Haushaltsansatz 2004 = 164.000 ( Gesamtausgabebedarf 164.000 €) und

1.270.952.0.5 -  Brandschutzmaßnahmen Altbau – Haushaltsansatz 2004 = 100.000 €  (Gesamt­­ausgabebedarf = 335.000 € )

erfolgen.

Beide Ansätze wären lt. dem Amt für Gebäudewirtschaft nicht erforderlich, wenn die Maßnahme Teilneubau verwirklicht wird, da die Kosten für die Haustechnik dann in die Kosten des Teilneubaus einfließen.

 

Da außerdem der Gesamtausgabebedarf für die Erweiterungsmaßnahme sowohl Architekten- wie auch Baukostenanteile aufgrund des Schwerpunktprinzips bzw. anzurechnender Faktoren für den Altbau enthält, ist vom Amt für Gebäudewirtschaft rechtzeitig bis zur Haushaltsplanung 2005 die sich evtl. ergebende Veränderung der Gesamtkosten für den Erweiterungsbau zu prüfen (Gesamtkosten lt. Haushalt 2004 = 2,942 Mio. €).

 

Außerdem sind vom Schulverwaltungsamt evtl. erforderliche  Einrichtungskosten für den Teilneubau zu ermitteln, soweit solche ggf. anfallen würden.

   

Die endgültige Mitteleinplanung kann erst auf der Grundlage einer ausgearbeiteten Entwurfsplanung im Rahmen der kommenden Haushaltsplanaufstellung für 2005 erfolgen.

Auf jeden Fall muss eine Folgekostenberechnung vor Aufnahme in den Haushalt 2005 vorliegen. Außerdem müssen die übrigen angeführten Punkte gem. § 10 Gemeindehaushaltsverordnung erfüllt sein.


 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

2.890.000,00

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

X

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

X

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift