Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen, den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ in der vorliegenden Fassung und beauftragt die Bürgermeisterin, den Durchführungsvertrag mit der Edeka Rhein-Ruhr eG abzuschließen.
Sachverhalt:
Gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin abzuschließen.
Ein Durchführungsvertrag umfasst mindestens
a) die Durchführung der Maßnahme gemäß Vorhaben- u. Erschließungsplan, b) die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist und c) die gänzliche oder teilweise Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.
Die o.g. Mindestvoraussetzungen werden von dem vorliegenden Durchführungsvertrag erfüllt:
- Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Maßnahme gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. - Als Realisierungsfrist werden 3 Jahre (ab Datum der Baugenehmigung) festgelegt. - Die Vorhabenträgerin trägt die Planungskosten. - Zwecks Realisierung des Vorhabens verpflichtet sich die Vorhabenträgerin in einer gesonderten Vereinbarung zur Herstellung eines Kreisverkehrs gemäß abgestimmter Entwurfsplanung.
Des Weiteren werden im Durchführungsvertrag Regelungen getroffen
- zum naturschutzrechtlichen Ausgleich (Ökopunkte), - zum Artenschutz sowie - zu Rechtsnachfolge und Haftungsfragen.
Der Inhalt dieses Durchführungsvertrags wurde zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Wermelskirchen abgestimmt; der Vertrag wird bis zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses von der Vorhabenträgerin unterzeichnet. Zur Wirksamkeit sind nunmehr der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses über den Durchführungsvertrag sowie die Unterzeichnung des Vertrags durch die Bürgermeisterin notwendig.
Anlage/n: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 Anlage 1 des Vertrages (Vorhaben- und Erschließungsplan)* Anlage 2 des Vertrages (Lageplan) *Diese Anlage liegt nur in digitaler Form vor und kann über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden.
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