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Beschluss:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 6. Nachtragssatzung zur Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995. Sachverhalt:
[Neuer Text in der Begründung gegenüber der Fassung für den HuF am 13.06.2022 ist durch kursive Schrift gekennzeichnet.]
In jüngerer Zeit traten die Differenzen zwischen den Regelungen des Fragerechts der Ratsmitglieder in der Geschäftsordnung und der Absprache im Ältestenrat Ende 2011 zum Umgang mit diesen Fragen zu Tage. Dies war Anlass, das Fragerecht neu zu beurteilen.
Ferner hat sich im Jahr 2021 die Muster-Geschäftsordnung des Städte- und Gemeindebund NRW (StGB) geändert, die vor allem Änderungen der Gesetzeslage und neuere Rechtsprechung nachvollzog.
Deshalb wurde die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in größerem Umfang überarbeitet.
Bei dieser Gelegenheit erfolgte auch eine gendergerechte Formulierung zahlreicher Worte, wie Bürgermeisterin/Bürgermeister, Ausschussvorsitzende/Ausschussvorsitzender etc.
Aufgrund der Hinweise von Ausschussmitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses in dessen Sitzung am 13.06.2022 wurden die Begründungen zu den Änderungen der §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 17 ergänzt. Ferner wurden seitdem die Formulierungen zu den Übermittlungswegen verbessert (§§ 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 24 Abs. 3 Satz 3, 27 Abs. 7), eine Ergänzung zum Zugangsnachweis vorgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 3) und eine rechtlich unzutreffende Regelung gestrichen (§ 24 Abs. 4 Satz 2).
Die Änderungen werden nachfolgend begründet, soweit sie nicht selbsterklärend sind:
Die Regelungen wird an die Möglichkeit, die Einladung und ergänzende Unterlagen auch über Allris zu erhalten, angepasst und um eine Regelung zum Zugangsnachweis ergänzt.
Das lässt eine Trennung des bisherigen Abs. 3 als zweckmäßig erscheinen.
Die Regelungen werden an die Möglichkeit der Nutzung von Allris angepasst.
Die 5. Nachtragssatzung (Beschlussvorlage 0132/2018) änderte § 24 Abs. 3 so, dass seitdem die Niederschrift nicht mehr von einem Ratsmitglied mitunterzeichnet wurde. Damals wurde übersehen, dass damit auch ein Wegfall der entsprechenden Passage in Buchst. a verbunden ist.
Der in Buchst. b genannte Bericht wird seit mindestens 10 Jahren beanstandungslos nicht mehr praktiziert, so dass er nun auch förmlich aus der Geschäftsordnung gestrichen wird.
Das Muster des StGB sieht keine Benennung auch nur eines regelmäßigen Tagesordnungspunktes vor.
Es erfolgt eine Präzisierung durch Übernahme des Musters des StGB.
Ein weiterer gesetzlicher Ausschließungsgrund wird in Abs. 1 eingefügt.
Die Ausschließungsgründe werden in dem neuen Abs. 4 gemäß des Musters des StGB ausdrücklich auch auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.
Die Gesetzänderung des § 48 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO) wird nachvollzogen.
Dieser Nachvollzug ist zwingend, da die bisherige Regelung die Einschränkung „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ missachtet.
Die Einschränkung hat der Gesetzgeber inhaltlich mit Datenschutzerwägungen begründet. Personenbezogene Daten sollen nämlich einem Dritten nur dann bekannt werden, wenn dies für die Aufgabenwahrnehmung des Dritten erforderlich ist. Regelmäßige Fälle der Nicht-Öffentlichkeit (Personal- und Grundstücksangelegenheiten) sind eng mit personenbezogenen Daten verbunden. Deshalb bedarf es einer besonderen Rechtfertigung für die Teilnahme von Mitgliedern anderer Ausschüsse, welche der Gesetzgeber in § 48 Abs. 5 Satz 1 GO definiert hat.
Zudem gilt bereits seit 1994 eine inhaltlich identische Regelung für Ausschüsse in § 58 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO, die ebenfalls mit dem Datenschutz begründet wurde. Für Ausschüsse wurde die Gesetzesänderung auch in unserer Geschäftsordnung nachvollzogen (s. § 27 Abs. 6 Satz 3). Diese ungleiche Behandlung gleicher Situationen wollte der Gesetzgeber beseitigen.
In Übernahme des Musters des StGB sollen die Kostenfolgen von Anfang an bedacht werden.
Trotz des Endes der Haushaltssicherung ist die Haushaltslage weiterhin angespannt. Die finanzielle Situation der Stadt stellt sich zudem zur Zeit nochmals schlechter dar infolge der enorm steigenden Energiepreise.
Wenn daher ein Antrag eine Verschlechterung gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge hat, muss er zweckmäßiger Weise auch benennen, wie diese Verschlechterung auszugleichen ist.
Das bisherige Neben- und teilweise Gegeneinander der Geschäftsordnung einerseits und der Übereinkunft im Ältestenrat vom 19.12.2011 andererseits ist durch eine einzige Regelung abzulösen, die verbindlich ausschließlich in der Geschäftsordnung festgelegt werden kann. Im Rahmen einer Stellungnahme zu einer Beschwerde über den Umgang der Bürgermeisterin mit Anfragen wurde dies zudem dem Rheinisch-Bergischen Kreis zugesagt.
Abweichend vom Titel des § 17 wurden hier bislang auch Anregungen aufgeführt. Anregungen haben jedoch sowohl in der Praxis wie auch von der juristischen Wertigkeit her nicht dieselbe Bedeutung wie Anfragen. Zudem müssten die Anregungen sinnvoller Weise auch noch durch die „Beschwerden“ ergänzt werden (vgl. § 24 Abs. 1 GO). Statt einer Ausweitung auf Beschwerden soll die Regelung in Übereinstimmung mit dem Muster des StGB auf das Wesentliche, die Anfragen, begrenzt werden.
Sofern sich die Beantwortung einer Anfrage innerhalb der Frist nicht realisieren lässt, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sich dazu nach Abs. 1 in der Ratssitzung zu äußern.
Die Schriftlichkeit der Antwort soll künftig gemäß Abs. 1 in das Ermessen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gestellt werden.
Der neue Abs. 3 stellt klar, dass die Verschwiegenheitspflicht der §§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit 43 Abs. 2 Nr. 1 GO auch für Anfrage und Antwort gilt. Ob die Verschwiegenheitspflicht eingreift, ist anhand der Antwort zu entscheiden. Sofern eine Anfrage als der Geheimhaltung unterliegend eingeschätzt wird, die Antwort jedoch ergibt, dass keine Verschwiegenheit zu wahren ist, greift die Verschwiegenheitspflicht auch für die Anfrage nicht. Im umgedrehten Fall (Anfrage nicht geheim, Antwort unterliegt der Verschwiegenheit) führt die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antwort auch zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Anfrage. Eine Anfrage darf daher erst dann veröffentlicht werden, wenn die Antwort ergibt, dass keine Verschwiegenheitspflicht beachtet werden muss.
Die neuen Absätze 4 und 5 dienen der Klärung der Zuständigkeit bei Differenzen über das Gremium, in dem eine mündliche Antwort gegeben wird. Die Zuständigkeitsordnung ist entsprechend zu ergänzen.
Es erfolgt eine Übernahme des ausführlicheren Musters des StGB.
In Abs. 1 Satz 2 Buchst. g wird ein weiterer gesetzlicher Ausschließungsgrund eingefügt.
Die Regelungen des Abs. 3 werden an die Möglichkeit der Nutzung von Allris angepasst.
Für Einwendungen gegen die Niederschrift, wie sie Abs. 4 vorsieht, gibt es kein entsprechendes Muster des StGB. Der bisherige Satz 2 geht davon aus, dass der Rat über den Inhalt der Niederschrift entscheiden könnte. Tatsächlich sind aber allein die Unterzeichner der Niederschrift im Fall einer unzureichenden Formulierung berechtigt, die Niederschrift zu verbessern, indem sie eine Ergänzung vornehmen. Der Satz 2 ist deshalb zu streichen.
Gemäß des Musters des StGB wird § 58 Abs. 2 Satz 3 und 4 GO in Abs. 1 eingefügt.
Das Recht bzw. die Pflicht zur Stellungnahme in Abs. 4 wird in Übernahme des Musters des StGB auf die Beigeordneten erstreckt.
Die Regelungen des Abs. 7 werden an die Möglichkeit der Nutzung von Allris angepasst.
In Abs. 9 wird die Konsequenz aus einem Urteil gezogen, das zu einer Änderung des Musters des StGB führte.
In Abs.1 erfolgt eine Präzisierung gemäß des Musters des StGB.
Gesetzesänderungen führen zu Änderungen in Abs. 5.
Der Datenschutz wird neu eingefügt in Übernahme des Musters des StGB.
Die Regelungen werden an die Möglichkeit der Nutzung von Allris angepasst.. Anlage/n:
Synopse 6. Nachtragssatzung
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