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Beschluss:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Ermessensrichtlinie für die Erhebung von Verwaltungsgebühren in baurechtlichen Angelegenheiten in der vorgelegten Fassung.
Sachverhalt:
Die Verwaltungsgebühren für baurechtliche Angelegenheiten werden auf Grundlage der §§ 1 bis 23 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit §§1 bis 4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und des Allgemeinen Gebührentarifs, Tarifstelle 2, erhoben. Die Tarifstelle 2 kennt dabei sowohl feste Gebührentatbestände als auch sogenannte Rahmensätze. Die Ermessensrichtlinie regelt die Gebührenfestsetzung für die Rahmentarifstellen.
Die bisherige Gebührenerhebung richtet sich nach den folgenden sechs Dienstanweisungen:
Die v.g. Dienstanweisungen waren zu überarbeiten. Sie sind sowohl im Hinblick auf die neue Landesbauordnung NRW aus dem Jahr 2018 als auch aufgrund zahlreicher Änderungen in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung anzupassen. Etliche Tatbestände der Tarifstelle 2 wurden mittlerweile geändert, sind weggefallen oder neu hinzugekommen. Der aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Änderungsbedarf wurde zum Anlass genommen, die bestehenden Dienstanweisungen in einer Ermessensrichtlinie zusammenzufassen. Dies ist übersichtlicher und strukturierter und erleichtert die Anwendung. Die Ermessensrichtlinie orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Städtetages Nordrhein-Westfalens. Diese Empfehlungen wurden sowohl an gesetzliche Änderungen als auch an die Gegebenheiten in Wermelskirchen und hinsichtlich der Gebührenhöhe angepasst. Inhaltlich liegen die wesentlichen Unterschiede der Ermessensrichtlinie zu den bisher genutzten Dienstanweisungen insbesondere in der Differenzierung von unterschiedlichen Vorhaben. Die Bauordnung hat dies in einigen Beispielen dargestellt und den Vergleich zu den bisherigen Dienstanweisungen vorgenommen. Das Dokument ist als Anlage der Vorlage beigefügt.
Aufgrund einer internen Überprüfung durch den Justiziar hat sich herausgestellt, dass die bisherige Regelung in Form von Dienstanweisungen nicht das richtige Mittel ist. Es handelt sich nicht um eine Dienstanweisung, sondern um eine Ermessensrichtlinie. Zuständig für den Erlass einer Regelung über die Ausübung des Ermessens bei Rahmengebühren ist der Rat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a Gemeindeordnung NRW:
„Zwar ist die Bürgermeisterin nach §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 41 Abs. 3 GO für ein Geschäft der laufenden Verwaltung zuständig. Jedoch werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung angesehen regelmäßige und häufige Vorgänge, die nicht von besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt. Der Erlass einer Regelung zur Ausübung des Ermessens bei Rahmengebühren ist aber ein seltener Vorgang. In der Regel wird eine derartige Regelung auch mehrere Jahre Bestand haben, ehe sie überarbeitet wird.
Auch die Organisations- und die Geschäftsleitungskompetenz, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO der Bürgermeisterin zusteht, ermächtigt sie "nur" zur eigenständigen Umsetzung der der Entscheidungen des Rats. Die Festlegung der Vorgaben selbst liegt in der Zuständigkeit des Rats.“
Nach Beschluss durch den Rat kann die neue Ermessensrichtlinie somit in Kraft treten. Im Rahmen einer internen Verfügung durch die Bürgermeisterin werden daraufhin die alten Dienstanweisungen 63-01, 63-02, 63-03, 63-04, 63-05 und 63-07 aufgehoben.
Hinweis: Gesetzliche Regelungen bleiben durch diese Ermessensrichtlinie unberührt. Die Möglichkeit des Erlasses einer Gebührenfestsetzung im Einzelfall, beispielsweise in atypischen Fällen, wird durch die Ermessensrichtlinie nicht verhindert.
Anlage/n:
- Ermessensrichtlinie für die Erhebung von Verwaltungsgebühren in baurechtlichen Angelegenheiten - Beispiele zur neuen Ermessensrichtlinie und Vergleich zu den Dienstanweisungen
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