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Beschluss:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Beschluss über die Beschlussvorlage 0102/2019 (Rahmenvorgaben für die Sammlung der Verpackungsabfälle) für erledigt zu erklären und beauftragt die Verwaltung, die daraus folgenden Maßnahmen (Aufhebung der Rahmenvorgaben) umzusetzen.
Sachverhalt:
Ausgangslage Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat am 27.05.2019 die Beschlussvorlage 0102/2019 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Sammlung der Verpackungsabfälle zukünftig wie folgt durchzuführen:
Daraufhin hat die Verwaltung eine Abfrage zum Thema „Gelber Sack oder Gelbe Tonne?“ durchgeführt, die an 16.000 Grundstücks- und Wohnungseigentümern mit dem Grundbesitzabgabenbescheid zugeschickt wurde. Nachdem sich knapp 38,11 %für die Tonne und 61,89 % für den Sack entschieden haben, hat die Verwaltung wiederholt Kontakt zum Verhandlungspartner des Dualen Systems aufgenommen. Die Dualen Systeme hatten schon vor der Befragung das von der Stadt favorisierte Modell einer Wahlmöglichkeit (Sack oder Tonne) sowie die zweiwöchentliche Leerung aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Das Mischsystem sei ineffizient und führe zu einer Doppelnutzung. Da auch diese Gespräche nicht zu einem Umdenken der Systembetreiber führten, hat die Verwaltung am 14.12.2020 eine Rahmenvorgabe mit den o.g. Bedingungen erlassen, um dieses Wahlrecht für die Bürgerinnen und Bürger in Wermelskirchen rechtlich durchzusetzen.
Sachstand Rechtsstreite Diese Rahmenvorgabe wurde allen in Frage kommenden Systembetreibern zugestellt, die dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einlegten (sog. Hauptsacheverfahren). Der für die Stadt Wermelskirchen derzeit zuständige Systembetreiber hat zudem beim Verwaltungsgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz ersucht mit dem Ziel, die Wirkungen der Rahmenvorgabe so lange auszusetzen, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 07.07.2021 in dem erstinstanzlichen Eilverfahren, die Rechtmäßigkeit der Rahmenvorgabe in Frage gestellt und die Rahmenvorgabe vorläufig ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Verwaltung fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das OVG Münster hat am 28.07.2022 über diese Beschwerde entschieden und diese abgewiesen. Der Beschluss bestätigt die zahlreichen Bedenken, welche in der ersten Instanz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rahmenvorgabe bereits geäußert wurden. Bezugnehmend auf die Begründung des VG führt das OVG (auszugsweise) Folgendes an: „Die Anordnung, wonach die Sammlung "nach Wahl des Bürgers", d. h. nicht nur gebietsscharf, sondern grundstücksscharf durchzuführen sei, sei bereits auf der Tatbestandsebene nicht mehr von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerpackG gedeckt. Nach dem Willen des Gesetzgebers und der gebotenen engen Auslegung der Ermächtigungsgrundlage sei bereits eine die Orientierung an Gebieten unterschreitende kleinteiligere Vorgabe ausgeschlossen. Erst recht gelte dies für die hier "nach Wahl des Bürgers" getroffene Festlegung.“ „Unabhängig davon ergebe auch die allgemeine Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin. Dieser würden wegen der angeordneten Umstellung der Entsorgungsleistungen weg von einer einheitlichen Sammlung mittels Säcken hin zu einer gemischten Sammlung mit Tonnen und Säcken nach Wahl der Grundstückseigentümer erhebliche finanzielle Belastungen entstehen.“ „Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gibt es zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die [… ] getroffene Regelung, die Sammlung der LVP im Holsystem in einer Kombination von Gelber Tonne und Gelbem Sack nach Wahl des Bürgers durchzuführen, nicht rechtmäßig ist.“ „Nach derzeitigem Sachstand lässt sich nicht feststellen, dass die Vorgabe einer solchen Sammlung - wie § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG voraussetzt - geeignet ist, eine "möglichst effektive und umweltfreundliche Erfassung" der Abfälle aus privaten Haushalten sicherzustellen.“ „Ferner lassen sich bei summarischer Prüfung, die auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel daran nicht ausräumen, dass die Vorgabe einer grundstücksscharfen Kombination von Tonnen- oder Sackabholung verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass die vorgegebene Art und Weise der Sammlung mit einem nicht unerheblichen logistischen - und damit auch kostenrelevanten - (Mehr-)Aufwand für die Antragstellerin verbunden wäre.“
„Dürfte daher bei der im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Betrachtung die Rahmenvorgabe jedenfalls in dieser Hinsicht über den Entsorgungsstandard der Antragsgegnerin für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Siedlungsabfällen hinausgehen, spricht Vieles dafür, dass die Rahmenvorgabe deshalb nicht mit § 22 Abs. 2 Satz 2 VerpackG vereinbar ist.“
Nun treibt das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren voran, so dass sich die Frage stellt, ob eine Fortführung der Rechtsstreite aussichtsreich und wirtschaftlich ist.
Rechtliche Empfehlung Schon allein die Ergebnisse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deuten klar auf die Rechtswidrigkeit der Rahmenvorgabe hin. Die Stichhaltigkeit dieser jetzt durch zwei Instanzen dokumentierten rechtlichen Bedenken werden auch von der die Stadt beratenden Rechtsanwaltskanzlei nicht in Frage gestellt. Aus diesem Grund wird von der Kanzlei wiederholt empfohlen, die Bescheide aufzuheben, um weiteren personellen Aufwand sowie weitere Kosten in den wenig aussichtsreichen Verfahren zu vermeiden.
Vorschlag der Verwaltung Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Empfehlung der Kanzlei zu folgen und die Bescheide (alle Rahmenvorgaben) aufzuheben. Dazu bedarf es zuvor der Erklärung, dass der am 27.05.2019 gefassten Ratsbeschluss nicht weiter zu verfolgen ist.
Anlage/n:
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