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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis vom Jahresabschluss und vom Lagebericht 2021 der Stadtsparkasse Wermelskirchen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SpkG NRW und erteilt den Organen der Stadtsparkasse Wermelskirchen gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe f) SpkG NW Entlastung.
Sachverhalt: Die Vertretung des Trägers beschließt gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe f) SpkG NW über die Entlastung der Organe der Sparkasse.
Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse hat am 02. Juni 2022 folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
Der Verwaltungsrat legt dem Rat der Stadt Wermelskirchen den Jahresabschluss 2021 mit Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht vor und beantragt die Entlastung der Organe der Stadtsparkasse Wermelskirchen.
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis vom Jahresabschluss und vom Lagebericht 2021 der Stadtsparkasse Wermelskirchen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SpkG NRW und erteilt den Organen der Stadtsparkasse Wermelskirchen gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe f) SpkG NW Entlastung.
Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden den Mitgliedern des Rates der Stadt mit dieser Beschlussvorlage übersandt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Wermelskirchen und deren Stellvertreter dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, da sie sich nicht selbst die Entlastung erteilen dürfen.
Anlage/n: Jahresabschluss der Stadtsparkasse Wermelskirchen zum 31.12.2021 sowie Lagebericht des Vorstandes
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