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Beschluss a) Änderung Geltungsbereich Der Rat der Stadt beschließt, den Geltungsbereich der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 20 "Industriegebiet Elbringhausen" zu ändern (erneute Aufstellung). Der neue Geltungsbereich ist der Anlage 1 "Geltungsbereich" zu entnehmen.
Beschluss b) Offenlage Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Sachverhalt:
Sachstand der Bauleitplanung zum Plangebiet "Industriegebiet Elbringhausen"
Bisherige Entwicklung und Ziel der Bauleitplanung Zur Entwicklung der Bauleitplanverfahren von 2007 bis 2019 wird auf die Darstellung in der Beschlussvorlage 0043/2019 verwiesen.
Ziel der Bauleitplanverfahren ist das Schaffen von Planrecht, so dass sich die dort ansässigen Betriebe nach Süden erweitern können. Geplant ist die Errichtung einer Halle im östlichen Bereich der Planergänzung. Im westlichen Bereich werden Möglichkeiten für die Erweiterung vorhandener Hallen geschaffen. Die überbaubaren Flächen sollen entsprechend maßvoll in Richtung Süden erweitert werden.
Die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 20 "Industriegebiet Elbringhausen" und der 31. Änderung des Flächennutzungsplans "Industriegebiet Elbringhausen" erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren.
Frühzeitige Beteiligung 2009 Bereits im Jahr 2009 fand eine frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zu den Bebauungsplan- und Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren statt, zu der von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB) Stellungnahmen vorgelegt wurden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Geltungsbereich der FNP-Änderung, als auch der Geltungsbereich der 2. Änderung und Ergänzung des B´Plans einen größeren Umgriff hatte. Die Anlage 12 beinhaltet die zur frühzeitigen Beteiligung im Jahr 2009 eingegangenen Stellungnahmen der Behörden/TöB.
Änderung des Geltungsbereichs und erneute Frühzeitige Beteiligung 2021 In der Sitzung vom 14.12.2020 hat der Haupt- und Finanzausschuss - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen - beschlossen, den Geltungsbereich der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 20 "Industriegebiet Elbringhausen" erneut zu ändern und das Verfahren einzuleiten (Vorlage 0165/2020).
Entsprechend fand nach amtlicher Bekanntmachung am 13.03.2021 die erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch eine öffentliche Auslegung vom 22.03.2021 bis zum 26.04.2021 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme eingebracht.
Die Behörden und TöB wurden im Rahmen der erneuten frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom 22.03.2021 zur Abgabe ihrer Stellungnahmen bis zum 26.04.2021 aufgefordert. Es wurden 12 Stellungnahmen von Behörden/TöB vorgelegt (Anlage 13).
Die vorgetragenen Stellungnahmen bezogen sich insbesondere auf folgende Punkte: - Überplanung des bisherigen Sicherheitsstreifens Wald und Inanspruchnahme von Wald (Verlust der Funktionen im Naturhaushalt und als Lebensraum, bau- und betriebsbedingte Auswirkungen), - Veränderung der vorhandenen Topographie durch Anschüttungen, Veränderung des Landschaftsbildes, - Lage im Einzugsgebiet des Eifgenbachs, Beeinträchtigung einer westlich gelegenen Quellmulde, - Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, - Konflikte mit den Entwicklungszielen des Landschaftsschutzes, - Schmutz- u. Niederschlagswasserbeseitigung, wasserrechtliche Genehmigungsverfahren, - Bodenschutz und Altlasten, - Erschließung ausschließlich über die Handelsstraße.
Die Stellungnahmen aus den beiden vorgenannten Beteiligungsverfahren 2009 und 2021 werden dem Rat der Stadt hiermit zum Verfahrensschritt der Offenlage zur Kenntnis gegeben. Die Anlage 12 beinhaltet eine tabellarische Übersicht aller zum B´Planverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Anlage 13 die "Stellungnahmen von Behörden 2009", Anlage 14 die „Stellungnahmen von Behörden 2021".
Einer abschließenden Behandlung und Abwägung werden diese Stellungnahmen zusammen mit denjenigen, die noch im Rahmen der Offenlage und der parallelen Behördenbeteiligung vorgebracht werden, zugeführt.
a) Erneute Änderung der Geltungsbereiche 2022
Insbesondere aufgrund der Hinweise des Rheinisch-Bergischen Kreises mit Bezug auf die Betroffenheit einer Quellmulde im Rahmen der erneuten frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (im Jahr 2021) wurde die Planung überarbeitet. Im Ergebnis wird auf die bauliche Inanspruchnahme von Waldflächen im südwestlichen Bereich des Flurstücks 376 verzichtet, so dass der Geltungsbereich hier entsprechend reduziert wird (Abb. 2 und Anlage 1: Geltungsbereich).
Gegenüberstellung des alten und neuen Geltungsbereichs:
Somit ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt den neu zu fassenden Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung und -ergänzung beschließt.
Der Geltungsbereich der 31. Änderung des FNP "Industriegebiet Elbringhausen" soll analog reduziert werden. Das FNP-Änderungsverfahren wird in der Beschlussvorlage 0221/2022 behandelt. b) Offenlage (siehe Beschlussvorschlag b), Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Das Planverfahren geriet zeitweise ins Stocken (u. a. aufgrund von neuen Erkenntnissen aus behördlichen Abstimmungen, gestiegenen Anforderungen an gutachterliche Fachbeiträge, notwendigen Risikoabschätzungen in Bezug auf die Übernahme weiterer Planungskosten, veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, etc.).
Unterdessen liegen die erforderlichen Fachbeiträge (Anlagen 5 – 11) sowie der Bebauungs-planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht vor (Anlagen 2, 3 und 4). Die Offenlage soll mit nachfolgenden Unterlagen beschlossen und durchgeführt werden:
Geltungsbereich der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 20: Anlage 1 **: Übersichtskarte Geltungsbereich des Bebauungsplans
Bebauungsplanentwurf, bestehend aus Anlage 2 *: Bebauungsplanzeichnung mit textlichen Festsetzungen Anlage 3 *: Entwurfsbegründung, Teil 1: Allgemeiner Teil und Anlage 4 *: Entwurfsbegründung, Teil 2: Umweltbericht
Fachgutachten, die bei der Erarbeitung des B´Planentwurfs verwendet wurden Anlage 5 *: Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung), HAACKEN Ingenieurbüro + Landschaftsarchitektur, Solingen: Stand: 16.03.2021 mit Nachtrag zur Rotmilan-Kontrolle vom 22.07.2022 Anlage 6 *: Landschaftspfleger. Begleitplan (einschl. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung), Entwurf HAACKEN Ingenieurbüro + Landschaftsarchitektur, Solingen: Stand: 19.09.2022 Anlage 7 *: Büro Fülling Beratende Geologen GmbH (2018): Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlags-wasser, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 9, Flurstück 343, Stand: 12.06.2018 Anlage 8 *: Büro Fülling Beratende Geologen GmbH (2020): Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlags-wasser, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 9, Flurstück 376, Stand: 15.10.2020 Anlage 9 *: Büro Fülling Beratende Geologen GmbH (2021): Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlags-wasser, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 9, Flurstück 343, Stand: 04.10.2021 Hinweis: entspricht Anlage 4 zum Fachgutachten des Ingenieurbüros Gohl GmbH Anlage 10 *: Büro Fülling Beratende Geologen GmbH (2022): Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlags-wasser - Hydrogeologisches Gutachten | Handelsstraße 18, 42929 Wermelsk., Stand: 23.06.2022 Hinweis: entspricht Anlage 3 zum Fachgutachten des Ingenieurbüros Gohl GmbH Anlage 11 *: Ingenieurbüro Gohl GmbH (2022): Regenwasserbeseitigung des Grundstücks Handelsstr. 18, 42929 Wermelsk., Flur 9, Flurstücke 280, 342, 343, 377. Ergänzender Erläuterungsbericht zum Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100, 02.08.2022 mit Anlagen 1 - 6
Stellungnahmen aus frühzeitiger (2009) und erneuter frühzeitiger Beteiligung (2021) Es ist zu beachten, dass sich die Stellungnahmen aus dem Jahr 2009 auf einen Entwurfsstand mit einem größeren Geltungsbereich bezogen. Anlage 12 *: Übersicht eingegangene Stellungnahmen 2009 und 2021 Anlage 13 *: Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung 2009, Behörden/TöB (insgesamt: 12) Anlage 14 *: Stellungnahmen zur erneuten frühzeitigen Beteiligung 2021, Behörden/TöB (insgesamt: 11)
* Anlage nur digital (im Ratsinformationssystem abrufbar) ** Anlage gedruckt
Entsprechend kann der Rat der Stadt den Offenlagebeschluss zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf nebst Begründung fassen, so dass der nächste Verfahrensschritt - die Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden - vorbereitet werden kann.
Für den Entwurf zur 31. Änderung des FNP ist ebenfalls der Offenlagebeschluss vorgesehen (siehe Beschlussvorlage 0221/2022).
Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Waldersatz Städtebaulicher Vertrag erforderlich
Durch die planbedingten Eingriffe ergibt sich unter Berücksichtigung festgesetzter Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets ein hohes Defizit in Form von ökologischen Bewertungspunkten. Daher ist außerhalb des Plangebiets eine zusätzliche Kompensation durch Maßnahmen erforderlich. Die Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes soll gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Stadt Wermelskirchen und den Planbegünstigten gesichert werden.
Folgende externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vorgesehen und sollen im Rahmen von vertraglichen Regelungen gesichert werden: Waldersatzflächen - Durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplans wird eine Waldfläche von ca. 0,9 ha überplant. Diese Waldfunktionsverluste müssen gemäß Stellungnahme von Wald und Holz NRW im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- In Abstimmung mit Wald + Holz NRW sowie der Unteren Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises wurden in Frage kommende Waldersatzflächen näher betrachtet/ausgewählt.
- Eine Vorabstimmung mit den Eigentümern zur Erstaufforstung der Flächen ist bereits erfolgt. Bis zur Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages müssen die Planbegünstigten über die Waldersatzflächen über die gesamte Dauer der Maßnahme verfügungsberechtigt sein.
- Für die externen Waldersatzflächen wurde eine forstfachliche Planung, eine sog. Waldersatzplanung, erstellt.
- Die Durchführung der erstmaligen Herstellung, von Pflegemaßnahmen und des Monitorings ist im städtebaulichen Vertrag zu regeln.
- Die ökologische Aufwertung, die bei den Waldersatzflächen überwiegend durch Umwandlung von Grünlandflächen in Laubwald mit Waldrand erfolgt, kann auch für die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden.
Inanspruchnahme des Ökokontos des Rheinisch-Bergischen-Kreises - Unter Berücksichtigung der ökologischen Aufwertung der Waldersatzflächen verbleibt immer noch ein erhebliches Defizit in Form von Ökopunkten.
- In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises kann in entsprechender Höhe dessen Ökokonto in Anspruch genommen werden. Dem Eingriff werden konkrete Maßnahmen aus dem Ökokonto zugordnet
- Die Zahlungsmodalitäten und die Zuordnung von Flächen werden ebenfalls Bestandteil des städtebaulichen Vertrages.
Anlage/n:
s.o.
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