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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2023 zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a) die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.01.2023 wie folgt:
b) die 21. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 21. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW), beim Rettungstransportwagen (RTW) und beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) inklusive Notarzt nur durch Steigerungen der Gebühren erreicht werden.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2023 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2023 wie folgt festzulegen:
KTW 381,00 €
RTW 579,00 €
NEF (inkl. NA) 763,00 €
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2022 und 2023 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für den KTW in Höhe von -82.055 €, für die beiden RTW in Höhe von -104.392 € und für das NEF in Höhe von -80.494 €.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden
Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2023 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2022 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 340.403 €.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Die „öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rheinisch-Bergischen Kreis, der Stadt Wermelskirchen und der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH über die Zusammenarbeit im kommunalen Rettungsdienst, insbesondere die Bereitstellung notärztlichen Personals für den Notarztstandort Wermelskirchen“ wird neu abgeschlossen. Gemeinsames Ziel ist die regelhafte Stationierung der eingesetzten Notärztinnen und Notärzte auf der Rettungswache Wermelskirchen wie im Rettungsdienstbedarfsplan vorgesehen.
Die Vereinbarung sieht vor, dass die Notarztgebühr zum 01.01.2023 von der Stadt Wermelskirchen kalkuliert werden soll.
Die Personalkostenplanung 2023 sowie die geplanten voraussichtlichen Kosten für medizinisches Verbrauchsmaterial und Medikamente für die Rettungsdienstfahrzeuge wurden vom Krankenhaus Wermelskirchen zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde der voraussichtliche Aufwand für die zu stellende Dienstkleidung für den Notarztdienst ermittelt.
Hinzu kommen kleinere Beträge für weitere Ausbildungen (wie z.B. zur Praxisanleitung, als MPG Beauftragte bzw. Beauftragter, zur Desinfektorin bzw Desinfektor, Gruppenführerin bzw. Gruppenführer RettD) i.H.v. 17.000 €. Für eine Zusatzqualifikation zur Verbesserung des Rettungsdienstes sind Ausgaben i.H.v. 15.000 € für ein Traumamanagement geplant.
Der Abschreibungsbetrag steigt gegenüber der Planung 2022 minimal um 10.000 €. Der Kofferwechsel beim RTW II konnte im September 2022 abgeschlossen werden. Die Ersatzbeschaffungen für den RTW I werden voraussichtlich im 1. Quartal 2023 und für den KTW Ende 2023 erfolgen. Die geplante Ersatzbeschaffung für das NEF konnte bisher nicht umgesetzt werden.
Bei den kalkulatorischen Zinsen wurde mit dem Urteil des 9. Senats des OVG NRW vom 17.05.2022 die seit dem Jahre 1994 geltende, ständige Rechtsprechung u.a. zur Verzinsung von langlebigen Anlagegütern bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert.
Unzulässig ist lt. Urteil des OVG NRW nunmehr die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes. Hierdurch erfolge ein doppelter Inflationsausgleich: Nominalzinsen bestünden grundsätzlich aus dem Realzins und dem allgemeinen Inflationsausgleich und auch bei der kalkulatorischen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert werde mithilfe jährlich indizierter Anschaffungswerte ein individueller Inflationsausgleich erzielt. Auch unzulässig sei der 50-jähriger Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Ebenso sei die zusätzliche Anwendung eines Sicherheits-Zuschlags von 0,5 % bei Fremdkrediten unzulässig.
Zulässig gemäß Urteil ist u.a. die Reproduktive Nettosubstanzerhaltung (=Wiederbeschaffungszeitwertmodell/Realzinsmethode).
Derzeit ist das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig, da das BVerwG noch über die Nicht-Zulassungsbeschwerde zu entscheiden hat.
Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) in den Landtag eingebracht, um eine notwendige Rechtssicherheit für Gemeinden zu schaffen. Es wird zurzeit davon ausgegangen, dass die Änderung des KAG NRW noch im Jahr 2022 in Kraft treten könnte, so dass eine Berücksichtigung bei der Gebührenkalkulation 2023 möglich ist.
Die Gesetzesänderung sieht vor, das bei dem Eigenkapital der Ansatz des Nominalzinssatzes zulässig ist, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergibt. Daraus würde sich für das Kalkulationsjahr 2023 ein Zinssatz in Höhe von 3,25 % ergeben. Dieser Zinssatz wurde bei dem vorliegenden Anlagennachweis angewendet. Aufgrund der Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes von bisher 5 % auf 3,25 % verringern sich die kalkulatorischen Zinsen um 27.000 €.
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2023 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2023 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (257.200 €). Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 (Anlage 1) ● Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2) ● 21. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 3)
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