Vorlage - 0233/2022  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2023 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen"
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Ullrich, Karla
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2022 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2022 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 Kalkulation_Friedhöfe 2023  
Anlage 2 Anlagenachweis_Friedhöfe_2023_PLAN  
Anlage 3 29. Nachtragssatzung Bestattung 2023  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“r das Jahr 2023 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2023 die beigefügte Gebührenkalkulation:

 

  1. die Gebühren für das Bestattungswesen entsprechend den vorgelegten Änderungen zum Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2023 zu ändern sowie

 

  1. die 29. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 in der vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar der 29. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

 

 


Sachverhalt:

Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023r die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen” (Kostenträger 130401) vor.

 

Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen­.

 

Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die zu kalkulierenden Benutzungsgebühren abgegolten:

 

· Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten,

· Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen,

· Durchführen von Bestattungen.

 

Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des KAG NRW in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2023, außer für die Trauerhallen, ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann nur durch Erhöhung der Bestattungsgebühren erreicht werden.

 

 

  1. Ausgleichsverpflichtung nach KAG

Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:

 

Graberwerb

Bestattungen

Trauer-/

Leichenhallen

Ergebnis 2018

Ausgleich spätestens in 2022

-16.818

15.548

-34.287 €

Verrechnung mit Ergebnissen

16.098 €

-15.548 €

 

nicht realisiert in 2021

720

 

 

verbleiben aus 2018

0

0

-34.287 €

 

 

 

 

Ergebnis 2019

Ausgleich spätestens in 2023

-61.650 €

-23.085 €

-64.724 €

Verrechnung mit Ergebnissen

59.702 €

5.486 €

 

verbleiben aus 2019

-1.948

-17.599

-64.724 €

 

 

 

 

Ergebnis 2020

Ausgleich spätestens in 2024

375 €

-33.535 €

-63.068 €

Verrechnung mit Ergebnissen

-375 €

10.532 €

 

verbleiben aus 2020

0

-23.003

-63.068 €

 

 

 

 

Ergebnis 2021

-68.396

-5.274

-62.217

Ausgleich bis spätestens in 2025

 

 

 

Verrechnung mit Ergebnissen

 

 

 

verbleiben aus 2021

-68.396 €

-5.274 €

-62.217 €

 

 

 

 

Zwischensumme

-70.344

-45.876

-224.297€

 

 

 

 

Vortrag in Kalkulation 2022

1.948

 

 

Verzicht in Kalkulation 2022

 

 

34.287 €

Vortrag in Kalkulation 2023

 

17.599

 

Verzicht in Kalkulation 2023

 

 

64.724 €

Verbleibende Ausgleichsverpflichtung

-68.396

-28.277

125.286 €

 

Bei den Bestattungen wurde die verbliebene Unterdeckung des Jahres 2019 in Höhe von 17.599 in die Kalkulation eingestellt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, auf den Vortrag des Defizits 2019 bei den Trauer- und Leichenhallen in Höhe von 64.724 zu verzichten. Die Berücksichtigung des Defizits würde sonst zu einer Gebührensteigerung führen, die den Nachfragerückgang weiter extrem beschleunigen würde. Bereits in der Vergangenheit wurde daher auf die Berücksichtigung von Unterdeckungen bei den Trauer- und Leichenhallen verzichtet.

 

Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2022 geprüft und es wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.

 

 

  1. Kostenentwicklung

 

Der Gebührenbedarf 2023 steigt im Vergleich zum Vorjahr um rd. 14.800 €.

 

Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2022 bei folgenden Kosten und Erlösen:

 

  • Die Personalkosten steigen gegenüber dem Vorjahr um rd. 25.000 €. Der zu erwartende Tarifabschluss für das Jahr 2023 ist hier berücksichtigt.

 

  • Der Ansatz für Betriebsstoffe erhöht sich gegenüber dem Vorjahr um 3.000 €. Hierbei wurde die aktuelle Kostenentwicklung des Jahres 2022 geprüft und entsprechend berücksichtigt. 

 

  • Die Kosten für die Gebäudewirtschaft steigen um rd. 4.800 € gegenüber dem Vorjahr. Im Bereich der Kosten für Strom, Gas und Heizöl müssen durch die aktuelle Energiekrise massive Mehrkosten berücksichtigt werden.

 

  • Die Position „Innere Verrechnung Betriebshof“ erhöht sich gegenüber dem Vorjahr um 7.000 €. Instandsetzung der Fahrzeuge und Geräte werden überwiegend durch städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt.

 

  • Die Kalkulatorischen Abschreibungen reduzieren sich um rd. 8.400 € zum Vorjahr und die kalkulatorischen Zinsen sinken auf 0 € (rd. 37.000 € gegenüber dem Vorjahr).

 

Bei den kalkulatorischen Zinsen wurde mit dem Urteil des 9. Senats des OVG NRW vom 17.05.2022 die seit dem Jahre 1994 geltende, ständige Rechtsprechung u.a. zur Verzinsung von langlebigen Anlagegütern bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Unzulässig ist lt. Urteil des OVG NRW nunmehr die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes. Hierdurch erfolge ein doppelter Inflationsausgleich: Nominalzinsen bestünden grundsätzlich aus dem Realzins und dem allgemeinen Inflationsausgleich und auch bei der kalkulatorischen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert werde mithilfe jährlich indizierter Anschaffungswerte ein individueller Inflationsausgleich erzielt. Auch unzulässig sei der 50-jährige Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Ebenso sei die zusätzliche Anwendung eines Sicherheits-Zuschlags von 0,5 % bei Fremdkrediten unzulässig. Zulässig gemäß Urteil ist u.a. die Reproduktive Nettosubstanzerhaltung (=Wiederbeschaffungszeitwertmodell/Realzinsmethode).

 

Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) in den Landtag eingebracht, um eine notwendige Rechtssicherheit für Gemeinden zu schaffen. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz zwar noch im Dezember 2022 in Kraft treten kann. Gleichwohl wird dieses voraussichtlich erst frühestens Mitte Dezember 2022 der Fall sein.

 

Daher lautet die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes die Kalkulation auf der Grundlage des Urteils des OVG NRW zu erstellen, obwohl das Urteil aufgrund einer eingelegten Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem BVerwG noch nicht rechtskräftig ist.

 

  • Die Position Innere Verrechnungr den Parkanteil der Friedhöfe (Öffentliches Grün), die aus dem Produkt „Öffentliches Grün“ getragen wird, errechnet sich mit 15% an den Kosten, die auf die Kostenstelle „Graberwerb“ entfallen. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar. Der Aufwand für die anteilige Unterhaltung/Pflege der öffentlichen Grün- und Parkflächen errechnet sich mit 15 % an den Kosten, die auf die Kostenstelle „Graberwerb“ entfallen. Die entsprechenden Kosten sind vom Gebührenbedarf „Graberwerb“ abzuziehen, da sie vom Kostenträger 130101 „Öffentliches Grün“ im Rahmen einer internen Leistungsverrechnung erstattet werden.

 

 

 

 

  1. Entwicklung der Bestattungszahlen

 

Die Entwicklung bei den Bestattungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Bestattungsart

2018

2019

2020

2021

Erdbestattungen

117 (31%)

  97 (27%)

108 (27%)

103 (29%)

Urnen

263 (69%)

258 (73%)

288 (73%)

250 (71%)

Gesamt

380

355

396

353

 

Im Rahmen der Kalkulation 2023 erfolgt eine Anpassung der Inanspruchnahmen an die Ergebnisse der Vorjahre.

 

 

4.      Gebührenentwicklung

 

Die Gebühren für den Graberwerb bleiben gegenüber dem Vorjahr konstant.

 

Bei den Bestattungsgebühren ist eine Gebührenanpassung von 17% erforderlich. Grund hierfür ist die berücksichtigte Unterdeckung des Jahres 2019 in Höhe von rd. 17.600 €.

 

Auf eine kostendeckende Gebühr für die Inanspruchnahme der Trauer- und Leichenhallen wird aufgrund der stetig sinkenden Inanspruchnahmen verzichtet, da ansonsten die Nachfrage durch die kostendeckende Gebühr noch stärker zurückgehen oder gar wegbrechen würde.

 

 


Anlage/n:

  • Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 „Bestattungswesen“ (Anlage 1)
  • Kalkulatorischer Anlagennachweis 2023 (Anlage 2)
  • 29. Nachtragssatzung (Anlage 3)


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Kalkulation_Friedhöfe 2023 (425 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Anlagenachweis_Friedhöfe_2023_PLAN (417 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 29. Nachtragssatzung Bestattung 2023 (118 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: