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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ für das Jahr 2023 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2023 die beigefügte Gebührenkalkulation:
Ein Exemplar der 29. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt: Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen” (Kostenträger 130401) vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen.
Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die zu kalkulierenden Benutzungsgebühren abgegolten:
· Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen.
Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des KAG NRW in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2023, außer für die Trauerhallen, ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann nur durch Erhöhung der Bestattungsgebühren erreicht werden.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Bei den Bestattungen wurde die verbliebene Unterdeckung des Jahres 2019 in Höhe von 17.599 € in die Kalkulation eingestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, auf den Vortrag des Defizits 2019 bei den Trauer- und Leichenhallen in Höhe von 64.724 € zu verzichten. Die Berücksichtigung des Defizits würde sonst zu einer Gebührensteigerung führen, die den Nachfragerückgang weiter extrem beschleunigen würde. Bereits in der Vergangenheit wurde daher auf die Berücksichtigung von Unterdeckungen bei den Trauer- und Leichenhallen verzichtet.
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2022 geprüft und es wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Der Gebührenbedarf 2023 steigt im Vergleich zum Vorjahr um rd. 14.800 €.
Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2022 bei folgenden Kosten und Erlösen:
Bei den kalkulatorischen Zinsen wurde mit dem Urteil des 9. Senats des OVG NRW vom 17.05.2022 die seit dem Jahre 1994 geltende, ständige Rechtsprechung u.a. zur Verzinsung von langlebigen Anlagegütern bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Unzulässig ist lt. Urteil des OVG NRW nunmehr die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes. Hierdurch erfolge ein doppelter Inflationsausgleich: Nominalzinsen bestünden grundsätzlich aus dem Realzins und dem allgemeinen Inflationsausgleich und auch bei der kalkulatorischen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert werde mithilfe jährlich indizierter Anschaffungswerte ein individueller Inflationsausgleich erzielt. Auch unzulässig sei der 50-jährige Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Ebenso sei die zusätzliche Anwendung eines Sicherheits-Zuschlags von 0,5 % bei Fremdkrediten unzulässig. Zulässig gemäß Urteil ist u.a. die Reproduktive Nettosubstanzerhaltung (=Wiederbeschaffungszeitwertmodell/Realzinsmethode).
Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) in den Landtag eingebracht, um eine notwendige Rechtssicherheit für Gemeinden zu schaffen. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz zwar noch im Dezember 2022 in Kraft treten kann. Gleichwohl wird dieses voraussichtlich erst frühestens Mitte Dezember 2022 der Fall sein.
Daher lautet die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes die Kalkulation auf der Grundlage des Urteils des OVG NRW zu erstellen, obwohl das Urteil aufgrund einer eingelegten Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem BVerwG noch nicht rechtskräftig ist.
Die Entwicklung bei den Bestattungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Im Rahmen der Kalkulation 2023 erfolgt eine Anpassung der Inanspruchnahmen an die Ergebnisse der Vorjahre.
4. Gebührenentwicklung
Die Gebühren für den Graberwerb bleiben gegenüber dem Vorjahr konstant.
Bei den Bestattungsgebühren ist eine Gebührenanpassung von 17% erforderlich. Grund hierfür ist die berücksichtigte Unterdeckung des Jahres 2019 in Höhe von rd. 17.600 €.
Auf eine kostendeckende Gebühr für die Inanspruchnahme der Trauer- und Leichenhallen wird aufgrund der stetig sinkenden Inanspruchnahmen verzichtet, da ansonsten die Nachfrage durch die kostendeckende Gebühr noch stärker zurückgehen oder gar wegbrechen würde.
Anlage/n:
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