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Beschluss:
Die Stadt Wermelskirchen ermöglicht eine Erstattung der Beiträge für die Mittagsverpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen, wenn die Betreuung aufgrund von außerordentlichen Gruppenschließungen nicht in Anspruch genommen wurde.
Sachverhalt: Im Zuge der angespannten Personalsituation und krankheitsbedingten Personalausfällen, ist die Stadt Wermelskirchen derzeit häufiger gezwungen einzelne Gruppen in den Einrichtungen zu schließen. Die Gruppenschließungen sind aufgrund der Meldepflicht gem. § 47 SGB VIII bei länger anhaltenden, erheblichen personellen Ausfällen beim notwendigen pädagogischen Personal, die geeignet sind den Betrieb der Einrichtung zu gefährden, vorzunehmen und beim Landesjugendamt anzuzeigen.
Vor allem die Einrichtungen Am Ecker, Wirtsmühle und Jahnstraße waren in den letzten drei Monaten vermehrt von Gruppenschließungen betroffen. Im Regelfall werden bei einer notwendigen Gruppenschließung gruppenübergreifend Eltern befragt, ob eine Betreuung zu Hause möglich ist, um so die Kinderzahl in der Einrichtung zu reduzieren, die notwendigen Betreuungen jedoch sicherzustellen.
Einige Eltern können (zum Beispiel aufgrund von Elternzeit) ihre Kinder vorübergehend zu Hause betreuen und so den Eltern, die eine Betreuung dringender benötigen, diese ermöglichen.
Die meisten Eltern haben für Ihre Kinder eine Vollverpflegung in der Kita vertraglich vereinbart, sodass in den Fällen, in denen die Kinder während einer Gruppenschließung zu Hause betreut werden, neben der Betreuung und Verköstigung zu Hause eine Zahlung für die Mittagsverpflegung in der Kita zu leisten ist, die tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird.
Dem Fachamt liegen Anfragen von Eltern bzgl. des Umgangs mit vorgenannter Situation und hinsichtlich einer möglichen Erstattung vor.
Unter Berücksichtigung der über das Kitajahr geplanten Schließtage, werden bei der Mittagsverpflegung pauschal statt 12 Monate nur 11 Monate berechnet . Zur Unterstützung der Eltern und gerade in der jetzigen Zeit, im Zuge sämtlicher Preissteigerungen, schlägt das Fachamt vor, die Eltern, die ihre Kinder aufgrund notwendiger Schließungen zu Hause betreuen, zumindest bei der Zahlung der Verpflegungsbeiträge ein wenig zu entlasten. Der städtische Haushalt würde hierbei nicht belastet werden, da im Gegenzug zu einer möglichen Erstattung auch keine Verpflegung stattfindet und demnach keine/weniger Ausgaben erfolgen.
Finanziell, programmtechnisch und personell umsetzbar wäre eine Erstattung im Nachgang, die wie folgt aussehen könnte:
Schließt eine Kita Teile ihrer Einrichtung und betreuen die Eltern ihre Kinder im Kitajahr 2022/2023 innerhalb der Zeiträume August – Dezember, Januar - April und Mai - Juli für mindestens 2 Wochen im eigenen Haushalt, können die Eltern im Nachgang eine Erstattung der Verpflegung beantragen.
Derzeit beträgt der vertraglich vereinbarte Beitrag für eine Vollverpflegung 42,50 €. Bei einer Betreuung zu Hause (aufgrund einer durch die Stadt Wermelskirchen veranlassten Schließung, unberücksichtigt der vertraglich vereinbarten Schließungen) ab 2 Wochen könnte der Beitrag für eine Halbverpflegung (derzeit vertraglich vereinbart in Höhe von 25,60 €) berechnet werden. Bei der Betreuung zu Hause ab 4 Wochen könnte der volle Monat erstattet werden, sowie eine Erstattung der Halbverpflegung erfolgen.
Die betroffenen Eltern würden dann jeweils im Januar, Mai und August einen Antrag beim Amt für Jugend, Bildung und Sport stellen, bei dem die Tage, in denen zu Hause betreut wurde, benannt werden. Nach einem Abgleich, ob es sich hierbei um außerordentliche Gruppenschließungen handelt, würde die Erstattung erfolgen.
Das Fachamt schlägt vor diese Regelung befristet für das Kitajahr 2022/2023 anzuwenden.
Anlage/n:
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