Vorlage - 0247/2022  

 
 
Betreff: Beteiligung der Stadt Wermelskirchen an der d-NRW AöR
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Beteiligt:Dezernat I
Bearbeiter/-in: Bubenzer, Kirstin   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2022 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2022 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Rechtsverordnung zur Aufgabenübertragung auf die d-NRW AöR -  
d-NRW AöR Beitritterklärung 2017 Muster -  

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt wie folgt zu beschließen:

 

Die Stadt Wermelskirchen tritt der d-NRW AöR bei. Mit dem Beitritt ist ein Stammkapital in Höhe von € 1.000 zu entrichten. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, alle erforderlichen Rechtshandlungen für den Erwerb des genannten Geschäftsanteils vorzunehmen.

 


 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der OZG-Umsetzung wurde mit der d-NRW AöR eine Rahmenvereinbarung zur Nachnutzung von OZG-Verwaltungsleistungen abgeschlossen.

Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) erfolgt für viele Verwaltungsleistungen nach dem sog. EfA-Prinzip (Einer-für-Alle): Ein Dienst wird von / in einem Land entwickelt und betrieben und von anderen Ländern und deren Kommunen nachgenutzt.

Damit auch die Kommunen von den EfA-Diensten profitieren bzw. diese zur Nachnutzung anbieten können, müssten multilaterale Vertragsbeziehungen aufgebaut werden, die bei rund 11.000 Kommunen in Deutschland und nahezu 600 OZG-Diensten einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich bringen würden. Um dies zu vermeiden, wurde ein vergaberechtskonformes Nachnutzungsmodell auf Basis einer interöffentlichen Vereinbarung (IÖV) entwickelt, das die Bedarfe der Kommunen über sog. Kommunalvertreter/öffentliche IT-Dienstleister bündelt und insoweit den administrativen Aufwand der OZG-Umsetzung drastisch reduziert. Das Nachnutzungsmodell ist in der 36. IT-Planungsratssitzung am 29.10.2021 mit Beschluss 2021/43 in Kraft getreten.

Die d-NRW AöR ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die vom Land Nordrhein-Westfalen errichtet wurde. Getragen wird die d-NRW AöR gemeinsam vom Land NRW und den auf freiwilliger Basis beigetretenen Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden des Landes.

Als Kommunalvertreter in Nordrhein-Westfalen fungiert die d-NRW AöR. Damit besteht für Kommunen in NRW die Möglichkeit, OZG-Verwaltungsleistungen bei dem Kommunalvertreter zu beziehen. Hinsichtlich des in der Vertragsbeziehung zu beachtenden Vergaberechts sind die Trägerstrukturen zwischen Leistungsbezieher und Kommunalvertreter zu beachten.

Mit einem Beitritt zur d-NRW AöR erfolgt eine vergaberechtskonforme Abwicklung der in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Nachnutzung der bereitgestellten OZG-Verwaltungsleistungen durch den Kommunalvertreter nach dem EfA-Prinzip ist somit ohne Durchführung eines Vergabeverfahren für jede einzelne Leistung möglich und reduziert drastisch den administrativen Aufwand in der OZG-Umsetzung.

Die Stadt Wermelskirchen beabsichtigt der d-NRW AöR beizutreten. Mit dem Beitritt ist ein Stammkapital in Höhe von € 1.000 zu entrichten.

 

Die Haushaltsmittel von € 1.000 werden aus dem zur Verfügung gestellten Budget der IT für OZG-Leistungen finanziert.


 


Anlage/n:

 

Beitrittserklärung zur d-NRW AöR

Rechtsverordnung zur Aufgabenübertragung auf die d-NRW AöR.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rechtsverordnung zur Aufgabenübertragung auf die d-NRW AöR - (1577 KB)      
Anlage 2 2 d-NRW AöR Beitritterklärung 2017 Muster - (3730 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: