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Beschlussvorschlag:
a) die Gebühren
Abflusslose Gruben 11,62 € je m³ Schmutzwasser
Kleinkläranlagen 65,80 € je abgefahrenem m³ Fäkalien
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Fäkalienabfuhr) einen Betrag in Höhe von 8.369 € zu entnehmen.
c) die 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017.
Ein Exemplar der 5. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
A) Gebührenkalkulation 2023
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Transport der Grubeninhalte zu einer zugelassenen Entsorgungseinrichtung, Behandlung der Fäkalien in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband), Entrichtung der Abwasserabgabe an das Land.
Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Jahr 2023 ausgeglichen. Der Ausgleich kann durch Veränderung der Gebührensätze erreicht werden.
Die Gebühr für die Abflusslosen Gruben steigt im Vergleich zum Vorjahr um 0,31 € (+2,7 %) auf 11,62 € pro m³ (2022: 11,31 €). Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um 1.861 € (+2,2 %) auf 87.821 € (2022: 85.960 €). Wie 2022 konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 8.369 € (2022: 8.000 €) in Abzug gebracht werden. Die prognostizierte, gebührenrelevante Menge sinkt minimal gegenüber dem Vorjahr von 7.603 m³ auf 7.559 m³.
Der Gebührensatz für die Kleinkläranlagen steigt für das Jahr 2023 von 56,52 € auf 65,80 € (+9,28 € / +16,4 %). Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um 1.958 € (+13,3 %) auf 16.710 € (2022: 14.752 €). Hierbei konnte weder eine Über- noch eine Unterdeckung berücksichtigt werden (Überdeckung Planung 2022: 188 €). Bei den Kleinkläranlagen wurde in der Kalkulation 2023 eine Schlammmenge von 254 m³ berücksichtigt werden (2022: 261 m³).
Die kostendeckenden Gebühren 2023 stellen sich wie folgt dar:
Nach den Vorschriften des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen verliefen unterschiedlich. Bei den Kleinkläranlagen ergaben sich in den Jahren 2017, 2018 und 2020 Defizite, welche gänzlich in die Kalkulationen der Folgejahre eingestellt wurden bzw. durch Überdeckungen aus Vorjahren ganz oder teilweise ausgeglichen wurden. Im Jahr 2019 wurde ein Überschuss erzielt.
Bei den Festen Gruben verlief die Entwicklung anders. In den Jahren 2017 – 2019 wurden Überdeckungen erzielt, die in die Kalkulationen eingestellt wurden bzw. noch eingestellt werden und schon das Defizit 2020 vollständig deckten.
Die erzielten Über- und Unterdeckungen werden aufgrund der erläuterten gesetzlichen Regelungen des KAG NRW in den entsprechenden Kalkulationen berücksichtigt.
B) Entwicklung der Ansätze
Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes 2023 (104.531 €) steigen gegenüber der Kalkulation 2022 um 3.819 € (+ 3,8 %). Alle Aufwands- und Ertragspositionen und Verteilungsschlüssel der kostenrechnenden Einrichtung Fäkalienabfuhr wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2022 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation 2022 ergeben sich folgende Änderungen:
C) 4. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2023 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2023 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.
Anlagen: Anlage 2 - 5. Nachtragssatzung Grundstücksentwässerung (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
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