Vorlage - 0254/2022  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2023 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende" sowie 5. Nachtragssatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Städtischer Abwasserbetrieb - Verwaltung Bearbeiter/-in: Blohm, Doreen
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
07.12.2022 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2022 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Analge 1 - Kalkulation Kanal 2023  
Anlage 2 - Anlagennachweis Plan 2023  
Anlage 3 - 5.Nachtragssatzung ABS  

Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zum Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzender das Jahr 2023 zur Kenntnis und beschließt  zum 01.01.2023:

 

 a) die Gebühren

 

   Schmutzwasser    3,50 €

 

   Niederschlagswasser   1,58 €

 

   Durchleitungsgebühr   2,41 €

 

 

b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Kanalbenutzende) einen Betrag in Höhe von 137.156 € zu entnehmen

 

 

c) die 5. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017

 

 

Ein Exemplar der 5. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.


Sachverhalt:
Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2023 für den Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende" vor.

 

Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.

 

Im Rahmen der “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:

 

·         Unterhaltung und Betrieb des Kanalnetzes,

 

·         Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke,

 

·         Behandlung der Abwässer in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband).

 

 

A) Gebührenkalkulation 2023

 

Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Niederschlagswasser steigt gegenüber dem Vorjahr um 66.381 € (+ 1,7 %) auf 3.901.173 € (2022: 3.834.792 €). Bei einem Anteil der befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Flächen von rd. 2.390.000 m² und unter Berücksichtigung einer Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 36.721 € (2022: 47.000 €) und eines Landeszuschusses aus 2022 in Höhe von 76.421 € bleibt die Niederschlagswassergebühr von 1,58 € je qm bestehen (+/- 0,0 %).

 

Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Schmutzwasser sinkt gegenüber dem Vorjahr um 7.671 € (- 0,1 %) auf 5.807.991 € (2022: 5.815.662 €). Es konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 100.435 € in Abzug gebracht werden (2022: 20.000 €). Die Schmutzwassergebühr sinkt gegenüber dem Vorjahr auf 3,50 € pro m³ (- 0,12 € /- 3,3 %).  

 

Darüber hinaus ist, wie bereits in den Vorjahren, eine so genannte Durchleitungsgebühr zu kalkulieren. Diese Gebühr wird von wenigen, speziellen Adressaten erhoben, die die Verbandsumlage direkt an den Wupperverband zahlen. Da die Verbandsumlage an den Wupperverband im normalen Gebührensatz für den Teilanschluss Schmutzwasser enthalten ist, ist dieser Gebührensatz für die Durchleitung - aufgrund der Rechtsprechung - separat zu ermitteln. Diese sinkt von 2,52 € auf 2,41 € pro m³ (- 4,4 %).

 

Die kalkulierte Frischwassermenge beim Schmutzwasser beläuft sich 2023 auf 1.650.000 . Dieser Wert orientiert sich am zu erwartenden gebührenfähigen Frischwasserverbrauch. Für die Durchleitungsgebühr wurde eine Menge von 53.000 m³ berücksichtigt, welche in der Gesamtmenge enthalten ist.

 

Die Gebühren 2023 stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

Nach der Regelung des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:

 

 

Überdeckungen der Jahre 2017 2020 sind in den vorhandenen Kalkulationen eingestellt worden. Es verbleibt jedoch ein Rest aus Überdeckungen, welche in zukünftigen Kalkulationen bis 2024 Berücksichtigung finden können. Die Ergebnisse 2021 und 2022 sind noch abzuwarten.

 

 

B) Entwicklung der Ansätze

 

Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2023 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2022 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf beträgt insgesamt 9.709.154 € und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 58.700 €. Bei nachfolgenden Kosten ergeben sich erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr:

 

  • Die Erhöhung des Ansatzes der Instandhaltungen des Infrastrukturvermögens beinhaltet insbesondere die Sanierungen im Zusammenhang mit den festgestellten Schäden in den Einzugsgebieten der Kläranlagen.

 

  • Die Erhöhung der Stromkosten erfolgt aufgrund der bestehenden Energiekrise.

 

  • Die Verteilung der Personalkosten zwischen den Produkten des Abwasserbetriebes wurde überprüft und an die Erfahrung der vergangenen Jahre angepasst. In Summe steigen die Personalkosten um 39.600 € und die Sachkosten steigen um 17.300 €.

 

 

 

  • Kalkulatorische Kosten

Die Kalkulatorischen Abschreibungen steigen um rund 430.300 € und die kalkulatorischen Zinsen sinken auf 0 € (- 1.073.304 € gegenüber dem Vorjahr).

 

Bei den kalkulatorischen Zinsen wurde mit dem Urteil des 9. Senats des OVG NRW vom 17.05.2022 die seit dem Jahre 1994 geltende, ständige Rechtsprechung u.a. zur Verzinsung von langlebigen Anlagegütern bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Unzulässig ist lt. Urteil des OVG NRW nunmehr die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes. Hierdurch erfolge ein doppelter Inflationsausgleich: Nominalzinsen bestünden grundsätzlich aus dem Realzins und dem allgemeinen Inflationsausgleich und auch bei der kalkulatorischen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert werde mithilfe jährlich indizierter Anschaffungswerte ein individueller Inflationsausgleich erzielt.

Auch unzulässig sei der 50-jähriger Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen.

Ebenso sei die zusätzliche Anwendung eines Sicherheits-Zuschlags von 0,5 % bei Fremdkrediten unzulässig.

 

Zulässig gemäß Urteil ist u.a. die Reproduktive Nettosubstanzerhaltung

(=Wiederbeschaffungszeitwertmodell/Realzinsmethode).

 

Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen

Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) in

den Landtag eingebracht, um eine notwendige Rechtssicherheit für Gemeinden zu

schaffen. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz zwar noch im Dezember 2022 in Kraft treten kann. Gleichwohl wird dieses voraussichtlich erst frühestens Mitte Dezember 2022 der Fall sein.

 

Daher lautet die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes die Kalkulation auf der Grundlage des Urteils des OVG NRW zu erstellen, obwohl das Urteil aufgrund einer eingelegten Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem BVerwG noch nicht rechtskräftig ist.

 

  • Der Verbandsbeitrag an den Wupperverband steigt gegenüber dem Vorjahr um rund 26.100 €.

 

  • Es wird ein Landeszuschuss aus 2022 beim Gebührenhaushalt Niederschlagswasser berücksichtigt.

 

  • Im Vorjahr stand für die Schmutzwassergebühr ein Auflösungsbetrag des Sonderpostens für den Gebührenausgleich in Höhe von 20.000 (2023: 100.435), für das Niederschlagswasser in Höhe von 47.000 (2023: 36.721) zur Verfügung.

 

 

C) 5. Nachtragssatzung

 

Zum 01.01.2023 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2023 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.       

 

 


Anlagen:
Anlage 1 - Gebührenkalkulation für das Jahr 2023

Anlage 2 - Auszug aus dem Anlagenachweis

Anlage 3 - 5. Nachtragssatzung Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Analge 1 - Kalkulation Kanal 2023 (142 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Anlagennachweis Plan 2023 (60 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - 5.Nachtragssatzung ABS (45 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: