![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
a) die Gebühren
Schmutzwasser 3,50 €
Niederschlagswasser 1,58 €
Durchleitungsgebühr 2,41 €
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Kanalbenutzende) einen Betrag in Höhe von 137.156 € zu entnehmen
c) die 5. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017
Ein Exemplar der 5. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende” werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
· Unterhaltung und Betrieb des Kanalnetzes,
· Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke,
· Behandlung der Abwässer in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband).
A) Gebührenkalkulation 2023
Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Niederschlagswasser steigt gegenüber dem Vorjahr um 66.381 € (+ 1,7 %) auf 3.901.173 € (2022: 3.834.792 €). Bei einem Anteil der befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Flächen von rd. 2.390.000 m² und unter Berücksichtigung einer Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 36.721 € (2022: 47.000 €) und eines Landeszuschusses aus 2022 in Höhe von 76.421 € bleibt die Niederschlagswassergebühr von 1,58 € je qm bestehen (+/- 0,0 %).
Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Schmutzwasser sinkt gegenüber dem Vorjahr um 7.671 € (- 0,1 %) auf 5.807.991 € (2022: 5.815.662 €). Es konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 100.435 € in Abzug gebracht werden (2022: 20.000 €). Die Schmutzwassergebühr sinkt gegenüber dem Vorjahr auf 3,50 € pro m³ (- 0,12 € /- 3,3 %).
Darüber hinaus ist, wie bereits in den Vorjahren, eine so genannte Durchleitungsgebühr zu kalkulieren. Diese Gebühr wird von wenigen, speziellen Adressaten erhoben, die die Verbandsumlage direkt an den Wupperverband zahlen. Da die Verbandsumlage an den Wupperverband im normalen Gebührensatz für den Teilanschluss Schmutzwasser enthalten ist, ist dieser Gebührensatz für die Durchleitung - aufgrund der Rechtsprechung - separat zu ermitteln. Diese sinkt von 2,52 € auf 2,41 € pro m³ (- 4,4 %).
Die kalkulierte Frischwassermenge beim Schmutzwasser beläuft sich 2023 auf 1.650.000 m³. Dieser Wert orientiert sich am zu erwartenden gebührenfähigen Frischwasserverbrauch. Für die Durchleitungsgebühr wurde eine Menge von 53.000 m³ berücksichtigt, welche in der Gesamtmenge enthalten ist.
Die Gebühren 2023 stellen sich wie folgt dar:
Nach der Regelung des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Überdeckungen der Jahre 2017 – 2020 sind in den vorhandenen Kalkulationen eingestellt worden. Es verbleibt jedoch ein Rest aus Überdeckungen, welche in zukünftigen Kalkulationen bis 2024 Berücksichtigung finden können. Die Ergebnisse 2021 und 2022 sind noch abzuwarten.
B) Entwicklung der Ansätze
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2023 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2022 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf beträgt insgesamt 9.709.154 € und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 58.700 €. Bei nachfolgenden Kosten ergeben sich erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr:
Die Kalkulatorischen Abschreibungen steigen um rund 430.300 € und die kalkulatorischen Zinsen sinken auf 0 € (- 1.073.304 € gegenüber dem Vorjahr).
Bei den kalkulatorischen Zinsen wurde mit dem Urteil des 9. Senats des OVG NRW vom 17.05.2022 die seit dem Jahre 1994 geltende, ständige Rechtsprechung u.a. zur Verzinsung von langlebigen Anlagegütern bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert. Unzulässig ist lt. Urteil des OVG NRW nunmehr die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes. Hierdurch erfolge ein doppelter Inflationsausgleich: Nominalzinsen bestünden grundsätzlich aus dem Realzins und dem allgemeinen Inflationsausgleich und auch bei der kalkulatorischen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert werde mithilfe jährlich indizierter Anschaffungswerte ein individueller Inflationsausgleich erzielt. Auch unzulässig sei der 50-jähriger Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Ebenso sei die zusätzliche Anwendung eines Sicherheits-Zuschlags von 0,5 % bei Fremdkrediten unzulässig.
Zulässig gemäß Urteil ist u.a. die Reproduktive Nettosubstanzerhaltung (=Wiederbeschaffungszeitwertmodell/Realzinsmethode).
Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) in den Landtag eingebracht, um eine notwendige Rechtssicherheit für Gemeinden zu schaffen. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Änderungsgesetz zwar noch im Dezember 2022 in Kraft treten kann. Gleichwohl wird dieses voraussichtlich erst frühestens Mitte Dezember 2022 der Fall sein.
Daher lautet die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes die Kalkulation auf der Grundlage des Urteils des OVG NRW zu erstellen, obwohl das Urteil aufgrund einer eingelegten Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem BVerwG noch nicht rechtskräftig ist.
C) 5. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2023 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2023 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.
Anlagen: Anlage 2 - Auszug aus dem Anlagenachweis Anlage 3 - 5. Nachtragssatzung Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |