![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2002 und stimmt der vorgelegten, neugefassten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Gefahrenvorbeugung in der Stadt Wermelskirchen zu. Sachverhalt: Die zu ändernde Satzung war seit 18.12.2002 unverändert in Kraft und musste inhaltlich umfassend angepasst werden. Neben der Neukalkulation der Gebühren wurden weitere Gebührentatbestände hinzugefügt, die in der Fassung von 2002 nicht enthalten waren. Dies betrifft vor allem die Abrechenbarkeit von Fahrzeugen und Brandschutzunterweisungen. Mit der neuen Satzung besteht nunmehr die Möglichkeit die Gebühren in einer viertelstündlichen Taktung zu berechnen. Anlage/n: Wortlaut der neuen Satzung incl. Anlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |