Vorlage - 0278/2022  

 
 
Betreff: Bericht über die kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung nach Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Blohm, Doreen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Anhörung
12.12.2022 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht über die kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung nach Änderung des § 6 KAG NRW zur Kenntnis.
 


Sachverhalt:

 

Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.22 wurde die geltende, ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung der kalkulatorischen Abschreibung und kalkulatorischen Verzinsung bei der Gebührenberechnung aufgegeben und geändert. Zwar ist das Urteil bis dato noch nicht rechtskräftig aufgrund der anhängigen „Nicht-Zulassungsbeschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), aber deren Anwendung wurde unter anderen für die Gebührenkalkulation 2023 vom Städte- und Gemeindebund NRW empfohlen. Die Anwendung des Urteils bedeutet für die Stadt Wermelskirchen eine Verzinsung mit 0 %. (Sachstandsmitteilung zur Rechtsprechung des OVG Münster Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb vom 8.9.22 Vorlage 0152/2022)

 

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Verabschiedung durch den Landtag in 2. Lesung am 7.12.22) wird § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ergänzt und geändert. Mit der nun auf den Gesetzentwurf der Landesregierung erfolgten Änderung und Ergänzung des § 6 KAG NRW wird die durch die Entscheidung des OVG NRW vom 17.05.22 geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt.

 

Ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt für die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung zukünftig folgendes:

 

  1. Das Wahlrecht bei der kalkulatorischen Abschreibung wurde jetzt gesetzlich fixiert. Die kalkulatorische Abschreibung kann auf Basis des Anschaffungs-/Herstellungswertes oder des Wiederbeschaffungszeitwerts erfolgen. (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KAG NRW)

 

Die Stadt Wermelskirchen berechnet die kalkulatorische Abschreibung schon auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts. Mit dieser Abschreibungsmethode wird eine Substanzerhaltung erreicht (reproduktive Substanzerhaltung). Durch die dadurch erwirtschafteten Abschreibungserlöse können gerade die eingesetzten Güter auch nach Preissteigerungen neu beschafft werden, da sich die Abschreibung an den Neupreis der speziellen Anlagegüter ausrichtet. Eine Änderung ist seitens der Stadt vorerst nicht vorgesehen.

 

  1. Auch das Wahlrecht bei der kalkulatorischen Verzinsung wurde jetzt gesetzlich fixiert und ausformuliert. So kann entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital als Mischzinssatz oder getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden. Bei beiden Varianten kann ein Zinssatz angesetzt werden, der sich aus dem 30jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergibt. Ausnahme ist der Zinssatz für Fremdkapital bei der Variante der getrennten Zinssätze. Hier ist der Ansatz des durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatzes zulässig (effektiver Jahreszins, Nominalzins der Bank). Beide Zinsvarianten dürfen lt. Änderung KAG NRW auch bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert angewendet werden, ohne das ein Abzug der allgemeinen Inflationsrate in Prozentpunkten erfolgen muss. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass der Nominalzinssatz bereits schon einen Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung beinhaltet. (Anders das Urteil des OVG NRW).

 

Die Stadt Wermelskirchen berechnet die kalkulatorische Verzinsung schon auf Basis des Mischzinssatzes (bislang 50jähriger Durchschnitt, alte geltende Rechtsprechung). Ausschließlich für die Gebührenkalkulation 2023 wurde auf die Anwendung einer kalkulatorischen Verzinsung wegen der bis dato unsicheren Rechtslage gemäß der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes verzichtet. Nun kann nach Inkrafttreten der Änderungen des KAG NRW für die Zukunft der 30jährige Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere verwendet werden. Dieser liegt beispielhaft für das Jahr 2023 (Mittelwert 1992 bis 2021) bei 3,25 %.

 

Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes geht nach Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) davon aus, dass das Änderungsgesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW am 14.12.22 verkündet und dann am 15.12.22 in Kraft tritt.

 
 


Anlage/n:

 


 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: