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Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, das Straßen- und Wegekonzept gemäß § 8a KAG NRW i.V.m. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt das Straßen- und Wegekonzept in der dargestellten Form gemäß § 8a KAG NRW i.V.m. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge).
Sachverhalt:
Die Stadt Wermelskirchen plant, für die weiteren zukünftigen Straßenausbaumaßnahmen Zuwendungen beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Diese Zuwendungen dienen der Entlastung der Grundstückseigentümer bzw. der Beitragspflichtigen. Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)
ist die Grundlage geschaffen, dass das Land NRW die kommunalen Straßenausbaubeiträge, die nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung von den Beitragspflichtigen zu festgesetzten Anteilen zu leisten wären, unter bestimmten Voraussetzungen zu 100% übernimmt:
Hierzu folgende Erklärungen von der Beitragsabteilung, Amt 20.II:
Nach Punkt 4.5.1. der vorgenannten Richtlinie kann der auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand zu 100 % gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Straßenausbaubeiträge für die entsprechende Maßnahme noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden. Wichtig ist hierbei, dass die Förderung nur gewährt wird, wenn ein Ausbaubeschluss vom zuständigen politischen Gremium der Kommune nach dem 01.01.2018 gefasst wurde. Sollte es einen solchen Ausbaubeschluss nicht geben, so darf die Straßenausbaumaßnahme erstmals im Haushalt des Jahres 2018 veranschlagt worden sein.
Altfälle, für welche vor dem Jahr 2018 bereits ein Ausbaubeschluss gefasst wurde oder bereits 2018 entsprechende Ausweisungen im Haushalt gab, kann eine Förderung nicht gewährt werden.
Für alle nach dem 01. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen ist eine Förderung nur möglich, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzeptes nach § 8a Abs. 1 und 2 KAG NRW erfolgt.
Gemäß § 8a Abs. 1 KAG NRW hat jede Gemeinde ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches sämtliche vorhabenbezogenen Straßenausbaumaßnahmen darstellt. Das Straßen- und Wegekonzept ist über einen 5-Jahres-Zeitraum und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidung über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen und transparent über geplante Ausbaumaßnahmen zu informieren.
Somit wird das Straßen- und Wegekonzept unter Berücksichtigung der neuen Förderrandbedingungen folgendermaßen aktualisiert, und zwar mit den Maßnahmen, die vom Grundsatz der Richtlinie für die Förderung infrage kommen:
KAG-Maßnahmen für Straßen- und Wegekonzept
(vor der Umsetzung erfolgen die verschiedenen Planungsphasen)
Allgemeines Vorgehen:
Sobald die Entwurfsplanungen zu einer einzelnen Maßnahme erbracht sind, erfolgt hierzu eine Bürgerinformation für die Anwohner der betreffenden Straße. Daran anschließend werden die Planungen dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr vorgestellt. Erst nach der Beschlussfassung über die Ausbauplanung werden die Ausführungspläne erstellt sowie das Ausschreibungsverfahren eingeleitet. Anlage: Straßen- und Wegekonzept Wermelskirchen
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