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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt stellt den Jahresabschluss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen für das Wirtschaftsjahr 2021 per 31.12.2021 mit Schlussbilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, den Teilrechnungen und Anhang sowie den Lagebericht fest. Die Schlussbilanz schließt in Aktiva und Passiva jeweils mit 69.576.682,08 € ab.
2. Der Rat der Stadt beschließt, den in der Gesamtergebnisrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 2.387.496,73 € an die Stadt Wermelskirchen auszuschütten und nach der Rückerstattung durch die Stadt Wermelskirchen der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
3. Der Betriebsausschuss erteilt gem. § 5 Abs. 5 der Eigenbetriebsverordnung der Betriebsleitung aufgrund des Prüfungsvermerkes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Wahlen & Mannsky PartGmbH (ehemals: Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG), Köln, vom 18.04.2023 vorbehaltlose Entlastung.
4. Der Rat der Stadt erteilt dem Betriebsausschuss gem. § 4 Eigenbetriebsverordnung vorbehaltlose Entlastung.
Der Jahresabschluss (der Geschäftsbericht mit Lagebericht und Anhang sowie der Teil- /Ergebnisrechnung und der Teil-/Finanzrechnung und der Bilanz) sind dem Original der Niederschrift des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
1. Allgemeines
Seit dem 01.01.1998 wird die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wermelskirchen in eigenbetriebsähnlicher Rechtsform durchgeführt.
Für das Wirtschaftsjahr 2021 ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Da die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Städtischen Abwasserbetriebes gem. § 27 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) seit dem 01.01.2006 nach den Bestimmungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) erfolgt, sind die Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) auch für den Jahresabschluss anzuwenden.
Der Jahresabschluss besteht nach § 38 KomHVO NRW aus:
1. der Ergebnisrechnung, 2. der Finanzrechnung, 3. den Teilrechnungen, 4. der Bilanz und 5. dem Anhang.
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 sowie der Lagebericht wurden inzwischen aufgestellt. Eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes 2021 mit den o.g. Anlagen wird den Ausschussmitgliedern des Betriebsausschusses und ihren Stellvertretern zugestellt. Die Ratsmitglieder erhalten den Geschäftsbericht mit dieser Vorlage.
2. Jahresergebnis 2021
Der Wirtschaftsplan 2021 weist als Ergebnis in der Planung einen Gewinn von 1.850.364,00 € (fortgeschriebener Ansatz) aus. Im Rahmen des Jahresabschlusses für 2021 ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von
2.387.496,73 €.
Damit schließt der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen besser als geplant ab.
Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2021 ergab eine Überdeckung in der Kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer“ für Schmutzwasser (664.947,51 €) und für Niederschlagswasser (240.223,90 €).
Bei der Kostenrechnenden Einrichtung „Fäkalienabfuhr“ ergab die Betriebsabrechnung 2021 eine Überdeckung bei den Festen Gruben (26.096,01 €) und eine Unterdeckung bei den Kleinkläranlagen (5.019,99 €).
Alle Unterdeckungen konnten durch Überdeckungen aus Vorjahren ausgeglichen werden.
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sind Überdeckungen innerhalb von vier Jahren auszugleichen. Unterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Nach den NKF-Vorschriften muss in Höhe der Überdeckung ein Sonderposten für den Gebührenausgleich gebildet werden. Die Bildung eines Sonderpostens wirkt sich im Jahresabschluss 2021 ertragsmindernd bei den Abwasserbeseitigungsgebühren aus. Der vorgeschriebene Ausgleich der Überdeckung in den Folgejahren führt zu einer Inanspruchnahme des Sonderpostens, der dann ertragswirksam aufgelöst wird. Die Überdeckungen wurden dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt. Bezüglich der Abweichungen zwischen Ergebnis und Planung bei wesentlichen Positionen des Wirtschaftsplanes wird auf die Ausführungen im Prüfungsbericht/Geschäftsbericht verwiesen.
3. Prüfung
Gem. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes NRW gültig ab dem 01.01.2019 wurde folgende Übergangsregelung zur Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben bestimmt. Für die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, fort.
Gem. § 106 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW in der oben genannten Fassung obliegt die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen in Herne. Die Gemeindeprüfungsanstalt bedient sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfällen einer hierzu befähigten prüfenden Person. Dies ist nach entsprechender Beschlussfassung im Betriebsausschuss am 02.12.2021 erfolgt. Mit der UHY Wahlen & Mannsky PartGmbH wurde der Prüfungsvertrag am 03.12.2021 abgeschlossen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ihre Prüfung beendet. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Der Geschäftsbericht wird den Betriebsausschussmitgliedern zur Kenntnis gegeben. Den Fraktionen wird darüber hinaus der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugeleitet. Eine Ausfertigung erhält auch das örtliche Rechnungsprüfungsamt. Bei der Sitzung des Betriebsausschusses soll das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht mit in die Beratung einbezogen werden. Zur Sitzung des Betriebsausschusses am 24.05.2023 wird ein Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Wahlen & Mannsky PartGmbH teilnehmen und den Jahresabschluss 2021 erläutern.
Nach § 4 der Rechnungsprüfungsordnung hat das Rechnungsprüfungsamt Vergaben und Zahlungsanordnungen des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen im Rahmen der vorgegebenen Wertgrenzen geprüft.
4. Gewinnverwendung/Verlustabdeckung
Nach § 4 EigVO ist der Rat der Stadt neben der Feststellung des Jahresabschlusses auch für die Beschlussfassung zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung eines Verlustes zuständig.
Die Betriebsleitung schlägt vor, den Jahresüberschuss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen des Wirtschaftsjahres 2021 in Höhe von 2.387.496,73 € an die Stadt Wermelskirchen auszuschütten.
Anschließend wird die Stadt Wermelskirchen den Gewinn im Abwasserbetrieb wieder einlegen (erstatten). Danach wird dieser der Allgemeinen Rücklage des Abwasserbetriebes zugeführt. Dieses sog. Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren wird auch von der Gemeindeprüfungsanstalt für zulässig erachtet.
Nach § 5 Abs. 5 EigVO erfolgt die Entlastung der Betriebsleitung durch den Betriebsausschuss. Für den Betriebsausschuss selbst ist gem. § 4 EigVO eine Entlastung durch den Rat der Stadt erforderlich.
5. Beschlussfassung
Zum Jahresabschluss 2021 ist folgende Beschlussfassung vorgesehen:
1. Jahresabschluss 2. Gewinnverwendung 3. Entlastung der Betriebsleitung 4. Entlastung des Betriebsausschusses durch den Rat der Stadt
Auf den Beschlussvorschlag wird verwiesen. Zu 1. und 2. hat der Betriebsausschuss beratende und empfehlende Funktion, zu 3. entscheidet er in eigener Zuständigkeit, zu 1., 2. und 4. entscheidet der Rat Anlage/n:
Geschäftsbericht 2021
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