Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der
Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2)
BauGB vorgebrachten Anregungen, gemäß der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage
dargestellten jeweiligen Beschlußvorschläge Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die 6.
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich “Hinter dem
Hofe/EKZ” als “Sonderbaufläche” (S) Baumarkt, gemäß der in
der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung einschließlich der dazu gehörenden
Erläuterung. Sachverhalt: Mit Schreiben
vom 29.07.1999 hat die OBI-Systemzentrale in Wermelskirchen den Antrag auf
Einleitung eines Verfahrens nach § 12 BauGB für einen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gestellt. Der Rat ist
diesem Antrag gefolgt und hat am 23.08.1999 einen Aufstellungsbeschluß für
einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Bereich “Hinter dem
Hofe/EKZ” gefaßt. Nachdem nun
die frühzeitige Beteiligung zu dem B-Plan Nr. 65 “OBI 2000”
durchgeführt worden ist, und die Grundsatzfrage geklärt wurde, ob hier an
dieser Stelle die Errichtung eines Bau- und Heimwerkermarktes landesplanerisch
verträglich ist, wurde schließlich am 04.09.2000 durch den Rat der Stadt auch
die Einleitung eines FNP-Änderungsverfahrens beschlossen. Die Bez. Reg. Köln hatte bereits mit Schreiben vom 06.01.2000 die Vereinbarkeit des Projektes mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung positiv bescheinigt. (sh. Anlage 1) Da bereits für
das Bebauungsplanverfahren Nr. 65 “OBI 2000” in der Sache eine
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattgefunden hatte,
wurde im FNP-Verfahren auf diesen Verfahrensschritt verzichtet. Dies ist im
Gesetz ausdrücklich so zulässig, wenn die Unterrichtung und Erörterung zur
Planänderung auf einer anderen Grundlage erfolgt ist. Dieser
Verfahrensschritt wurde aber formal nicht außer acht gelassen, und im Zusammenhang
mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB nachträglich bzw.
gleichzeitig durchgeführt. Der
Auslegungsbeschluß des Rates vom 26.03.2001 hat dies ausdrücklich beinhaltet
und die öffentl. Auslegung bzw. Beteiligung der Träger öffentl. Belange wurde
entsprechend durchgeführt. Die 6.
Änderung des Flächennutzungsplanes hat nun parallel zum B-Plan Nr. 65
“OBI 2000” in der Zeit vom 07.02.2003 bis 10.02.2003 öffentlich
ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden entsprechend von dieser
Auslegung unterrichtet. Die während
dieser Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen sind nun zu bewerten und
abzuwägen. Zu A) Abwägung der
Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB 1.
Anregungen der Träger öffentlicher Belange 1.1
Das Amt für Agrarordnung Siegburg (Anlage 1.1)
meldet mit Schreiben vom 20.02.2003 keine Anregungen an. 1.2
Die Deutsche Telekom AG (Anlage 1.2) meldet mit
Schreiben vom 17.02.2003 keine Anregungen an. 1.3
Die RWE Net AG (Anlage 1.3) meldet mit seinem Schreiben
vom 24.02.2003 keine Anregungen zur FNP-Änderung an. Die
Anregungen, die die RWE Net AG vorträgt beziehen sich auf die Inhalte des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 65 und sind für die Abwägung im
FNP-Verfahren nicht relevant. 1.4
Der Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises
(Anlage 1.4) meldet mit Schreiben vom 10.03.2003 von seinen Fachabteilungen
keine Anregungen zur FNP-Änderung an. Auch
hier beziehen sich die getroffenen Anregungen auf die Inhalte des
Bebauungsplanverfahrens BP Nr. 65 und sind für die Abwägung im FNP-Verfahren
nicht relevant. Die
Stellungnahme des Landschaftsbeirates steht dabei noch aus. 1.5
Die Industrie und Handelskammer Köln, Zweigstelle
Leverkusen (Anlage 1.5) meldet mit Schreiben vom 10.03.2003 keine
Anregungen zur FNP-Änderung an. 1.6
Die PLEdoc GmbH aus Essen (Anlage 1.6) meldet mit
Schreiben vom 08.03.2003 keine Anregungen zur FNP-Änderung an.
1.7
Straßen NRW, Betriebssitz Köln, (Anlage 1.7)
meldet in seiner gebündelten Stellungnahme für die betroffenen Niederlassungen
Bedenken an und stimmt der 6. Flächennutzungsplanänderung, in Verbindung mit
dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65, nicht zu. Die von Straßen NRW vorgebrachten Anregungen beziehen sich in erster Linie auf Details der verkehrlichen Erschließung des geplanten Baumarktes. Stellungnahme des Bürgermeisters: Die
Frage, wie die Erschließung des Baumarktprojektes im Rahmen des Planverfahrens
zu dem Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” im Detail entwurfstechnisch
und rechtlich geregelt wird, ist für das Änderungsverfahren des FNP ohne
besonderen Belang. Der
Hinweis von Straßen NRW, daß im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung eine
mögliche Lösung der Erschließung des Plangebietes geregelt werden kann, zeigt,
daß grundsätzlich die geänderte Darstellung im FNP möglich ist. Auch
die Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Sicherung alternativer Ausgleichsflächen der B 51 n,
ist letztlich eine formelle Abwicklung zwischen den beteiligten Behörden, die
im Rahmen des weiteren B-Plan-Verfahrens
geregelt werden kann. Nach
Klärung der Einzelheiten der straßentechnischen Erschließung mit Straßen NRW,
und der Anbindung des Baumarktes im Sinne einer einvernehmlichen Lösung, wird
diese durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung fixiert. Da
diese Einzelheiten ausschließlich das dieses Verfahren anschließende
B-Plan-Verfahren betreffen, sind die grundsätzlichen Bedenken, in Bezug auf das
FNP-Änderungsverfahren, zurückzuweisen.
2.
Anregungen der Nachbargemeinden 2.1
Die Stadt Wuppertal (Anlage 2.1) meldet mit
Schreiben vom 18.02.2003 keine Anregungen zur 6. Änderung des FNP an
2.2
Die Stadt Remscheid (Anlage 2.2) meldet mit
Schreiben vom 05.03.2003 Bedenken zur 6. Änderung des FNP an. Die
in dem Schreiben vorgebrachten Bedenken richten sich, wie bereits bei der
Stellungnahme der Stadt Remscheid im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Nachbargemeinden gegen das Projekt insgesamt und die, aus Sicht der Stadt
Remscheid, zu erwartenden negativen Auswirkungen in Hinblick auf die
zentralörtliche Gliederung. In
der Sache wurden keine neuen Argumente vorgetragen. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Die von der Stadt Remscheid vorgebrachten Bedenken sind bereits umfassend im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden vom Rat der Stadt beraten worden. Im Ergebnis wurden sie vom Rat der Stadt am 26.03.2001 zurückgewiesen. In
der Begründung zur damaligen Sitzungsvorlage wurden folgende Aspekte
aufgeführt, die gleichermaßen zur Bewertung und Abwägung der neuen
Stellungnahme herangezogen werden können. 1.
In Bezug auf die zentralörtliche Gliederung ist
mit der Bezirksregierung Köln ein entsprechendes Abstimmungsverfahren
Durchgeführt worden. Hier wurde geprüft, inwieweit das Projekt den Zielen der
Landesplanung und Raumordnung entspricht. Die Anpassungsbestätigung (Anlage 1)
beinhaltet diese Prüfung und es wurden hinsichtlich der Auswirkungen des
geplanten Baumarktes dabei keine landesplanerischen Bedenken geäußert. 2. Die im
Vorfeld des Verfahrens erstellte Machbarkeitsstudie zu dem Projekt zeigt auf,
dass aufgrund der Objektgröße des Marktes der Versorgungsbereich der
Standortgemeinde überschritten wird. Der
Einzelhandelserlass sieht aber die Kompatibilität eines Vorhabens zur
zentralörtlichen Gliederung dann noch als gegeben an, wenn -
nicht-zentrenrelevante Sortimente vorherrschen und
eine ausreichende quantitative und qualitative Versorgung im benachbarten
Versorgungsbereich nicht gefährdet ist. -
Im Falle eines nicht-zentrenrelevanten
Kernsortiments (z.B. Bau- und Heimwerkerbedarf), die zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimente für sich betrachtet, der zentralörtlichen
Gliederung entsprechen. Diese
Bedingungen sind für das geplante Vorhaben gegeben. Im Bau- und
Gartenmarktangebot dominieren die nicht zentrenrelevanten Sortimente, so dass
negative Auswirkungen auf den innerstädtischen Einzelhandel der Stadt
Wermelskirchen als auch auf die Nachbargemeinden nicht erkennbar sind. Auch
die IHK Köln erhebt in ihrer Stellungnahme zur 6. Änderung des FNP keine
grundsätzlichen Bedenken. (sh. Anlage 1.5)
3.
Anregungen von Bürgern und Sonstigen 3.1
Die Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs GmbH &
Co KG (Anlage 3.1) trägt mit Ihrem Schreiben vom 03.03.2003 Anregungen zum
Planverfahren vor. Dabei
richten sich die Bedenken in erster Linie gegen das Bebauungsplanverfahren und
die im Plan dargestellte neue Zuwegung auf das Grundstück “Viktoriastraße
5”. Stellungnahme des BürgermeistersDie von der Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG vorgebrachten Bedenken richten sich ausschließlich gegen Inhalte des Bebauungsplanentwurfes. Diese Detailfragen sind für das FNP-Änderungsverfahren nicht von Bedeutung und müssen im weiteren B-Plan-Verfahren abgestimmt und geklärt werden. Von daher sind die Bedenken in Bezug auf die 6. FNP-Änderung zurückzuweisen.
3.2
Die REWE-Handelsgesellschaft,
Kaiser und Kellermann oHG (Anlage 3.2) nimmt Bezug auf das Schreiben
der Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG (sh. Pkt. 3.1) und
schließt sich den darin geäußerten Bedenken an. Stellungnahme des Bürgermeisters Sh. dazu die Stellungnahme zu Pkt. 3.1
Zu B) Beschluß zur
6. Änderung des Flächennutzungsplanes Nachdem die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen beraten und beschlossen worden sind, kann der Rat der Stadt Wermelskirchen als nächsten und abschließenden Verfahrensschritt die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschließen. (Anlage 4 und 5 / Erläuterungsbericht und Plandarstellung) Die Träger öffentlicher Belange sowie diejenigen Bürgerinnen und Bürger, über deren Anregungen beschlossen wurde, sind über das Ergebnis der Abwägung zu informieren. Anschließend ist die FNP-Änderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.
Anlage/n: 1.
Bez. Reg. Köln, landesplanerische Abstimmung 1.1 – 1.7 Stellungnahmen der Träger öffentl. Belange 2.1
Stellungnahmen der Nachbargemeinden 3.1
– 3.2 Stellungnahmen
der Bürger/Sonstiger 4
Erläuterungsbericht zur 6. Änd. des FNP 5 Plandarstellung
zur 6. Änd. des FNP
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