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Beschluss:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Auf der Grundlage des § 81 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW und der aktuellen Schulentwicklungsplanung wird für das Städt. Gymnasium Wermelskirchen eine maximal mögliche 5-Zügigkeit beschlossen.
Sachverhalt:
Gem. § 81 Absatz 1 des Schulgesetzes sind Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Hierzu legen sie entsprechende Schulgrößen fest. Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung.
Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat die aktuelle
Schulentwicklungsplanung - Fortschreibung 2023/24 bis 2029/30 - mit einem Ausblick bis zum Jahr 2037
in der Sitzung am 01.07.2024 beschlossen.
Die Schulentwicklungsplanung beschreibt derzeit eine 4-Zügigkeit des Gymnasiums mit der Tendenz, mittelfristig eine 5-Zügigkeit erreichen zu können. Die räumlichen Voraussetzungen für eine 5-Zügigkeit sind im Gebäude Stockhauser Straße 13 vorhanden. Das Gebäude Stockhauser Straße 13 wird darüber hinaus in den kommenden Jahren umfangreich saniert. Auf die in diesem Zusammenhang geführten politischen Beratungen wird verwiesen.
Obwohl in den Schuljahren 2022/2023 bis 2024/2025 im Gymnasium jeweils 4 Eingangsklassen gebildet worden sind, schlägt die Verwaltung mit Blick auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Schule und das Vorhandensein von entsprechenden Räumlichkeiten vor, eine maximal mögliche 5 Zügigkeit für das Gymnasium zu beschließen. Anlage/n:
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